Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 154 weitere Antworten zum Thema Urlaubsanspruch.
Ich habe vor einiger Zeit einen Arbeitsgerichtsprozess gegen meinen
ehemaligen Arbeitgeber geführt und stehe nun vor der Frage, ob ich gegen das Urteil Berufung einlegen soll.
Mein Anwalt ging damals aufgrund von Unkenntnis der aktuellen Rechtsprechung davon aus, dass ich unter das Kündigungsschutzgesetz falle und das Arbeitsverhältnis daher unbefristet weiterbesteht. Er hat also den üblichen Feststellungsantrag gestellt.
Bei der Güteverhandlung, die nach einigen Verschiebungen erst ca. 2 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stattfand, hat der Arbeitgeber auf die aktuelle BAG-Rechtsprechung hingewiesen (nach der das Kündigungsschutzgesetz hier keine Anwendung findet) und das Gericht zu erkennen gegeben, dass es den Feststellungsantrag deshalb ablehnen werde.
Daraufhin hat mein Anwalt den Feststellungsantrag zurückgenommen und das
Arbeitsverhältnis endete entsprechend zu dem in der Kündigung genannten Termin.
Danach habe ich ihn darauf hingewiesen, dass ich noch sehr viel ausstehenden Urlaub habe und ich diesen gerne ausbezahlt hätte. Daraufhin hat er für den Kammertermin einen entsprechenden Zahlungsantrag gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das AV bereits seit ca. 7 Monaten beendet.
Im Kammertermin berief sich der Arbeitgeber hinsichtlich des Urlaubs dann auf eine vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Beendigung des AV, in der alle Ansprüche geltend gemacht werden müssen.
Mein Anwalt vertrat hingegen die Auffassung, die Frist sei erst durch die Rüchknahme des Feststellungsantrags in Gang gesetzt worden, weil erst dann festgestanden habe, dass das AV beendet sei und die Abgeltung lt. Bundesurlaubsgesetz erst damit fällig sei.
Das Gericht schenkte dem nicht viel Beachtung (Zitat: "interessante Sichtweise") und wies den Zahlungsantrag ab.
Mein Anwalt rät mir nun, in Berufung zu gehen. Allerdings kann ich das Risiko, hinsichtlich der Urlaubsabgeltung auch in der Berufung zu unterliegen (was den Rechtsstreit dann vollends ökonomisch uninteressant machen würde), nicht
einschätzen.
Daher hätte ich gerne eine weitere Meinung, ob die Auffassung, die Ausschlussfrist beginne erst mit der Klagerücknahme zu laufen, sinnvoll ist.
Auch würde mich interessieren, ob sich mein Anwalt durch die verspätete Stellung des Zahlungsantrags (zu der es anfänglich wegen seines Irrtums kam, aber auch zum Zeitpunkt der Rücknahme des Feststellungsantrags wäre noch
Zeit gewesen, die Urlaubsabgeltung einzufordern) evtl. schadenersatzpflichtig
gemacht hat.
Wäre ich verpflichtet gewesen, ihn hierzu explizit aufzufordern?
Antwort geschrieben am 04.04.2011 16:39:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 159
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Eine verbindliche Einschätzung Ihrer Aussichten im Berufungsverfahren und auch in der Regressangelegenheit gegen Ihren derzeitigen Anwalt kann ich an dieser Stelle nicht liefern. Dieses Forum soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung im Rahmen einer Erstberatung an die Hand geben.
So müsste z.B. bereits die arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfrist auf ihre Wirksamkeit geprüft werden. Hier gibt es unter Berufung auf die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einige Anforderung, die in neueren Urteilen formuliert wurden. Da das Arbeitsgericht die Ausschlussfrist aber als wirksam betrachtete und ich davon ausgehe, dass ein Arbeitsrichter die wesentlichen Grundzüge dieser Rechtsprechung kennt, nehme ich einmal an, dass kein offensichtlicher Fall einer Unwirksamkeit gegegeben ist. Sicher ist dies allerdings nicht.
Wenn die Ausschlussklausel wirksam ist, genügt die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in Regel, um die Ausschlussfrist in der 1. Stufe für Annahmeverzugslohn einzuhalten, siehe hierzu diese Urteile:
http://lexetius.com/2007,3955
http://lexetius.com/2008,1446
In Ihrem Fall ging es aber nicht um Annahmeverzugslohn, also um das Gehalt für die zukünftigen Monate, in denen Sie wegen der Kündigung nicht mehr arbeiten und für die Sie bei einem Obsiegen der Kündigungsschutzklage dann wegen Annahmeverzugs den Lohn fordern können, ohne gearbeitet zu haben, sondern um Urlaubsabgeltung, d.h. um die Abgeltung für bis zu Ihrem Ausscheiden entstandenen, aber nicht genommenen Urlaub.
