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Frage geschrieben am 07.07.2010 15:00:11

Verjährung von Bankdarlehen?

Rechtsgebiet: Kredite | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1740
Sehr geehrte Damen und Herren,

im folgenden schildere ich Ihnen meinen Fall:
Ich habe 1990 einen Kredit in Höhe von 5000.-DM bei einer Bank aufgenommen. Da ich damals kurz darauf arbeitslos wurde, hatte ich nie eine Rate gezahlt.
Von Seiten der Bank habe ich seitdem niemals etwas schriftliches erhalten. Weder eine Kündigung des Kredits noch Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder sonst irgendetwas.

Nun erhalte ich heute, nach 20 Jahren, einen Brief eines Inkassounternehmens, welches mit der Eintreibung der Forderung beauftrag wurde.

Hierzu nun meine Fragen:
1. Ist diese Forderung denn nicht schon verjährt?
2. Wenn Frage 1 mit JA beantwortet wird, wie gehe ich dann gegen diese Forderung vor?
3. Müsste ich, obwohl ich in all den Jahren nie ein Schreiben der Bank erhalten habe, auch die kompletten Zinsen für die 20 Jahre zurückzahlen?

Im voraus vielen Dank für Ihre Antwort!


Antwort geschrieben am 07.07.2010 15:43:32
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Voraussetzung, dass der Rückzahlungsanspruch nicht tituliert worden ist, ist hier in der Tat die Verjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dieses alles liegt länger als drei Jahre zurück.

Die Verjährung tritt aber nicht automatisch ein. Sie müssen sich ausdrücklich darauf berufen und sollten dieses schriftlich machen.

Zinsen müssen Sie bei einer verjährten Forderung nicht zahlen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.07.2010 18:17:41

Vielen Dank für Ihre Antwort!
Erlauben Sie mir bitte noch eine Nachfrage:
Das die Bank oder das Inkassounternehmen nachträglich, also jetzt, noch einen Vollstreckungsbescheid erwirkt ist demnach nicht mehr möglich oder?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.07.2010 18:28:44

Sehr geehrte Ratsuchende,


das ist durchaus möglich, da im Mahn- und Vollstreckungsverfahren seitens des Gerichtes diesen nicht geprüft wird und Sie sich auf die Verjährung berufen müssen.

Dafür haben Sie aber zwei mal Gelegenheit: Gegen den Mahnbescheid können - und sollten - Sie binnen zwei Wochen Widerspruch einlegen; denen den Vollstreckungsbescheid könnte binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden (falls die Widerspruchsfrist versäumt wurde).

Diese Fristen sollten Sie also unbedingt beachten, da ansonsten - trotz Verjährung aber wegen dann fehlender Einwendung - ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid gegen Sie ergehen kann.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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