Frage geschrieben am 16.01.2010 08:11:43
Verhandlung
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 758weil ich habe noch bewährung offen
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Diese Antwort ist vom 16.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 16.01.2010 08:37:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Borussiastraße 112, 44149 Dortmund, Tel: 0231/ 96 78 77 77, Fax: 0231/ 96 78 77 78
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 158
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Äußerst ungewöhnlich wäre, dass Sie auf diese Angelegenheit zuerst durch eine Anklageschrift aufmerksam gemacht werden.
Zumindest sollten Sie vorher eine Ladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erhalten haben. Wenn Ihnen eine solche nie zugegangen ist, wäre daran zu denken, ob Ihre Ehefrau diese Ladung abgefangen haben könnte.
Unabhängig davon sollten Sie sich aber umgehend anwaltlich vertreten und zunächst Akteneinsicht nehmen lassen. Denn jede Straftat in der Bewährungszeit kann den Widerruf der Bewährung zur Folge haben.
Da Ihnen der Widerruf einer Bewährung droht, ist es möglich, dass Ihnen ein Pflichtverteidiger zu stellen ist.
Dafür kommt es darauf an, wie hoch die zur Bewährung ausgesetzte Strafe damals ausgefallen ist und welche Strafe aufgrund des neuen Tatvorwurfs zu erwarten sein könnte.
Die Akteneinsicht ist also allein schon erforderlich, um die Art und den Umfang der Tatvorwürfe über die nur zusammengefasste Darstellung in der Anklageschrift hinaus zu erfahren.
Entlastende Umstände können Sie jederzeit vorbringen. Auch jetzt können Sie daher noch vortragen, dass Ihre Ehefrau die Bestellungen ohne Ihr Wissen auf Ihren Namen tätigte und Sie bislang nicht reagieren konnten, da sie die entsprechenden Briefe abfing.
Wenn Ihre Ehefrau dies glaubhaft bestätigt, haben Sie gute Chancen, den Sachverhalt zu Ihren Gunsten aufklären zu können, wobei dann aber natürlich mit einem Ermittlungsverfahren gegen Ihre Ehefrau zu rechnen wäre.
Hinzu kommt, dass man die Version "es war die Ehefrau" kritisch prüfen wird, da in Betracht kommt, dass aufgrund der bestehenden Bewährung eine andere Person vorgeschoben wird, um einen Bewährungswiderruf zu vermeiden.
Auch deshalb ist exakte Aktenkenntnis und anwaltliche Vertretung dringend anzuraten.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen in der Sache viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
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