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Frage geschrieben am 13.03.2010 15:30:23

Verfristung von einseitig unterschriebenem Mietvertrag ?

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1684
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Verfristet ein einseitig vom gewerblichen Mieter unterschriebener Mietvertrag nach einem gewissen Zeitraum, wenn der Vermieter, der das Gebäude errichten will, den Mietvertrag nicht unterschrieben an den Mieter zurückgibt ? Wenn ja, wann ?
Welches Procedere gilt, wenn der Mieter dann vom Vertrag Abstand nimmt und keinen neuen Vertrag unterzeichnet ?


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Diese Antwort ist vom 13.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 13.03.2010 15:44:14
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Sache geben Sie an, dass ein lediglich vom Mieter unterzeichneter Mietvertrag vorliegt. Soweit der Vermieter den Vertrag nicht ebenfalls unterzeichnet liegt von Seiten des Mieters lediglich ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages vor. Dieses Angebot kann vom Vermieter durch Unterzeichnung angenommen werden. Soweit der Vermieter dies nicht tut, nimmt er das Angebot des Mieters nicht an, ein Vertrag kommt nicht zustande. In der Rückgabe des nicht unterzeichneten Vertrages liegt eine Ablehnung des Angebots des Mieters. Die Frage, ob dem Vermieter eine bestimmte Annahmefrist (Wohl 2-3 Wochen, je nach Einzelfall) zuzubilligen ist, kommt es daher gar nicht an.

Sollte der Mietvertrag weiterhin gewünscht werden, muss der Mieter ein neues Angebot abgeben, welches der Vermieter dann annehmen kann.

Wenn der Mieter dann keinen neuen Vertrag unterzeichnen will, besteht grundsätzlich keine Handhabe gegen den Mieter.

Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn zwischen den Parteien bereits mündliche Vereinbarungen oder Vorverträge geschlossen wurden und der Vermieter grundsätzlich auf den Abschluss eines Mietvertrages vertrauen durfte.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.03.2010 17:12:26

Ich habe mich nicht richtig ausgedrückt:
Der Mieter hat den Mietvertrag unterzeichnet.
Der Vermieter hat noch nicht unterzeichnet und läßt sich Zeit.
Der Mieter überlegt es sich in der Zeit anders und möchte den Mietvertrag nicht mehr.
Hat Mieter nach einer bestimmten Frist ein Recht darauf, von seiner Willenserklärung Abstand zu nehmen, wenn der Vermieter nicht in einer bestimmten Zeit unterzeichnet ?

MfG
Herbert Hörnlein


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.03.2010 11:49:55

Sehr geehrter Ratsuchender,

kein Problem!

Die Fragestellung dreht sich weiter um das Problem der Annahme eines Angebots.

Nach § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Der Mietvertrag kann somit nur innerhalb einer angemessenen Frist angenommen werden.

Das OLG Düsseldorf hat hierzu entschieden, dass ein Zeitraum von 4 1/2 Wochen als zu lang anzusehen ist (OLG Düsseldorf Beschluss vom 15.06.2009 - I-24 U 210/08 ), das Kammergericht Berlin(WuM 1999, 323) geht beispielsweise davon aus, dass für die Bearbeitungs- und Überlegungszeit bei einem von der Hausverwaltung vorformulierten Vertrag (Wohnraummietvertrag) allenfalls zwei bis drei Tage anzusetzen sind, wenn keine besonderen Erschwernisse ersichtlich sind. Zuzüglich zur Übermittlungszeit von weiteren zwei Tagen sei deshalb ein Zeitraum von insgesamt fünf Tagen schon als großzügig bemessen anzusehen.

Außerhalb des Mietrechts hat der BGH einen Zeitraum von 9 Tagen als zu lang erachtet (BGH NJW 1996, 919 ff.).

Der Senat hat im Fall des beabsichtigten Abschlusses eines Untermietvertrages entschieden, dass die Annahme eines Angebots zwischen anwesenden Vertragsparteien, die den Vertrag aber noch schriftlich fixieren wollen, mangels besonderer Regelung mit Ablauf des vierten Tages nach Angebotsabgabe zu erfolgen gehabt hätte (OLGReport Düsseldorf 2007, 465). Es werden bei Mietverträgen auch Annahmefristen von einer Woche (Lindner-Figura/Hartl NZM 2003, 750 m.w.N.) bis zu zwei bis drei Wochen genannt (OLG Dresden, NZM 2004, 826 ff.; KG NZM 2007, 731; KG NZM 2008, 576; LG Stendal NJW-RR 2005, 97; s. auch Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 147 Rz. 6).

Beachten Sie bitte, dass die von mir genannte Rechtsprechung auf einen einzelnen Fall mit besonderen Umständen abstellt. Wenn es sich um einen "normalen" Wohnraummietvertrag handelt, so ist die Annahmefrist sicherlich kürzer zu bemessen, als bei einem Gewerbemietvertrag (maximal 2-3 Wochen).

Nimmt der Vermieter nicht innerhalb dieser Frist an, so liegt kein bindendes Angebot des Mieters mehr vor.

Wenn dann doch noch, nach Ablauf der genannten Frist eine Annahme des Vermieters erfolgen sollte, so stellt dies ein neues Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages dar, dass der Mieter annehmen kann, aber nicht annehmen muss.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt


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Verfristung von einseitig unterschriebenem Mietvertrag ? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-03-16
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