20.04.2012 | 13:22
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
674 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1.Ist der Slogan "ich bin doch nicht blöd" geschützt, oder kann ich ihn frei im Wortlaut oder in Abwandlungen verwenden?
Ja, der Slogan ist voraussichtlich markenrechtlich geschützt.
Der Slogan ist mittlerweile so bekannt, dass er gem.
§ 4 Nr. 2 MarkenG voraussichtlich sogar ohne Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt in München als Wortmarke geschützt wäre.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen interessanten Link mit allgemeinen Informationen zu genau diesem Thema beigefügt:
http://www.markenmagazin.de/schutz-von-werbeslogans/
Auch bei einer leichten Abänderung im Wortlaut ist Vorsicht geboten. Im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne kann ich diesen Punkt leider nicht abschließend prüfen für Sie, bei Ihrem Vorschlag habe ich aber schon rechtliche Bedenken. Eine Markenrechtsverletzung würde nämlich dann vorliegen, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht.
Dieses liegt im Streitfall im richterlichen Ermessen, kann hier aber nicht ausgeschlossen werden, so dass ich Ihnen hiervon leider abraten muss.
2.Kann ich die Werbung eines Wettbewerbs in mein Schaufenster hängen und die dort ausgelobten Preise unterbieten?
Hier geht es offensichtlich um den Bereich der vergleichenden Werbung.
Eine solche Werbung ist grundsätzlich unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Der Rahmen, innerhalb welchem vergleichende Werbung zulässig ist, wird von
§ 6 UWG gesetzt.
Sollte also einer der Fälle vorliegen, insbesondere die Dienstleistung/Produkte des zum Vergleich herangezogenen Unternehmens schlecht gemacht werden, um die eigene Dienstleistung besser dastehen zu lassen, so ist diese Werbeform gem.
§ 6 Abs. 2 UWG unlauter und somit unzulässig.
Hierfür sind in Ihrer Werbung aber keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.
Sind die Angaben somit objektiv und wahr, so verstößt diese vergleichende Werbung nicht gegen
§ 6 UWG (hiermit meine ich ausdrücklich nicht die vergleichende Werbung unter Verwendung des von Ihnen genannten Slogans; diese halte ich aus den oben genannten Gründen leider für unzulässig).
Auch der Bundesgerichtshof hat in einem neueren Urteil (BGH, Urteil vom 21.03.2007, Az.:
I ZR 184/03) wieder bestätigt, dass Preisgegenüberstellungen im Rahmen der vergleichenden Werbung grundsätzlich zulässig sind.
Wenn also die Angaben in der Werbung/Schaufenster objektiv richtig sind, dann können Sie auch grundsätzlich in der vorgeschlagenen Form werben.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de
Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)