Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Vergleich.
Guten Tag!
Ich bin Arbeitgeber mit 13 Angestellten. Ich habe einem Mitarbeiter wegen seines Verhaltens verhaltensbed. ordentlich gekündigt. Die Gründe habe ich in die Kündigung hineingeschoben. Der AN hat nunmehr Kü-Schutzklage erhoben.
Es besteht seitens des AN (und meinerseits) Vergleichsbereitschaft dahingehend, dass die Kündigung anerkannt würde, wenn man sich dahingehend vergliche, dass die Kündigung betriebsbedingt erfolgte.
Wie würde das Arbeitsamt auf einen solchen Vergleich reagieren? Mein Anwalt sagt, der AN würde hinsichtl. des Arbeitslosengeldes nicht gesperrt werden, sondern das Arbeitsamt würde einen solchen Vergleich akzeptieren.
Frage: Gibt es rechtliche Bedenken gegen einen solchen Vergleichsschluss, wenn tatsächlich kein betriebl. Kü-Grund vorliegt? Macht man sich als AG hier in irgendeiner Weise angreifbar?
Vielen Dank für Ihre fundierte Antwort
Antwort geschrieben am 07.07.2010 18:34:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Es ist üblich und bietet auch später keinen Angriffspunkt, wenn Sie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf betriebliche Gründe stützen.
Dies muss dann Ausdruck in dem gerichtlich zu protokollierenden Vergleich vor dem Arbeitsgericht finden. In diesem Vergleich wird dann zugleich festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin endet und der Rechtsstreit - und damit die Frage der Rechtswirksamkeit der Kündigung- erledigt ist.
Eine nachträgliche Überprüfung oder einen nachträgliche Anfechtung der Kündigung ist damit also ausgeschlossen, so dass Sie aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichts mehr zu befürchten haben.
Eine Sperre des Alg I ist nicht zu befürchten, solange die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgt.
Ich darf Sie insoweit auf den folgenden Beitrag verweisen.
http://www.123recht.net/Aufhebungsvertr%C3%A4ge-und-Sperrzeiten-im-Arbeitsrecht-__a57062.html
Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

