Vergehen nach §§229, 230 Abs. 1, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52 STGB
Eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,- € (600,- €) wurde festgesetzt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mir wird Folgendes zur Last gelegt:
Ohne erkennbaren Grund soll ich auf einer Autobahnauffahrt mein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst und deswegen das hinter mir fahrende Auto zur Vollbremsung veranlasst haben. Infolgedessen sollen 2 weitere Fahrzeuge auf das Erste aufgefahren sein. Es entstand Sachschaden in Höhe von ca. 10.000,- €. Die Fahrerin des ersten Wagens erlitt Nacken- und Kopfschmerzen / 3 Tage Krankschreibung.
Ich kann mich an diesen Vorfall nicht erinnern. Wenige Tage danach wurde ich wie auch andere Personen aufgrund der Automarke und Farbe von der Polizei angeschrieben und als Zeuge dazu befragt. Ich gab zu Protokoll, dass ich noch vor der Autobahnauffahrt einen Wagen überholte und vor dieses einscherte. Diese Autobahnauffahrt ist eine Vorfahrt-Achten-Straße. Deswegen drosselte ich kurz mein Tempo. Da kein Wagen von links kam, fuhr ich zügig die Auffahrt weiter. Ich weiß, dass ich nicht meinen Wagen bis zum Stillstand brachte.
Ich habe folgende Fragen an Sie:
1. Beschreibungen meines Autos und Hergangs sind im Strafbefehlschreiben nicht korrekt wiedergegeben. Was kann ich tun? Was bedeutet dies?
2. Die anscheinenden Aussagen der 3 betroffenen Unfallzeugen entsprechen nicht meiner Auffassung des Vorgangs. Wobei ich nochmal betonen möchte, dass ich von einem Bremsvorgang oder Unfall hinter mir nichts mitbekommen habe. Da ich allein im Auto saß, frage ich mich, welche Chance hat meine Aussage gegen 3 andere?
3. Was bedeutet die Verurteilung zu 30 Tagessätzen? Bin ich damit vorbestraft? Wenn ja, wie lange wird dies registriert? Kommt dies in`s Führungszeugnis?
Über eine baldige Rückmeldung freue ich mich und bedanke mich schon im Voraus dafür. Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
W.B.
Antwort geschrieben am 21.11.2011 11:12:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59, 01277 Dresden, Tel: 0351/2699394, Fax: 0351 2699395
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 245
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
1) Der im Strafbefehl aufgeführte Sachverhalt ist die Grundlage für die Verurteilung. Wenn dieser sich in wesentlichen Punkten anders darstellt, dann ergibt sich unter Beachtung ihrer Schilderung eine andere Beurteilung, gegebenenfalls ein Freispruch.
2) Wenn Sie gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen, werden in einer mündlichen Verhandlung die Zeugen und auch Sie gehört. Der Richter würdigt dann die mündlichen Aussagen der Zeugen. Nach der Erfahrung ergibt sich meist in den mündlichen Aussagen vor dem Gericht ein Widerspruch zwischen mehreren Aussagen, für den Fall das der Sachverhalt nicht stimmt und die Zeugen sich abgesprochen haben. Im Zweifel muss der Richter dann fr den Angeklagten entscheiden.
3) Im Bundeszentralregister wird die Strafe von 30 TS gem. §§ 3 ff BZRG eingetragen. In einem Führungszeugnis erscheint diese gem. § 32 Abs. 2 Ziff. 5 BZRG nicht. Im Register wird die Eintragung gem. § 46 Abs. 1 Ziff. 1a BZRG nach fünf Jahren gelöscht.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
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