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Frage geschrieben am 25.01.2012 20:34:58

Vergütung aus Werkvertrag - ALG II

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 463
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe laufend ALG II und habe einen Werkvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber mit Festvergütung abgeschlossen. Für die Dauer der Erstellung des Werkes (2 Monate) habe ich kein Gewerbe angemeldet. Ich habe den Werkvertrag jedoch bei meinem Arbeitsvermittler vorgelegt und dieser hat mich für die zwei Monate aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet.

Die Vergütung (3000,- Euro) wurde kürzlich in einer Summe im laufenden Bewilligungsabschnitt an mich ausgezahlt. Das Jobcenter wertet die Vergütung nun als einmalige Einnahme und teilt sie nach Abzug eines Freibetrages in Höhe von 300,00 Euro als sonstiges Einkommen auf einen Zeitraum von sechs Monaten. Ich habe keine Betriebsausgaben geltend gemacht, da mir keine entstanden sind.

Meine Frage: Darf diese Vergütung tatsächlich als einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II angerechnet werden? Es handelt sich doch um Einkommen aus selbständiger Tätigkeit?! Mein Auftraggeber hatte mir vor Abschluss zugesichert, dass das Jobcenter die Vergütung als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit werten wird, d.h. meine Hilfebedürftigkeit wäre dann nur im Monat des Zuflusses weggefallen.

Bitte nennen Sie mir nach Möglichkeit gesetzliche Grundlagen und hilfreiche Urteile zu diesem Thema. Vielen Dank!

-- Einsatz geändert am 25.01.2012 20:45:15


Antwort geschrieben am 25.01.2012 21:42:20
Rechtsanwalt Ulrike Müller-Guntrum
Hüttenstr. 6, 40215 Düsseldorf, Tel: 0211-46824682, Fax: 0211-46824684
Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:

§ 11 SGB II neue Fassung regelt das zu berücksichtigendes Einkommen und lautet wie folgt:

(1) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. 2Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. 3Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. 4Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) 1Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. 2Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. 3Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) 1Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. 2Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. 3Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

Durch § 11 Abs. 3 SGB II idF des Gesetzes vom 24.3.2011 wird für einmalige Einnahmen nunmehr eine spezielle Regelung getroffen, die die schon dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes umsetzt. Einmalige Einnahmen können ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, berücksichtigt werden, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht sind. Darüber hinaus wird nun durch Gesetz bestimmt, dass einmalige Einnahmen angemessen aufzuteilen sind. Diese Klarstellung dient dazu, dass nicht Einkommenskumulationen in einem Monat zum Verbrauch vorhandener Einkünfte führen, die – in mehreren Monaten verbraucht – verhinderten, dass Ansprüche auf ALG II entstünden. Im Verhältnis zur vorherigen Regelung war es die Absicht schon des Verordnungsgebers, gerade die Beschränkung der Berücksichtigung von einmaligen Einnahmen auf einen einzelnen Monat aufzuheben. Eine nach Antragstellung zugeflossene einmalige Einnahme bleibt damit rechtlich auch über den Zuflussmonat und den Bewilligungszeitraum hinaus zu berücksichtigendes Einkommen (BSG Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R).

Zu den Einkünften in Geld oder Geldeswert, die zum Einkommen gehören, gehören grundsätzlich alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur. Nicht maßgebend ist, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des EStG zählen oder der Steuerpflicht unterliegen. Die Grundlage des Einkommens bilden die Bruttoeinnahmen, § 2 Abs. 1 Alg II-V. Betreffend der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wird in der geänderten Alg II-V durch § 3 Alg II-V die Berechnung von Einkünften nicht mehr nach den Regelungen des § 15 SGB IV i.V.m. den § 13 Abs. 1 EStG, § 15 Abs. 1 EStG, § 18 Abs. 1 EStG vorgegeben. Mithin maßgebend sind die Betriebseinnahmen. Betriebseinnahmen sind ndamit alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Es wird in der Berechnung nun nur noch auf die tatsächlichen Einnahmen im Bewilligungszeitraum abzüglich notwendiger Ausgaben abgestellt, nicht mehr auf ein Durchschnittsmonatsentgelt.

Angesichts der relativ kurzen Geltungsdauer mangelt es noch an zitierfähigen Urteilen. Die Rechtslage ergibt sich nunmehr aber ohnehin eindeutig aus dem Gesetz.

Leider kann ich Ihnen damit kein positiveres Ergebnis dartun. Hoffentlich konnte ich Ihnen aber einen guten ersten Überblick über die neue Rechtslage verschaffen. Bei dennoch verbleibenden Unklarheiten stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie auf noch Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihnen Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

U. Müller-Guntrum
Rechtsanwältin

Rechtsanwaeltin_M_G@web.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.01.2012 22:02:24

Vielen Dank für Ihre hilfreichen Ausführungen!

In den Fachlichen Hinweisen der Agentur für Arbeit zu § 11 habe ich Folgendes gefunden, 3.1, (3): Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nur in einem Teil des Bewilligungszeitraumes ausgeübt, z. B. weil die Tätigkeit beendet oder erst im Laufe des Bewilligungszeitraumes aufgenommen wird, wird das Einkommen aus dieser Tätigkeit nur für diesen Zeitraum berechnet und berücksichtigt.

Kann ich mich bei meinem Widerspruch evtl. zumindest auf diese Anweisung stützen oder sehen Sie keinerlei Aussicht auf Erfolg?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.01.2012 08:18:09

Sehr geehrter Ratsuchender,

Widerspruch einzulegen ist für Sie kostenfrei. Gleiches gilt für das Gerichtsverfahren. Aus diesem Grunde erscheint es mir sinnvoll, Widerspruch einzulegen, obwohl ich Ihre Erfolgsaussichten als äußerst gering angesichts des eindeutigen und neuen Wortlautes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung erachte. Ich vermute die Anweisung ist veraltet. Da Sie aber so kein Risiko tragen, sollten Sie Widerspruch einlegen.

Alles Gute und mfG

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