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Frage geschrieben am 17.01.2011 14:36:41

Vergleich geschlossen / Zahlungsziel nur ein Tag

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1145
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Vergleich.
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben eine Honorarkraft beschäftigt und leider ist das Verhöältnis unschön beendet worden. Nun standen seitens der Honorarkraft noch Forderungen im Raum, über deren Höhe es Streitigkeiten gab.

Nach einigen Hin und Her über die Anwältin der gegenseite wurde uns mehr oder weniger unverbindlich ein Vergleich angeboten, dem wir auch zugestimmt haben. Eine Bestätigung der Gegenseite blieb, trotz Aufforderung, bislang aus, die 1,5 Einigungsgebühr allerdings sofort berechnet. Nun haben wir die 2. Teilzahlung nicht angewiesen, mit dem Hinweis, daß uns noch kein Schriftstück vorliegt, als Antwort kam wieder nur unverbindlichhes und keine Antwort auf die Bitte, dies schriftlich zu fixieren. Direkt enthalten wieder die Aufforderung, HEUTE noch die Rate anzuweisen und den Beleg zu senden, sonst wäre es hinfällig. Der gesamte Schriftverkehr erfolgt per Mail und kann gerne zur Verfügung gestellt werden.

Uns geht es um folgende Punkte:

1. Ist dies so rechstens, vor allem mit diesen Zahlungsfristen (am gleichen tag)?

2. HAben wir einen Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung des Vergleichs? Zumal eine Gebühr hierfür bereits in Rechnung gestellt wurde.

Uns wäre es recht, wenn wir hierzu ein Mandat erteilen könnten, um dies einfach unter Dach und Fach zu bringen. Wir sind gewillt, diesem Vergleich zuzustimmen und entsprechend zu zahlen, aber wir hätten auch gern Sicherheit für uns, das alles korrekt läuft.


Antwort geschrieben am 17.01.2011 15:12:23
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Ein Vergleich ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.

Dieser Vertrag kommt durch Angebot und Annahme nach allgemeinen Regeln zustande. Der Vergleich ist hier zustande gekommen, als Sie das Vergleichsangebot der Gegenseite angenommen haben. Eine erneute Bestätigung ist dann durch den Anbietenden nicht noch einmal erforderlich, wenn sich der Inhalt des Vergleiches aus der Korrespondenz ergibt; dem entsprechend haben Sie auch keinen Anspruch auf eine solche nicht notwendige Bestätigung.

Die Einigungsgebühr ist angefallen durch die Mitwirkung der Anwältin an dem Vergleich. Sie müssen diese Gebühr bezahlen, wenn Sie sich dazu im Vergleich verpflichtet haben.

Nach Ihrer Schilderung zahlen Sie mehrere Teilzahlungen. Üblich ist es, dass konkrete Zahlungstermine vereinbart werden. Wenn Sie einen solchen Termin nicht eingehalten haben, geraten Sie ohne weitere Mahnung in Verzug. Es ist in diesem Fall dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Anwältin den sofortigen Nachweis über die Zahlung der fälligen Rate fordert.

Bitte beachten Sie, dass viele Vergleiche sog. Verfallsklauseln enthalten, nach denen die ursprüngliche Forderung wieder auflebt, wenn der Vergleich nicht oder nicht rechtzeitig eingehalten wird. Eine rechtzeitige Zahlung sollte daher in Ihrem Interesse sein, damit es bei dem gegenseitigen Nachgeben bleibt.

Sie können mir die bisherige Korrespondenz unverbindlich per email übersenden. Wenn Sie eine weitergehende Vertretung wünschen, mache ich Ihnen gerne ein Angebot.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.01.2011 15:27:15

Sehr geehrter Herr Matthes,

vielen Dank für Ihre Antwort, die mir zwar ein paar Grundsätzlichkeiten vermittelt hat, aber mir konkret nicht weiterhhilft.

Der für mich wichtige Punkt ist, daß es zwar Verhandlungen gab und (meiner Meinung nach) auch einen Vergleich - die Gegennseite aber nur schwammige Aussagen getroffen hat wie "Zahlen Sie erst einmal, dann sehen wir weiter" oder "zahlen Sie heute, dann RATE ich meinem Mandanten einem Vergleich zuzustimmen". Eine KONKRETE Ausssage gab es nicht, ausser dem Punkt, daß eben eine Einigungsgebühr berechnet wurde (für die meiner Meinung nach auch eine Einigung erzielt sein sollte).

Die erste Teilzahlung habe ich bezahlt mit der Bitte eben diese Einigung zu fixieren, hierauf kam keine Antwort, sondern nur das Hinhalten und verweisen auf "erstmal weitere Zahlungen leisten, dann sehen wir weiter".

Ich würde Sie bitten, mir ein Angebot zu unterbreiten was eine Mandatsübernahme in diesem Fall kosten würde um dies zummindest zu prüfen und ggfl. mit einem Schreiben zu klären, vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.01.2011 15:46:09

Sehr geehrter Fragesteller,

ein Angebot kann ich Ihnen nach Durchsicht der bisherigen Korrespondenz unterbreiten, da sich aus Ihrer Frage nicht ergibt, über welche Forderungen gestritten wird. Bitte senden Sie mir diese kurzfristig zu; ich werde mich dann bei Ihnen melden.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
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