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Frage geschrieben am 04.02.2012 19:04:01

Vergessene Umsatzsteuervoranmeldung

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 564
Ich hatte bis letztes Jahr ein Nebengewerbe mit einem Partner zusammen. Dieses ruht seit letztem Jahr. Hier hatten wir die Umsatzsteuer jährlich abgeführt.

Seit letztem Jahr bin ich nun alleine in einem neuen Nebengewerbe (Einzelfirma) tätig. Der Umsatz 2011 belief sich auf ca. 30T€. Da in der alten Firma alles ein Steuerberater geregelt hat, habe ich bei Neugründung der eigenen Einzelfirma nicht an die Umsatzsteuervoranmeldung gedacht und diese nicht wie eigentlich normal monatlich eingereicht. Umsatzsteuer wurde in den Rechnungen ausgewiesen. Nun habe ich durch Zufall erfahren, das ich eigentlich dem Finanzamt die Umsatzsteuer monatlich hätte einreichen müssen.

Habe ich mit Problemen zu rechnen, wenn ich jetzt mit quasi einem Jahr Verspätung die Vorsteueranmeldung einreiche?


Antwort geschrieben am 04.02.2012 21:38:44
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Ja, Sie haben mit Problemen zu rechnen.

Nach § 18 Abs. 2 S. 4 UStG ist für einen Unternehmer Voranmeldungszeitraum, der seine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, tatsächlich der Kalendermonat.

Nach § 26 b UStG haben Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann.

Nach § 152 AO kann das FA darüber hinaus einen Verspätungszuschlag festsetzen, und zwar in Höhe von bis zu 10 % der zu abzuführenden Steuer.

Letztlich kann das FA aufgrund unterlassener Steueranmeldungen eine Schätzung vornehmen, und die zu zahlende Steuer selbst festsetzen.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

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