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Diese Antwort ist vom 10.2.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.02.2008 23:49:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 459
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Das Urheberrecht, das hier zu beachten ist (Copyright ist ein angloamerikanischer Rechtsbegriff, der nicht ganz deckungsgleich ist) erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Diese "Verjährung" gilt auch für Tonaufzeichnungen und Filme. Bei Filmen ist allerdings auf das Todesdatum des längstlebenden folgender Personen abzustellen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.
Wenn die 70 Jahre verstrichen sind, ist eine Abmahnung nicht mehr möglich.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.02.2008 22:10:01
Vielen Dank für die rasche Antwort.
Verstehe ich Sie richtig, daß für die Verjährung der Urheberrechte z.B. eines Bildes der Todestag des Künstlers und nicht der des Verlages, aus dessen Bildband ich kopiert habe, maßgebend ist?
Vielen Dank für die rasche Antwort.
Verstehe ich Sie richtig, daß für die Verjährung der Urheberrechte z.B. eines Bildes der Todestag des Künstlers und nicht der des Verlages, aus dessen Bildband ich kopiert habe, maßgebend ist?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.02.2008 22:19:32
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Verlag ist grundsätzlich unbeachtlich, allerhöchstens wäre der Todestag des Buchautors zu beachten.
Bei Kopien aus Büchern hängt es davon ab, ob das Bild verändert wurde und ob Sie nur das Bild oder Teile der Buchseite oder die ganze Seite kopieren. Wenn Sie nur das Bild kopieren und das Bild nicht verändert wurde und keine beschreibenden o.ä. Texte in der Kopie auftauchen, ist auf den Todestag des Bilderstellers abzustellen.
Bitte beachten Sie, daß es gerade im Urheberrecht immer auf das konkrete Werk ankommt und wie es genutzt (kopiert) wird. Ich rege daher an, die gesammelten Bilder einem Anwalt zur Begutachtung vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Verlag ist grundsätzlich unbeachtlich, allerhöchstens wäre der Todestag des Buchautors zu beachten.
Bei Kopien aus Büchern hängt es davon ab, ob das Bild verändert wurde und ob Sie nur das Bild oder Teile der Buchseite oder die ganze Seite kopieren. Wenn Sie nur das Bild kopieren und das Bild nicht verändert wurde und keine beschreibenden o.ä. Texte in der Kopie auftauchen, ist auf den Todestag des Bilderstellers abzustellen.
Bitte beachten Sie, daß es gerade im Urheberrecht immer auf das konkrete Werk ankommt und wie es genutzt (kopiert) wird. Ich rege daher an, die gesammelten Bilder einem Anwalt zur Begutachtung vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
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