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Frage geschrieben am 16.08.2010 11:46:22

Vergleich ungültig wg. fehlender Angabe des effektiven Jahreszinses?

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1170
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 29 weitere Antworten zum Thema wg..
Ich habe 2004 über einen Anwalt einen Vergleich mit einer Bank schließen lassen (Landesbank in Süddeutschland, Immobilienfonds). In der vorhergehenden Beratung wurde ein neuer Zins über 4% in Aussicht gestellt. Nach erfolgter Vollmacht stand dann aber im Vergleich ein neuer Zinssatz von 6,2%. Außerdem war der effektive Jahreszins nicht angegeben, was nach damaliger Rechtsprechung schon falsch war. Auf Nachfrage war man zu keiner weiteren Stellungnahme bereit. Man teilte mir nur mit, daß das jetzt "erledigt" wäre und ich auch keine Möglichkeit hätte dagegen anzukommen, da ich ja Vollmacht erteilt habe. Ich hatte seinerzeit auch nochmal nachgefragt ob es denn wirklich bei den 4% blieben würde. Dieses wurde mir zugesagt.

Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es dagegen anzukommen?
Brauche ich einen Anwalt um gegen den aushandelnden Anwalt vozugehen??? Oder könnte man direkt an die Bank herantreten und denen ein neues Geschäft aufgrund des rechwidrigen Vergleichs vorschlagen?


Antwort geschrieben am 16.08.2010 13:16:38
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragestellung wie folgt:

Nur wenn der Vergleich den Abschluss eines neuen Darlehensvertrages beinhaltet hat, sind die Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechtes, und zwar in Ihrem Fall des Verbraucherkreditgesetzes welches zwischenzeitlich nicht mehr in Kraft ist und nunmehr entsprechend im Verbraucherdarlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt ist, maßgeblich.

Wenn hingegen der Vergleich eine Rückzahlungsvereinbarung (ohne Darlehensvertrag zu begründen) zu einem Zinssatz, hier 4 %, zum Inhalt hatte, die Bank hingegen zuviel berechnet hat, so hätten Sie einen entsprechenden Erstattungsanspruch. Soweit Ihr Anwalt im Rahmen seiner Vollmacht einen anderen Zins mit der Bank vereinbart hat als Sie zuvor beauftragt hatten, kommen Schadensersatzansprüche gegen den Anwalt in Betracht.

Die fehlende Angabe des Effektivzinssatzes hat zur Folge, dass der Kreditvertrag nichtig ist. Dies ist durch das Inkrafttreten des Verbraucherdarlehensrechtes unverändert zu den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetz. Wenn der Darlehensnehmer allerdings das Darlehen in Anspruch nimmt, so tritt eine Heilung ein. Dann ermäßigt sich der geschuldete Vertragszins auf die Höhe des gesetzlichen Verzugszinses (früher § 6 Abs. 2 Satz 5 VerbrKrG, jetzt geregelt in § 494 Abs. 2 BGB).

Der Vergleich ist also nicht rechtswidrig, sondern möglicherweise ist durch die fehlende Angabe eine Korrektur auf den gesetzlichen Verzugszins gegeben. Dies dürfte Ihnen allerdings nicht viel helfen, da der gesetzliche Verzugszins 5 % über dem Basiszins nach § 247 BGB beträgt. Dies sind derzeit 0,12 %, sodass der gesetzliche Verzugszins derzeit 5,12 % beträgt.

Sie können sich selber an die Bank wenden - einen Anwaltszwang gibt es im außergerichtlichen Bereich nicht.


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