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Frage geschrieben am 23.02.2010 15:41:21

Verfristung eines Unterlassungsanspruchs

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1069
Ich habe im Mai 2009 ein Bild eines professionellen Anbieters für meine Privatauktion bei eBay benutzt.
Meine Auktion wurde geschlossen, und ich hatte ein Anwaltsschreiben bekommen. Ich sollte eine Unterlassungserklärung abgeben, und Schadensersatz zahlen.

Ich ließ mich durch einen Anwalt vertreten und dieser teilte dem Rechteinhaberanwalt mit, das Urheberecht würde bei so einem einfachen Foto überhaupt keine Anwendung finden.
Die Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.

Heute weiss ich, dass das falsch war und ich die Unterlassungserklärung hätte abgeben müssen.

Nun ist anscheinend Klage gegen mich auf Unterlassung eingereicht worden.

Meine Frage: Ich habe seit Mai 2009 nur noch eigene Fotos verwendet. Kann ich jetzt noch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden ? Oder ist das verjährt oder verfristet ?

Mir kommt die Zeit irgendwie viel zu lang vor zwischen Abmahnung und Klage.


Antwort geschrieben am 23.02.2010 16:11:56
Rechtsanwältin Sonja Richter
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn Sie ein Foto ohne die Zustimmung des Rechteinhabers verwenden, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Der Rechteinhaber hat in diesem Fall einen Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie auf die Zahlung von Schadensersatz (§ 97 UrhG). Offensichtlich haben Sie den Anspruch auf Schadensersatz erfüllt, sind aber dem Anspruch auf Unterlassung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungeklärung bisher noch nicht nachgekommen. Daher kann der Rechteinhaber diesen Anspruch noch gerichtlich geltend machen.

Hinsichtlich der Verjährung verweist das Urhebergesetz (§ 102 UrhG) auf die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB. Danach verjähren Ansprüche grundsätzlich innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB). Ausnahmsweise gibt es längere Fristen. Diese sind hier aber nicht einschlägig. Damit gilt auch für den Unterlassungsanspruch die dreijährige Verjährungsfrist.

Der Anspruch kann daher noch geltend gemacht werden und ist nicht verfristet oder verjährt.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
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