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Sehr geehrte Damen und Herren,
seit 01.01.2010 arbeite und wohne ich in der Schweiz (Kanton Zürich). Inzwischen habe ich geheiratet und meine Frau arbeitet (sozialversicherungspflichtige Anstellung) und wohnt in Deutschland. Wir haben einen Zweitwohnsitz beim jeweiligen Partner nicht gemeldet, da es bis jetzt auch kein Sinn ergab. Meine Fragen erstrecken sich vom Steuer- bis zum Sozialrecht. Ich hoffe auf baldige Hilfe und bedanke mich im Voraus.
Fragen:
1.) Meine Frau bleibt nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes in der Steuerklasse I. Würde eine Anmeldung eines Zweitwohnsitzes meinerseits diese Rechtslage ändern? Könnte Sie dann eine günstigere Steuerklasse wählen?
2.) Sollte ich einen Zweitwohnsitz in Deutschland anmelden, kann dann für mich eine Doppelbesteuerung in Kraft treten? Oder bleibt es bei einer eventuellen Zweitwohnsitzsteuer (Zweitwohnsitz wäre in Kempten/Allgäu).
3.) Welche Vor- oder Nachteile ergeben sich aus der Anmeldung einer Zweitwohnung in Deutschland?
4.) Sollte meine Frau im nächsten Jahr schwanger werden, dann wäre das Kind über sie in der gesetzlichen Familienversicherung versichert. Bei Inanspruchnahme der Elternzeit läuft die gesetzliche Krankenversicherung für meine Frau + Kind weiter? Wenn ja, wie lang?
5.) Was passiert nach dem Elternjahr? Wie wäre sie versichert, wenn sie keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen könnte oder nur ein €400,00-Job in Deutschland? Müsste ich sie dann in der schweizerischen Krankenversicherung anmelden? Spielen hier der Hauptwohnsitz und/oder der Arbeitgebersitz eine Rolle? Müsste sie ihren Hauptwohnsitz verlegen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 25.10.2010 23:04:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
1.) Meine Frau bleibt nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes in der Steuerklasse I. Würde eine Anmeldung eines Zweitwohnsitzes meinerseits diese Rechtslage ändern? Könnte Sie dann eine günstigere Steuerklasse wählen?
Nein: Die Meldeverhältnisse sind für die Steuerklasse unerheblich. Durch Anmeldung einer Zweitwohnung ändert sich die Lage nicht.
2.) Sollte ich einen Zweitwohnsitz in Deutschland anmelden, kann dann für mich eine Doppelbesteuerung in Kraft treten? Oder bleibt es bei einer eventuellen Zweitwohnsitzsteuer (Zweitwohnsitz wäre in Kempten/Allgäu).
S.o.: Für die Besteuerung in Deutschland ist vor allem Wichtig, ob Sie einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG). Dabei ist -wie gesagt- die Tatsache, ob Sie in Deutschland angemeldet sind oder nicht, nahezu ohne Relevanz.
3.) Welche Vor- oder Nachteile ergeben sich aus der Anmeldung einer Zweitwohnung in Deutschland?
Nachteile wäre die zu entrichtende Zweitwohnungsteuer (siehe http://www.kempten.de/verwaltung/haeufig-gestellte-fragen-zur-zweitwohnungssteuer-faq.php). Dabei ist aber unerheblich, ob Sie die Zweitwohnung anmelden, denn steuerpflichtig sind alle Personen, die ab 01.01. 2006 in Kempten eine Wohnung nutzen, die als Nebenwohnung gemeldet ist oder zu melden wäre.
Nachteile wäre auch eine Vermutung, dass Sie doch in Deutschland einen Wohnsitz haben. Denn obwohl die Meldeverhältnisse nicht relevant für die Beurteilung einer unbeschränkten Steuerpflicht sind, haben ohnehin eine -wohl untergeordnete- Wirkung.
Vorteile wäre, für den Fall dass Sie die Wohnung zu melden hätten, kein Bußgeld für die Nichtanmeldung fällig wäre.
4.) Sollte meine Frau im nächsten Jahr schwanger werden, dann wäre das Kind über sie in der gesetzlichen Familienversicherung versichert. Bei Inanspruchnahme der Elternzeit läuft die gesetzliche Krankenversicherung für meine Frau + Kind weiter? Wenn ja, wie lang?
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Pflicht mitgliedschaft fort, solange Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Die Familienversicherung besteht fort bis zur entweder Wiederaufnahme der Arbeit oder Beendigung des Arbeitsverhältnis.
5.) Was passiert nach dem Elternjahr? Wie wäre sie versichert, wenn sie keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen könnte oder nur ein €400,00-Job in Deutschland? Müsste ich sie dann in der schweizerischen Krankenversicherung anmelden? Spielen hier der Hauptwohnsitz und/oder der Arbeitgebersitz eine Rolle? Müsste sie ihren Hauptwohnsitz verlegen?
Wenn sich Ihre Frau nun eine nichtselbstständige Tätigkeit ausübt, die versicherungspflichtig ist, kann nach einem Jahr Arbeitslosengeld I beantragen, was zur Folge hat, dass sie weiterhin krankenversichert wird.
Ich weise Sie darauf hin, dass ohne weitere Angaben keine weitergehende Prüfung möglich ist, insbesondere, ob bei Ihnen doch die Möglichkeit einer Zusammenveranlagung in Frage kommt, beispielsweise die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag. Falls Sie Interesse zur weiteren -kostenpflichtigen- Beratung hätten, nehmen Sie Kontakt mir mir auf, lieber per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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