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Frage geschrieben am 14.12.2011 14:15:41

Verhandlung wegen vorsätzlicher KV, bereits vorbestraft

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 65,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 755
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Verhandlung.
Hallo,

ich habe am 30.01.2012 eine Gerichtsverhandlung wegen Vorsätzlicher KV. Ich habe unter Alkoholeinfluss in einer Kneipe einem Jungen mit der Faust ins Gesicht geschlagen, seine Freundin habe ich dabei auch erwischt.
Zwischenzeitlich bereue ich die Tat sehr. Ich habe mich auch schon in Psychologische Beratung bzgl. des Kontrollverlustes bei Alkoholeinfluss begeben.
Außerdem besuche ich 14 tägig eine Selbsthilfegruppe der Caritas.

Leider bin ich bereits wie folgt vorbestraft:

2001 – Schwere KV (Geldstrafe)
2005 – Fahren unter Alkoholeinfluss (FS Entzug & Geldstrafe)
2008 – Vorsätzliche KV (Geldstrafe)
2009 – Beihilfe zum Diebstahl in besonders schweren Fall (Geldstrafe)
2009 – Fahren unter Alkoholeinfluss (FS Entzug & Geldstrafe)

Wie gesagt, ich bereue die Tat sehr, habe mein Leben in den letzten 12 Monaten komplett umgestellt, wie z. B. Wohnortswechsel, div. Therapien,
neue Arbeit usw.

Könnten Sie mir mitteilen, ob für mich eine Bewährung in Betracht kommt oder ob ich mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen muss?

Vielen Dank vorab.




Antwort geschrieben am 14.12.2011 14:47:46
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Vorstrafen die die Ihnen erneut vorgeworfene Straftat betreffen, sollten Sie mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechnen.

Ob diese zur Bewährung ausgesetzt werden kann, kann von hier ohne Kenntnis der genauen Umstände nicht beurteilt werden. Inbesondere ist dies abhängig von der Prognose der Begehung zukünftiger Straftaten.

Allgemein gesprochen kann daher gesagt werden, dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind; § 56 StGB.

Insgesamt kann ich Ihnen nur dringend raten einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und Sie damit idR besser verteidigen, als Sie es allein könnten. Durch die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt steigen auch idR die Chancen, dass eine etwaige Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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