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Vorgeschichte:
Meine Frau hat gegen einen Bußgeldbescheid wegen Beleidigung Einspruch eingelegt. Bei der Verhandlung wurde dieser Bußgeldbescheid bestätigt und der Tagessatz dem Realeinkommen angepasst, also nahezu verdreifacht.
Vor zwei Tagen war die Berufungsverhandlung, bei der das erste Urteil bestätigt wurde.
Meine Frau hat kein eigenes Einkommen, es wird also meines zugrunde gelegt. Da meine Frau bei der ersten Verhandlung über mein Einkommen keine Auskunft geben konnte, wurde ich, der ich im Zuschauerraum saß, nach den Einkünften gefragt. Es ging so vor sich, dass ich nicht vorkommen musste und als Zeuge vernommen wurde. Es wurden keine Personalien abgefragt, ich wurde nicht auf mein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Ich wurde gefragt, ich habe geantwortet und dies hat meiner Frau (und somit auch mir) finanziell geschadet.
Meine Fragen:
Ist dies ein Verfahrensfehler, der zur Annullierung der ersten Verhandlung führt?
Wer legt wo und wie Einspruch ein?
Besten Dank!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 13.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.10.2006 08:21:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Borussiastraße 112, 44149 Dortmund, Tel: 0231/ 96 78 77 77, Fax: 0231/ 96 78 77 78
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 159
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gegen Berufungsurteile der kleinen Strafkammer des Landgerichts ist gemäß §§ 333, 335 StPO die Revision zulässig.
Dabei wird geprüft, ob das angefochten Urteil materiellrechtlich richtig ist und verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustandegekommen ist, eine komplette Tatsachenüberprüfung findet nicht statt. Insoweit würde es eventuell zu einer Zurückverweisung an die Vorinstanz kommen, da das Revisionsgericht sich nicht mit der tatsächlichen Tagessatzhöhe beschäftigt, sondern eben nur damit, ob das Berufungsgericht bei der Ermittlung der von ihm festgestellten Höhe gravierende Fehler begangen hat.
Nach § 341 I StPO ist die Revision eine Woche nach Verkündung des Urteils, das angefochten wird einzulgen und zwar bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird.
Nach § 345 I S. 2 StPO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu begründen, so dass Sie sich für das Revisionsverfahren der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen müssen, nur dieser wird im übrigen die zur Revisionsbegründung dringend erorderliche Prüfung des Hauptverhandlungsprotokolls anhand der Strafakte vornehmen können.
Ich bitte daher um Verständnis, dass hier eine Verstoss gegen die Belehrungspflichten von Zeugen und Angehörigen grundsätzlich in Betracht kommt, die diesbezüglichen Erfolgsaussichten einer Revision aber erst eingeschätzt werden können, wenn bekannt ist, in welchem Rahmen dieser Vorgang protokolliert wurde.
Darüber hinaus ist die Rechtsprechung zu den Anforderungen der Zeugen- und Angehörigenbelehrung, dabei auftretenbden Fehlern und den sich daraus ergebenden Folgen sehr umfangreich, so dass eine abschließende Einschätzung ohne Aktenkentnis im Rahmen der Erstberatung dieses Forums weder möglich, noch seriös zu leisten wäre.
Ich hoffe Ihnen die im Rahmen dieses Forums angebotene erste rectliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.10.2006 09:40:48
Sehr geehrter Herr Jeromin,
danke für Ihre Antwort. Um es aber zu konkretisieren: Wenn im Sitzungsprotokoll steht, dass nach Auskunft des Ehemanns das Einkommen soundso hoch ist und nicht drin steht, das ich pflicht-oder ordnungsgemäß auf meine Plichten und Rechte hingewiesen wurde. Ist dann diese erste Verhandlung ungültig wegen Verfahrensfehler?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Herr Jeromin,
danke für Ihre Antwort. Um es aber zu konkretisieren: Wenn im Sitzungsprotokoll steht, dass nach Auskunft des Ehemanns das Einkommen soundso hoch ist und nicht drin steht, das ich pflicht-oder ordnungsgemäß auf meine Plichten und Rechte hingewiesen wurde. Ist dann diese erste Verhandlung ungültig wegen Verfahrensfehler?
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.10.2006 09:59:11
Sehr geehrter Fragesteller,
genau diese Konkretisierung kann im Rahmen einer email-Erstberatung nicht abschließend vorgenommen werden, dies stösst an die Grenzen dieser Beratungsmöglichkeit.
Allein die unterlassene Belehrung eines Zeugen über sein Auskunftsverweigerungsrecht allein begründet eine Revision des Angeklagten noch nicht, da der diesbezügliche § 55 StPO nach herschenden Meinung nicht seinem Schutz dient, sondern dem des Zeugen, der nicht gezwungen sein soll, durch seine Aussage gegen einen Angehörigen in eine Gewissenskonflikt zu geraten.
Insofern kommt es zur abschließenden Beurteilung auf die sich aus der Akte ergebenden Einzellfallumstände an.
Um es aber unter Bezugnahme auf das soeben Gesagte si konkret wie möglich zu machen:
"Wenn im Sitzungsprotokoll steht, dass nach Auskunft des Ehemanns das Einkommen soundso hoch ist und nicht drin steht, das ich pflicht-oder ordnungsgemäß auf meine Plichten und Rechte hingewiesen wurde. Ist dann diese erste Verhandlung ungültig wegen Verfahrensfehler"
Nein, allein deswegen leider noch nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
genau diese Konkretisierung kann im Rahmen einer email-Erstberatung nicht abschließend vorgenommen werden, dies stösst an die Grenzen dieser Beratungsmöglichkeit.
Allein die unterlassene Belehrung eines Zeugen über sein Auskunftsverweigerungsrecht allein begründet eine Revision des Angeklagten noch nicht, da der diesbezügliche § 55 StPO nach herschenden Meinung nicht seinem Schutz dient, sondern dem des Zeugen, der nicht gezwungen sein soll, durch seine Aussage gegen einen Angehörigen in eine Gewissenskonflikt zu geraten.
Insofern kommt es zur abschließenden Beurteilung auf die sich aus der Akte ergebenden Einzellfallumstände an.
Um es aber unter Bezugnahme auf das soeben Gesagte si konkret wie möglich zu machen:
"Wenn im Sitzungsprotokoll steht, dass nach Auskunft des Ehemanns das Einkommen soundso hoch ist und nicht drin steht, das ich pflicht-oder ordnungsgemäß auf meine Plichten und Rechte hingewiesen wurde. Ist dann diese erste Verhandlung ungültig wegen Verfahrensfehler"
Nein, allein deswegen leider noch nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
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