Daher kann man aus meiner Sicht nicht argumentieren, dass Sie die Urlaubsabgeltung bereits im Rahmen der Kündigungsschutzklage geltend gemacht haben. Es ist natürlich möglich, dass dort (nicht im Antrag, aber im Text) ausdrücklich auch Urlaubsabgeltung verlangt wurde. Dies ist in manchen Vorlagen so vorgesehen. Ob das aber bei Ihnen der Fall ist, müsste genauer geprüft werden.
Ausschlussfristen setzen meistens bei der Entstehung des Anspruchs oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Dieser Ansatzpunkt muss objektiv vorliegen, ein Irrtum Ihres Anwaltes im Hinblick auf den Erfolg der Kündigungsschutzklage und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt nicht dazu, dass die Ausschlussfrist gehemmt wird bis zur Aufklärung des Irrtums.
Meine vorläufige Einschätzung Ihrer Berufungsaussichten ist daher eher zurückhaltend. Bitte beachten Sie auch, dass Sie in der 2. Instanz bei einem Unterliegen verpflichtet sind, die Kosten des Anwalts Ihres Arbeitgebers zu erstatten.
Nun zu den Aussichten einer Schadenersatzforderung gegen Ihren Anwalt:
Hier bin ich nach meiner ersten Einschätzung eher zuversichtlich. In den Anwaltsvordrucken für Aufnahmebögen für gekündigte Mandanten findet sich regelmäßig der Unterpunkt: Haben Sie noch Urlaubsansprüche?
M.E. hätte Ihr Anwalt Sie also bereits vor Klageerhebung hiernach fragen müssen und die Ausschlussfristen prüfen müssen. Spätestens als Sie ihn anlässlich des Gütetermins zwei Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses darauf hinwiesen, dass Sie noch viel Urlaub zu bekommen haben, hätte er tätig werden müssen.
Sie teilen hier mit, er habe im Gütetermin die Kündigungsschutzklage zurückgenommen und "zum Kammertermin" dann den Antrag auf Urlaubsabgeltung gestellt. Wenn der diesbezügliche Schriftsatz dem Gegner vor Ablauf der Ausschlussfrist zugestellt worden ist, würde dieser Schriftsatz ausreichen, um diese Ausschlussfrist zu wahren. Es müsste also die Zustellung des damaligen Schriftsatzes bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber geprüft werden.
Eine explizite Aufforderung Ihrerseits, die Urlaubsabgeltung einzuklagen, war nicht notwendig. Es ist Sache Ihres Anwaltes, die etwaige Geltung von Ausschlussfristen zu prüfen und darauf zu achten, dass diese eingehalten werden. Ihr Anwalt muss Ihnen stets den sichersten Weg weisen und Sie belehren, dass mögliche Ansprüche wegen der Ausschlussfrist verfallen. Wenn Sie dann keinen Auftrag erteilen, ist das natürlich Ihr Problem. Aber Sie müssen bei einem bereits bestehenden Mandatsverhältnis solche Ausschlussfristen als Mandant nicht selbst prüfen, beachten und Ihrem Anwalt dann Klageaufträge erteilen.
Gleichwohl halte ich es nicht für zielführend, wenn Sie sich gleich auf mögliche Regressansprüche gegen Ihren Anwalt versteifen und das erstinstanzliche Urteil gegen Ihren ehemaligen Arbeitgeber rechtskräftig werden lassen. Denn dann werden Sie im Regressprozess immer darüber streiten, ob das erstinstanzliche Urteil falsch war. Aus meiner Sicht sollten Sie die Frage der Urlaubsabgeltung letztinstanzlich klären lassen. Letzte Instanz dürfte aber bereits das LAG sein, da die Revision wohl mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht möglich sein dürfte.
Vor einer möglichen Klage gegen den Anwalt haben Sie die Möglichkeit, eine gütliche und kostengünstige Einigung vor der Schiedsstelle der regionalen Anwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer zu versuchen.
Soweit meine grobe Einschätzung.
Sollten Sie eine verbindliche Stellungnahme wünschen, empfehle ich Ihnen einen anderen, örtlichen Kollegen mit der Prüfung der Berufungsaussichten und der Durchführung der Berufung zu beauftragen und ggf. Ihrem Anwalt den Streit zu verkünden. In diesem Fall wäre dieser im folgenden Regressprozess an die Einschätzung des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Einhaltung der Ausschlussfrist gebunden.
Bitte beachten Sie auch die einmonatige Frist zur Einlegung der Berufung ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, die Ihnen Ihr Anwalt sicher bereits mitgeteilt hat. Ansonsten fragen Sie diese bitte nach.
Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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