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Frage geschrieben am 06.11.2009 18:03:07

Verhältnis Vorerbe und Nacherbe

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1782
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Nacherbe.
Mein Bruder ist von meiner verstorbenen Mutter als "befreiter Vorerbe" eingesetzt. Nacherbe ist meine Tochter (mein Bruder ist kinderlos). Die Nacherbschaft beginnt mit dem Tod meines Bruders. Die Vorerbschaft meines Bruders begann 1991, vererbt wurde ein renditestarkes Geschäftshaus.

Mein Bruder verbraucht als befreiter Vorerbe die Mieten des Nachlasses, was wohl in Ordnung ist.Mit zunehmendem Alter und sinkender Restlebenszeit hat er seit einigen Jahren begonnen in exessiver Weise Prozesse zu führen, die er sämtlich verloren hat. Inzwischen sind 40 % der Immobilie mit Sicherungshypotheken für die Honorare seines Anwalts belastet. Der Anwalt will meinem Bruder nun die Immobilie zum Verkehrswert (100%) abkaufen. Beim Verkauf fallen rd. 35 % Steuern an, da die Immobilie aus einem Geschäfts- in das Privatvermögen meines Bruders übergeht. Die verbleibenden 25% des Ursprungswerts des Nachlasses haben einen so geringen Wert, dass mein Bruder von den Zinsen nicht leben kann, d.h. er wird das Restkapital bis zu seinem Tode verzehren. Für meine Tochter als Nacherben bleibt dann nichts mehr.
Frage: Wie kann diese totale Wertvernichtung des Nachlasses durch den Vorerben verhindert werden?


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Diese Antwort ist vom 6.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.11.2009 19:43:02
Sehr geehrter Fragesteller,

als befreiter Vorerbe ist Ihr Brunder grundsätzlich in Verfügung über das Nachlassvermögen unbeschränkt. Ausgenommen hiervon sind Schenkungen. Schenkungen allerdings liegen Ihren Angaben nach nicht vor.

Was Ihr Bruder aus Verfügungen über Nachlassgegenstände erlöst, geht zwar wiederum ins Nachlassvermögen über, § 2111 BGB. Hierdurch wird aber nur sichergestellt, dass der Nachlass allein durch den Abschluss gegenseitiger Verträge über einen Nachlassgegenstand nicht vermindert werden kann. Tatsächlich darf aber der Vorerbe den Erlös aus einer Verfügung über Nachlassgegenstände für sich verbrauchen.

Ihr Bruder durfte das Grundstück auch belasten. Dieses Recht steht dem befreiten Vorerben im Gegensatz zum unbefreiten Vorerben durchaus zu.

Ihrer Tochter als Nacherbin bleibt im Grunde hier nur der Weg über § 2128 BGB i. V. m. §§ 916 bis 945 ZPO, auf dem sie Sicherheitsleistung i. H. des zu erwartenden Schadens, höchstens aber in Höhe des Nachlasses von Ihrem Bruder verlangen könnte. Dieser Weg birgt aber gerade aufgrund der Befreiung Ihres Brudes ein hohes Prozessrisiko. Allein das Vorliegen einer nachweisbaren Absicht Ihres Bruder, Ihre Tochter als Nacherbin dadurch zu benachteiligen, dass er das Nachlassvermögen verschleudert, vermag hier Aussicht auf Erfolg eines solchen Verfahrens zu geben. Ist eine solche Absicht Ihres Bruders nicht nachweisbar, so sind die Erfolgsaussichten als eher gering zu beurteilen. Erfolgsversprechender wäre dann eher, eine Betreuung nach § 1896 BGB für Ihren Bruder zu beantragen, wenn Sie der Meinung sind, dass die Steuerungsmöglichkeiten Ihres Bruder an einem nicht mehr hinnehmbaren Defizit leiden.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und bedaure, Ihnen hier keine besseren Aussichten eröffnen zu können. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA


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