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Frage geschrieben am 27.01.2010 16:44:14

Verjährung § 812

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1827
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren Anwälte,
im Jahre 1984 wurde mir infolge einer Insolvenz eine Lebensversicherung (Handwerkerversicherung) zu einem Teil vom FA gepfändet. Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung lag der Versicherung vor.
Diese Versicherung wurde mir im November .2002 ausgezahlt.
Nunmehr, nach über 7 Jahren teilt mir die Versicherung mit, daß sie die Forderung des FA bei der Auszahlung nicht berücksichtigt hat. Sie bedauert dieses Versehen in aller Form. Laut Versicherung habe ich diesen Pfändungsbetrag über EUR 9.500 ohne rechtlichen Grund erhalten und wäre deswegen nach § 812 zur Rückzahlung verpflichtet.
Nun meine Frage an Sie: Ist diese Forderung rechtens oder nach dieser Zeitspanne verjährt? Wie soll ich mich verhalten?
Ich bin nun seit 7 Jahren Rentner, verfüge über kein Vermögen. Meine Rente liegt unter der derzeitigen Pfändungsgrenze.
Mit freundlichen Grüßen
Der Ratsuchende


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Diese Antwort ist vom 27.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 27.01.2010 18:22:20
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Hinsichtlich des von der Versicherung geltend gemachten Rückforderungsanspruchs dürfte zunächst die regelmäßige Verjährungsrist von drei Jahren einschlägig sein, vgl. § 195 BGB. Die Verjährung beginnt dabei gemäß § 199 Abs. 1 BGB zum einen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Danach wäre der Rückzahlungsanspruch der Versicherung mit Ablauf des Jahres 2005 verjährt. Zweite Voraussetzung ist allerdings, dass derjenige, der den Anspruch geltend macht, von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Damit die Versicherung auch jetzt noch ihren Anspruch durchsetzen kann, müsste sie daher nachweisen können, dass sie nicht grob fahrlässig gehandelt hat, indem ihr nicht bereits im Jahr 2002 aufgefallen ist, dass sie vergessen hat, die Forderung des Finanzamtes in Abzug zu bringen.

Ob hier grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hat, vermag ich naturgemäß nicht zu beurteilen. Für Unternehmen gelten insoweit auf jeden Fall strengere Maßstäbe als für Verbraucher. Grobe Fahrlässigkeit scheidet in der Regel aus, wenn die wirtschaftlichen Abläufe und Zusammenhänge schwer durchschaubar sind. Dies vermag ich Ihrer Schilderung nach hier nicht zu erkennen. Die Pfändung ist bei der Versicherung ganz offensichtlich aktenkundig gemacht worden, so dass es vermutlich ein Leichtes gewesen wäre, bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherung den Abzug vorzunehmen. Ich kann Ihnen daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht dazu raten, die geforderte Summe zurückzuzahlen (ganz abgesehen davon, dass dies ohnehin nur in geringen Raten möglich wäre) und würde bis auf weiteres keine freiwilligen Zahlungen an die Versicherung leisten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie in dieser Angelegenheit weiterführende Unterstüzung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt


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Verjährung § 812 | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2010-02-19
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