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Gegen mich werden unberechtigte Forderungen erhoben. Ich selbst habe einen Anspruch auf Schadensersatz.
Wenn ich von meinem Vertragspartner am Ende der Verjährungsfrist verklagt werde, somit keine Zeit für eine eigene Klage habe, kann ich im Rahmen der gegen mich erhobenen Klage noch widerklage erheben, oder sind meine Ansprüch dann verjährt.
Es geht mir darum, ob die Klage der Gegenseite nur deren oder auch meine Verjährungsfristen hemmt.
Ich muss betonen, dass ich selbst keine Klage erheben möchte. Der Aufwand ist meines Erachtens nicht gerechtfertigt.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 14.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.04.2010 13:34:49
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Orientierung wie folgt:
Verrjährunshemmende Maßnahmen müssen vor dem Eintritt der Verjährung ergriffen werden, d.h. nach Eintritt der Verjährung sind keine Maßnahmen mehr möglich, um die Verjährung (nachträglich) zu hemmen.
Nach § 215 BGB schließt allerdings die Verjährung die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltsrechtes nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
Die Einrede der Verjährung ist also unschädlich, sofern bereits jetzt -vor Ablauf der Verjährungsfrist- , die Aufrechnungslage besteht.
Sollte ihre Forderung allerdings die des Gegners übersteigen, müssten Sie selbst verjährungshemmende Maßnahmen vor dem Eintritt der Verjährung einleiten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundllichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.04.2010 13:49:34
Vielen Dank für Ihre sehr schnelle Antwort.
Wenn ich Sie richtig verstehe, muss ich also derzeit nichts anderes tun als abzuwarten, wenn ich Plus/Minus-Null aus der Sache herausgehen möchte.
Sofern meine Ansprüche die der Gegenseite übersteigen, wäre ich gewungen vor ablauf der Verjährungsfrist die Klage einzureichen und würde somit auch denn die Ansprüche der Gegenseite von der Verjährung ausnehmen.
Somit stellt sich für mich im Grunde die Frage, ob ich es (wie geplant) dabei bewenden lasse, wie es jetzt ist - kann dann jedoch keine, die Forderung der Gegenseite übersteigenden Forderungen zugesprochen bekommen, oder ob ich selbst aktiv werde.
Sehe ich das richtig?
Vielen Dank für Ihre sehr schnelle Antwort.
Wenn ich Sie richtig verstehe, muss ich also derzeit nichts anderes tun als abzuwarten, wenn ich Plus/Minus-Null aus der Sache herausgehen möchte.
Sofern meine Ansprüche die der Gegenseite übersteigen, wäre ich gewungen vor ablauf der Verjährungsfrist die Klage einzureichen und würde somit auch denn die Ansprüche der Gegenseite von der Verjährung ausnehmen.
Somit stellt sich für mich im Grunde die Frage, ob ich es (wie geplant) dabei bewenden lasse, wie es jetzt ist - kann dann jedoch keine, die Forderung der Gegenseite übersteigenden Forderungen zugesprochen bekommen, oder ob ich selbst aktiv werde.
Sehe ich das richtig?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.04.2010 14:01:03
Sehr geehrter Fragesteller,
das sehen Sie richtig.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
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Florian Günthner
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