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Frage geschrieben am 03.12.2010 12:27:49

Vergütung Nachtbereitschaft BAT-KF

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1684
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Die Leiterin unserer Jugendhilfeeinrichtung, welche dem Diakonischen Werk angeschlossen ist, hat beschlossen, demnächst die Vergütung einer achtstündigen Nachtbereitschaft ohne Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter nicht mehr wie bisher im Rahmen einer zusätzlichen Pauschale für 2 Stunden zu vergüten, sondern zwingend als Freizeitausgleich. Ich habe gehört, dass ein Freizeitausgleich mit der aktuellen Fassung des BAT-KF von 2007 (auch grundsätzlich) nicht mehr möglich ist. Stimmt das?


Antwort geschrieben am 03.12.2010 12:44:13
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Zunächst kann die Leiterin nicht im Alleingang entscheiden, dass diese Regelung geändert wird. Es handelt sich dabei um eine Änderung des Arbeitsvertrages oder dazugehöriger Bestandteile. Eine solche einseitige Änderung ist nicht möglich.

Hier müssten die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen. Erfolgt keine Zustimmung steht es dem Arbeitgeber frei, eine Änderungskündigung auszusprechen.

Nach § 17 des Bundes-Angestelltentarifvertrages in kirchlicher Fassung – BAT-KF sind Überstunden zu vergüten.

Nach § 15 wird auch die Bereitschaftszeit vergütet.

Damit würde eine solche individuelle Regelung der Leiterin dem BAT-KF zu wider laufen.

Insoweit haben Sie auch Recht, dass nach dem BAT-KF ein Freizeitausgleich nicht vorgesehen ist.

Das heißt aber nicht, dass es nicht möglich ist, das ganze so zu regeln. Aber die Mitarbeiter müssten freiwillig zustimmen. Erfolgt eine solche Zustimmung nicht kann die Leiterin dies nicht im Alleingang durchsetzen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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Vergütung Nachtbereitschaft BAT-KF | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-12-03
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