Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 22.03.2010 08:59:12

Verjährung Unterhaltsvorschuß durch das Jugendamt

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4326
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 44 weitere Antworten zum Thema Jugendamt.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage bezüglich Unterhaltsvorschuß durch das Jugendamt bzw. die Verjährungsfristen eines solchen Vorschusses.

Meine Freundin hat einen 25 -Jährigen unehelichen Sohn. Der Vater ist Amerikaner und ging kurz nach der Geburt in die USA zurück. Zuvor hat er das Kind schriftlich als seines anerkannt. Dieses Dokument liegt dem zuständigen Jugendamt vor.
Das Jugendamt hat der Mutter für das uneheliche Kind einen Unterhaltsvorschuß gewährt, den sie die ersten 4-6 Jahre in Anspruch genommen hat.
Nun ist der Vater nach 27 Jahren aufgetaucht. Mutter und Sohn wollen keine Vorderungen an ihn stellen. Zumal er erst vor kurzem eine Insolvenz ausgestanden hat.
Der Sohn will jedoch den Namen des Vaters annehmen. Die einzige Möglichkeit dafür wäre eine Adoption durch den eigenen Vater. Mit 27 Jahren ist er nämlich volljährig, womit alle anderen Möglichkeiten ausscheiden.
Die Adoption muss über das Gericht bzw über einen Notar des Gerichts beantragt werden. Das Gericht würde dazu sicher die Unterlagen vom Jugendamt einholen.
Nun meine Frage: Würde das Jugendamt in diesem Fall die Kosten für den Unterhaltsvorschuß vom Vater einfordern? Oder sind die Fristen bereits verjährt? Für eine rasche Antwort bedanke ich mich im voraus!
Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 22.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 22.03.2010 09:26:00
Rechtsanwalt Marco Liebmann
Hauptstraße 8, 18510 Abtshagen, Tel: 038327 / 459821, Fax: 038327 / 459822
Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 340
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Ratsuchende,

ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Der auf das Jugendamt übergegangene Unterhaltsanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 197 Abs. 2 BGB. Die Frist ist während der Minderjährigkeit des Kindes nicht nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gehemmt.
Diese Vorschrift greift nicht ein, wenn der Unterhaltsanspruch auf einen Dritten übergegangen ist (BGH, FamRZ 2006, 1665).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Ungeachtet der Kenntnis vom Schuldner, verjähren die Ansprüche in jedem Fall nach 10 Jahren, gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BGB, so dass in Ihrem Fall davon auszugehen ist, dass die Rückforderung durch das Jugendamt bereits der Verjährung unterliegt.

Sollte jedoch für den rückständige Unterhaltsbetrag bereits ein vollstreckbarer Titel gegen den Unterhaltsschuldner vorliegen, der den gesamten rückständigen Betrag ausweist und nicht auf zukünftige wiederkehrende Leistungen gereichtet ist, ist der Anspruch nicht verjährt, da gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3, 4 BGB die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.

Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.

Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.


Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Familienrecht letzten Monat:

69
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Verjährung   Unterhaltsvorschuß   Jugendamt