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Der Einfachheit gebe ich den Sachverhalt stichpunktartig wieder:
2000: Gerichtsverfahren Arbeitsrecht
2001: Berufung
beide verloren, weil eine Bandaufzeichnung eines Mitarbeiters (A) nicht als Beweis anerkannt wurde
Vereidigung des Geschäftsführers (leider nicht von Mitarbeiter A)
Beide haben gelogen, Mitarbeiter A, um seinen Job nicht zu verlieren und seine Familie weiter ernähren zu könnnen
GF leistet Meineid - kann ich nicht nachweisen, Bandaufzeichnung von Mitarbeiter A gibt es heute noch
Juni 2010: über das Internet wird mir bekannt, dass Mitarbeiter A heute selbständig ist. Nach einer Kontaktaufnahme erfahre ich, dass er damals gelogen hat und GF ebenso und GF einen Meineid leistete. Lt. Mitarbeiter A endete auch sein Arbeitsverhältnis offensichtlich 2005 selbst vor dem Arbeitsrichter.
Mir ist bekannt, dass die Verjährungsfrist für den Meineid 5 Jahre beträgt. Leider kam ich damals nicht auf die Idee, meinen damaligen Chef dafür anzuzeigen, und mein damaliger RA hat mir diesen Hinweis leider nicht geben.
Nun habe ich in diesem Portal zufällig gelesen, dass die 5 Jahres-Frist erst mit BEKANNTWERDEN des Meineides läuft. Kann ich den GF noch anzeigen?
Antwort geschrieben am 14.07.2010 13:48:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 166
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Ihre Einschätzung, dass der Meineid bereits nach fünf Jahren verjährt, ist nicht korrekt. Die Verjährung tritt erst nach zwanzig Jahren ein. § 154 StGB definiert für den Meineid keine Strafobergrenze, sondern nur die Mindeststrafe (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr). Es kommt die allgemeine Höchstgrenze zur Anwendung, § 38 StGB. Diese beträgt 15 Jahre.
Für die Ermittlung der Verjährungsfrist kommt damit § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB zur Anwendung. Die Verjährungsfrist beträgt zwanzig Jahre.
In Hinblick auf die Verjährung ist eine Strafverfolgung damit noch möglich.
Ich hoffe, Ihnen in dieser Angelegenheit weitergeholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine erste Einschätzung handelt, die ausschließlich auf dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt beruht. Sollten hier Angaben weggelassen oder hinzugefügt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.07.2010 11:44:46
Mit dieser Antwort habe ich nicht gerechnet und bin sehr überrascht. Die 5 Jahres Frist habe ich von einem anderen RA! erhalten.
Ich erlaube mir daher an dieser Stelle eine kurze weitere Frage, die Sie mir eventuell dennoch beantworten?
Akte 2000: Aufbewahrungsfrist der Akte meines damaligen Rechtsanwaltes? Diese wird dann sicherlich für eine Anzeige benötigt?
Beweislast: reicht meine Aussage? Ich würde heute zur Verstärkung wieder das Band erwähnen und den damaligen Mitarbeiter, der damals auch gelogen hat. Aber seine Aussage ist auf Band.
Brauche ich dafür später einen Anwalt? Eigentlich wird das doch nur der Staatsanwalt von der Polizei übergeben oder?
Mit dieser Antwort habe ich nicht gerechnet und bin sehr überrascht. Die 5 Jahres Frist habe ich von einem anderen RA! erhalten.
Ich erlaube mir daher an dieser Stelle eine kurze weitere Frage, die Sie mir eventuell dennoch beantworten?
Akte 2000: Aufbewahrungsfrist der Akte meines damaligen Rechtsanwaltes? Diese wird dann sicherlich für eine Anzeige benötigt?
Beweislast: reicht meine Aussage? Ich würde heute zur Verstärkung wieder das Band erwähnen und den damaligen Mitarbeiter, der damals auch gelogen hat. Aber seine Aussage ist auf Band.
Brauche ich dafür später einen Anwalt? Eigentlich wird das doch nur der Staatsanwalt von der Polizei übergeben oder?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.07.2010 13:26:52
Sehr geehrter Ratsuchender,
selbstverständlich beantworte ich Ihnen gerne Ihre Rückfragen.
1. Handakten-Aufbewahrung:
Gemäß § 50 BRAO besteht grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags. In einzelnen Fällen gibt es längere Aufbewahrungsfristen, es kommt diesbezüglich auf die Art der aufzubewahrenden Unterlagen an. Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gehe ich aber von einer fünfjährigen Aufbewahrungsfrist aus. Um eine Strafanzeige zu erstatten, müssen Sie selbst aber keine Akten beibringen. Sie können auf das abgeschlossene Verfahren unter Angabe des Aktenzeichens verweisen. Die Staatsanwaltschaft wird dann die Ermittlungen durchführen und ggf. Beweise sammeln. Sie wird wohl nicht zwangsläufig auf die Handakte des damals involvierten Rechtsanwalts angewiesen sein.
2. Ihre Aussage:
Ob Ihre Aussage zu einer Verurteilung führen wird, kann hier nicht beantwortet werden. Dies hängt von zahlreichen anderen Faktoren ab (Einlassung des Beschuldigten, Aussagen sonstiger Zeugen, Beweisverwertung des Bands usw.).
3. Rechtsanwalt:
Einen Rechtsanwalt benötigen Sie in der Angelegenheit nicht. Die Staatsanwaltschaft führt die Ermittlungen selbständig.
Ich hoffe, Ihre Rückfragen beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
selbstverständlich beantworte ich Ihnen gerne Ihre Rückfragen.
1. Handakten-Aufbewahrung:
Gemäß § 50 BRAO besteht grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags. In einzelnen Fällen gibt es längere Aufbewahrungsfristen, es kommt diesbezüglich auf die Art der aufzubewahrenden Unterlagen an. Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gehe ich aber von einer fünfjährigen Aufbewahrungsfrist aus. Um eine Strafanzeige zu erstatten, müssen Sie selbst aber keine Akten beibringen. Sie können auf das abgeschlossene Verfahren unter Angabe des Aktenzeichens verweisen. Die Staatsanwaltschaft wird dann die Ermittlungen durchführen und ggf. Beweise sammeln. Sie wird wohl nicht zwangsläufig auf die Handakte des damals involvierten Rechtsanwalts angewiesen sein.
2. Ihre Aussage:
Ob Ihre Aussage zu einer Verurteilung führen wird, kann hier nicht beantwortet werden. Dies hängt von zahlreichen anderen Faktoren ab (Einlassung des Beschuldigten, Aussagen sonstiger Zeugen, Beweisverwertung des Bands usw.).
3. Rechtsanwalt:
Einen Rechtsanwalt benötigen Sie in der Angelegenheit nicht. Die Staatsanwaltschaft führt die Ermittlungen selbständig.
Ich hoffe, Ihre Rückfragen beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
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