ich habe da eine Frage zu öffentlichem Vergaberecht (VOL) und der EU-weiten Ausschreibung:
Gibt es zeitliche Höchstgrenzen für die Laufzeit von (öffentlichen) Verträgen, sprich sind unbefristete (Alt-)Verträge (bestehen bereits seit über 20 Jahren) zu ausschreibepflichtigen Leistungen (Rettungsdienstleistungen im Submissionsmodell) möglich?
Können bestehende Verträge einfach um einen kleinen Bereich (Umsatzerweiterung von über 30%) ergänzt werden, ohne dass (neu) ausgeschrieben werden muss?
Ich hoffe auf eine kruze Antwort, die mir zumindest einen Trend/Hinweis geben kann.
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 22.07.2010 17:12:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Der Zuschlag für das betreffende Unternehmen erfolgt nach meiner ersten Prüfung unbefristet.
Allerdings kann sich die zeitliche Begrenzung aus dem öffentlichen Auftrag direkt ergeben.
Die Vergabeunterlagen stehen in der Regel unter anderem aus den konkreten Vertragsunterlagen, die aus Leistungsbeschriebung und Vetragsbedingungen bestehen.
Relevant ist noch Teil B der VOL: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
Dabei handelt es sich um ein Klauselwerk mit dem Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das von öffentlichen Auftraggebern nach § 9 Nr. 2 VOL/A bzw. § 11 EG Abs. 1 zum Bestandteil des abzuschließenden Vertrags grundsätzlich zwingend zu machen ist.
Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt, so dass im Rahmen dessen auch zeitlichen Befristungen des Vertrages möglich sind.
2.
Im Hinblick auf den konkreten Vertrag bzw. die geltenden Vertragsbedingungen nach der VOL/B können Änderungen erfolgen.
Neuausschreibungen sind nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung nur in Ausnahmefällen möglich, wie dieser Beispielsfall zeigt (wo auch der Vertrag an sich auf die Dauer von 16 Jahre begrenzt war, also auch eine Dauer von über 20 Jahren für Dauerschuldverhältnisse wie bei Ihnen nicht unbedingt untypsich sind):
Der EuGH hat zur der Frage des Nachunternehmereinsatzes entscheiden:
Ein Wechsel des Nachunternehmers durch den Auftragnehmer kann nämlich den öffentlichen Auftraggeber dazu veranlassen, den ganzen Vertrag zu kündigen und neu auszuschreiben. Das jedenfalls folgt aus einer neuen Entscheidung des EuGH v. 13.04.2010, Rs. C-91/08.
Der Entscheidung des EuGH lag vereinfacht folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Stadt Frankfurt a.M. schrieb Ende des Jahres 2002 einen Vertrag zum Betrieb, zur Instandhaltung, zur Wartung und zur Reinigung von städtischen Toilettenanlagen für die Dauer von 16 Jahren aus.
Die Gegenleistung für diese Leistungen sollte in dem Recht bestehen, eine Benutzungsgebühr zu erheben und während der Vertragslaufzeit Werbeflächen in und an den Toilettenanlagen sowie an anderen öffentlichen Flächen im Stadtgebiet von Frankfurt zu nutzen. Dies stellt eine klassische Dienstleistungskonzession dar, da das Betriebsrisiko auf den Konzessionär („Auftragnehmer") übertragen wird.
Zunächst befasst sich der EuGH zur Beantwortung der Fragen allgemein mit dem Transparenzgebot und betont mit Hinweis auf die Entscheidung „pressetext" (C-454/06), dass wesentliche Änderungen des Vertrages (Nachunternehmerwechsel) zu einer Neuausschreibung führen können.
Höchstfristen sind mir allerdings nicht bekannt, was gegebenenfalls noch weiter bei Bedarf recherchiert werden müsste, ieses leider nicht mehr im Rahmen dieser Erstberatung möglich ist.
Ich hoffe, Ihnen trotzdem weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
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Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.07.2010 17:23:06
Hallo,
nur um sicherzustellen, dass ich das auch richtig verstanden habe:
zu 1.:
Obgleich derartige Verträge eigentlich ausschreibepflichtig sind, können Altverträge durchaus unbefristet sein?
D.h., sofern die Verträge nicht von Anfang an befristet waren (z.B. 16 Jahre), können diese durchaus "ewig" gelten?
zu 2.:
Eine nachträgliche Erweiterung eines (unbefristeten) Vertrages führt nicht dazu, dass (neu) ausgeschrieben werden muss?
Würde das nicht bedeuten, dass zunächst Verträge geschlossen werden könnten, die vom Wert unter der "Ausschreibeschwelle" liegen, um diese dann Zug um Zug zu erweitern?
Vielen Dank
Hallo,
nur um sicherzustellen, dass ich das auch richtig verstanden habe:
zu 1.:
Obgleich derartige Verträge eigentlich ausschreibepflichtig sind, können Altverträge durchaus unbefristet sein?
D.h., sofern die Verträge nicht von Anfang an befristet waren (z.B. 16 Jahre), können diese durchaus "ewig" gelten?
zu 2.:
Eine nachträgliche Erweiterung eines (unbefristeten) Vertrages führt nicht dazu, dass (neu) ausgeschrieben werden muss?
Würde das nicht bedeuten, dass zunächst Verträge geschlossen werden könnten, die vom Wert unter der "Ausschreibeschwelle" liegen, um diese dann Zug um Zug zu erweitern?
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.07.2010 17:45:49
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfragen, zu denen ich gerne wie folgt Stellung nehme:
1.
Ich bin weiterhin der Meinung, dass die Verträge durchaus unbefristet sein können, denn dazu besteht für den öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit der anfänglichen Befristung durch den Vertrag und ggf. die der Kündigung etc.
2.
Eine Erweiterung/Vertragsänderung hat sicher seine Grenzen, da man nicht einfach derart Verträge gestalten kann, um eine (Neu-)Ausschreibung zu umgehen, was rechtswidrig wäre.
Dieses sollte jedenfalls nochmals genauer juristisch geprüft werden, was aber nur geht, wenn man alle Einzelfallumstände, die mir leider nicht bekannt sind, kennt, um die dann zu untersuchen.
Vorher wird leider keine abschließende Einzelfallprüfung möglich sein - ich bitte um Ihr Verständnis.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfragen, zu denen ich gerne wie folgt Stellung nehme:
1.
Ich bin weiterhin der Meinung, dass die Verträge durchaus unbefristet sein können, denn dazu besteht für den öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit der anfänglichen Befristung durch den Vertrag und ggf. die der Kündigung etc.
2.
Eine Erweiterung/Vertragsänderung hat sicher seine Grenzen, da man nicht einfach derart Verträge gestalten kann, um eine (Neu-)Ausschreibung zu umgehen, was rechtswidrig wäre.
Dieses sollte jedenfalls nochmals genauer juristisch geprüft werden, was aber nur geht, wenn man alle Einzelfallumstände, die mir leider nicht bekannt sind, kennt, um die dann zu untersuchen.
Vorher wird leider keine abschließende Einzelfallprüfung möglich sein - ich bitte um Ihr Verständnis.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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