ich habe eine Chinesin in China geheiratet (Ich selbst bin Deutscher, arbeite zur Zeit mind.6 Monate im Jahr in China und habe einen Wohnsitz in Deutschland).
Alle erforderlichen Dinge für die Hochzeit wurden ordnungsgemäß erfüllt, die Hochzeit wurde auch in Deutschland anerkannt. Somit habe ich den Status "verheiratet".
Doch steuerlich wird die "Zusammenkunft" nicht anerkannt, da nach meinen Infos meine Frau (lebt in China) mind. 6 Monate in Deutschland gemeldet sein muss, damit ich auch die Steuerklasse 3 bekomme (habe noch die Steuerklasse 1).
Meine Frage lautet, welche Möglichkeiten gibt es, damit ich von der Steuererleichterung (Steuerklasse 3) profitiere, ohne dass meine Frau jetzt direkt mind. 6 Monate in Deutschland leben muss?
Könnte sie nicht einen zweiten Wohnsitz in Deutschland anmelden?
Wenn ja, welche Bedingungen müsste sie (wir) erfüllen?
Vielen Dank für die Antworten vorab.
Antwort geschrieben am 17.02.2011 07:37:03
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Die Einreichung in die Steuerklasse III bestimmt sich nach § 38b Satz 2 Nr.3 EStG. Danach ist unter anderem erforderlich, dass die Arbeitnehmer verheiratet sind, beide unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig. Ob Sie unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind, richtet sich nach § 1 Abs. 1 EStG. Erforderlich ist entweder ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in DE. Gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn sich die Person mehl als 6 Monate in einem Gebiet aufhält, § 9 AO. Das ist hier nicht der Fall.
Was der Wohnsitz ist, ist in § 8 AO bestimmt. Danach hat einen Wohnsitz jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
D.h. es ist nicht ausreichend, dass sie sich hier anmeldet, sondern sie muss auch eine Wohnung so einrichten, dass sich hieraus schließen lässt, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die Wohnung muss daher so ausgestattet sein. Das ist immer eine Einzelfallentscheidung. Die Wohnung ist so einzurichten, dass es offensichtlich ist, dass Ihre Frau in Deutschland diese Wohnung benutzen wird. Es ist dabei nicht erforderlich, dass sie über 6 Monate in Deutschland lebt.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 17.02.2011 07:44:05
Ich schicke Ihnen eine Enscheidung des Finanzgerichts Köln, Az.: 5 K 696/09, über die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zu:
"Entscheidend ist, ob zum Wohnen geeignete Räume vorhanden sind und der Steuerpflichtige über diese Wohnung tatsächliche Verfügungsgewalt hat. Die Wohnung muss dem Inhaber jederzeit als Bleibe zur Verfügung stehen (Urteil des BFH vom 19.03.1997 I R 69/96 a.a.O.). Nicht erforderlich ist, dass die Wohnung regelmäßig aufgesucht wird (Urteil des BFH vom 28.01.2004 I R 56/02 a.a.O. m.w.N.)".
Mit freundlichen Grüßen
Ich schicke Ihnen eine Enscheidung des Finanzgerichts Köln, Az.: 5 K 696/09, über die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zu:
"Entscheidend ist, ob zum Wohnen geeignete Räume vorhanden sind und der Steuerpflichtige über diese Wohnung tatsächliche Verfügungsgewalt hat. Die Wohnung muss dem Inhaber jederzeit als Bleibe zur Verfügung stehen (Urteil des BFH vom 19.03.1997 I R 69/96 a.a.O.). Nicht erforderlich ist, dass die Wohnung regelmäßig aufgesucht wird (Urteil des BFH vom 28.01.2004 I R 56/02 a.a.O. m.w.N.)".
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.02.2011 07:58:56
Guten Tag,
ich gehe davon aus das es nicht möglich ist, das meine Frau dann ihren Wohnsitz auf mich (meine Wohnung) oder auf meine Eltern anmeldet, ist das richtig?
Wenn ich das richtig verstanden habe gibt es also absolut keine andere Möglichkeit (ausser Nr.1 "Aufenthalt 6 Monate" oder Nr.2 "Wohnsitz" das ich in die Lohnsteuerklasse 3 erhalte oder?
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag,
ich gehe davon aus das es nicht möglich ist, das meine Frau dann ihren Wohnsitz auf mich (meine Wohnung) oder auf meine Eltern anmeldet, ist das richtig?
Wenn ich das richtig verstanden habe gibt es also absolut keine andere Möglichkeit (ausser Nr.1 "Aufenthalt 6 Monate" oder Nr.2 "Wohnsitz" das ich in die Lohnsteuerklasse 3 erhalte oder?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.02.2011 08:17:20
Es ist unerheblich, ob sie die Wohnung auf Sie anmeldet, weil es Unterschiede zwischen polizeilicher und steuerlicher Wohnsitz gibt. Selbst wenn sie einen Wohnsitz bei Ihnen in D anmeldet, so heißt das noch nicht, dass das Finanzamt dies anerkennt(s.o. FG Köln).
Wenn ich das richtig verstanden habe gibt es also absolut keine andere Möglichkeit (ausser Nr.1 "Aufenthalt 6 Monate" oder Nr.2 "Wohnsitz" das ich in die Lohnsteuerklasse 3 erhalte oder?
Das haben Sie richtig verstanden.
Sie sollen aber beachten, dass die Lohnsteuerklasse nur die Höhe der vom Arbeitgeber einzubehaltenden Lohnsteuer regelt, nicht die zu entrichtenden Einkommenssteuer. Wenn Sie am Ende des Jahres mit Ihrer Ehefrau zusammenveranlagt werden, so kann es sein, dass Ihnen teilweise die einbehaltene Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Zusammenveranlagung mit Ihrer Ehefrau zurückerstattet werden. Sie sollen sich bzgl. der Einkommensteuer an einen Steuerberater oder an einen RA wenden. Insoweit stehe ich zur Verfügung.
Es ist unerheblich, ob sie die Wohnung auf Sie anmeldet, weil es Unterschiede zwischen polizeilicher und steuerlicher Wohnsitz gibt. Selbst wenn sie einen Wohnsitz bei Ihnen in D anmeldet, so heißt das noch nicht, dass das Finanzamt dies anerkennt(s.o. FG Köln).
Wenn ich das richtig verstanden habe gibt es also absolut keine andere Möglichkeit (ausser Nr.1 "Aufenthalt 6 Monate" oder Nr.2 "Wohnsitz" das ich in die Lohnsteuerklasse 3 erhalte oder?
Das haben Sie richtig verstanden.
Sie sollen aber beachten, dass die Lohnsteuerklasse nur die Höhe der vom Arbeitgeber einzubehaltenden Lohnsteuer regelt, nicht die zu entrichtenden Einkommenssteuer. Wenn Sie am Ende des Jahres mit Ihrer Ehefrau zusammenveranlagt werden, so kann es sein, dass Ihnen teilweise die einbehaltene Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Zusammenveranlagung mit Ihrer Ehefrau zurückerstattet werden. Sie sollen sich bzgl. der Einkommensteuer an einen Steuerberater oder an einen RA wenden. Insoweit stehe ich zur Verfügung.
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Koca direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:
