Frage geschrieben am 23.02.2008 02:56:00
Verfassungsrecht / Steuerrecht
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2054Ist nun staatlicherseits eine verbindliche Steuergesetzgebung (und damit eine Steuerpflicht der Bürger) möglich ohne den Steuerpflichtigen vollumfänglich und explizit mitzuteilen auf welches Territorium diese Steuergesetze sich beziehen ? Wo genau sie gültig sind ?
Ist der möglicherweise in den Steuergesetzen vollumfänglich und explizit genannte Gebiets-Bezug (sofern es dort einen gibt) gültig, wenn im Grundgesetz ein anderer Bezug für die Gültigkeit das GG genannt wird ? Oder wenn im GG kein Bezug für das Gültigkeitsgebiet des GG genannt wird ?
In der Annahme, daß das GG den anderen, hier insbesondere den Steuergesetzen vorgeht, gehe ich davon aus, daß der im GG genannte Territoriumsbezug die Gültigkeit der nachgeordneten Gesetze anbetreffend jeden Vorrang hat. Ist das richtig ?
Wäre es rechtlich möglich innerhalb der Steuergesetze das Territorium zu präzisieren, wenn im GG eine Unklarheit diesbezüglich existiert ?
Meiner Logik nach nein. Eine nichtvorhandene Nenneung des dem GG unterworfenen Gebietes erlaubt nachrangigen Gesetzen nicht mehr diesen Mangel auszugleichen. Liege ich hier mit meiner Logik richtig ?
Zum Grundgesetz :
Bis vor 1990 (hier in einer alten Ausgabe von 1953) befand sich in § 23 GG explizit und vollumfänglich das Gebiet genannt für welches das GG "zunächst" gegolten hat. Zitat : "Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder...."
Um 1990 herum ist dieser § 23 gestrichen worden und ganz andere Bestimmungen sind an seine Stelle getreten. An dieser Stelle (§ 23 GG) ist also keine Definition des Gebietes auf dem das GG gilt mehr zu finden.
Auch in der Präambel ist kein Gebiet (Gebiete) explizit und vollumfänglich gennant.
Alles was dort steht ist:
a) Das sich im Bewußtsein der Verantwortung das Deutsche Volk dieses Grundgesetz gegeben hat.
b) und weiter, daß die Deutschen in (verschiedenen) Bundesländern die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet haben,
c) schließlich, daß das Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk gelte.
Auf welchem Gebiet dieses Grundgesetz gelten soll steht hier also weder explizit noch vollumfänglich.
Es werden zwar Bundesländer gennant, aber nicht als Geltungsgebiet.
Die Teile des Deutschen Volkes, die im Ausland leben, für die gilt es eher veilleicht nicht. Wenn dies zutrifft ist Aussage c bereits falsch.
Ansonsten bin ich durch das GG (Ausgabe nach 1990) gegangen habe aber keine andere Stelle gefunden, die den Sachverhalt des Territoriums der Gültigkeit klärt.
Eher noch ein weiteres Problem. In § 144 wird auf das in § 23 genannte Gültigkeitsgebiet Bezug genommen. Und zwar in der Fassung von vor 1990 wo dieser Bezug noch Sinn machte, aber ebenso auch in einer Fassung von nach 1990 in der dieser Bezug meiner Meinung nach jetzt sinnentleert ist.
Meine zusammenfassende Frage ist also :
Kann das was sich meine Regierung nennt auf der vorhandenen Gesetzesbasis Steuern fordern, oder ist die Steuerforderung nur möglich wenn ein Gebietsbezug vor der Steuerzahlung explizit und vollumfänglich bekanntgegeben wurde ?
Muß der Gebietsbezug Bundesgesetze betreffend zwingend im Grundgesetz stehen oder kann er in einem nachgeordneten Gesetz stehen ?
Das würde allerdings bedeuten, daß in verschiedenen nachgeordneten (Bundes-)Gesetzen verschiedene Gebietsbezüge auftauchen könnten.
Es wäre prima für den Fall, daß ich nochmals auf diesen Komplex zurückkommen muß, wenn dann die Bearbeitung durch den selben Rechtsanwalt erfolgen würde. Wie kann man das einrichten ?
Mit bestem Gruße
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 23.2.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 23.02.2008 04:34:54
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre ("wissenschaftlichen") Fragen wie folgt:
Im Einkommensteuergesetz und zb auch im Umsatzsteuergesetz, jeweils § 1 finden Sie räumliche Anknüpfungspunkte durch Verwendung des Begriffs "Inland", wobei das Umsatzsteuergesetz zudem definiert, was unter Inland zu verstehen ist.
Das Grundgesetz verbietet nach einheiliger Auffassung nicht, grenzüberschreitende Sachverhalte zu regeln, wie es umgekehrt auch nicht für jede Norm, für die eine ausdrückliche Regelung des territorialen Geltungsbereichs fehlt, die unbegrenzte räumliche Geltung anordnet. Begrenzungen können sich allerdings aus dem Völkerrecht ergeben; allgemeine Grundsätze des Völkerrechtes sind vom innerstaatlichen Gesetzgeber gem. Art. 25 GG als Bestandteil des Bundesrechtes zu beachten. Im geltenden Völkerrecht existiert keine Regel mehr, die den räumlichen Anwendungsbereich nationalen Rechts durch das Territorialitätsprinzip einschränkt. Das Territorialitätsprinzip ist im Bereich der Umsatzsteuer voll verwirklicht.
Mehrmals haben Finanzgerichte Auslandssachverhalte zum Anlaß genommen, das Problem der grenzüberschreitenden Erstreckung von Gesetzen zu erörtern (FG Hamburg EFG 1986 , 369).
Falls Sie Rückfragen haben, können Sie mich direkt über die persönliche Beratungsanfrage kontaktieren (unter dem Adressfeld).
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.02.2008 12:53:24
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich unterlasse weiterhin hier jede Namensnennung, um die mir vom System empfohlene Anonymität zu erhalten.
Dank Ihnen für Ihre schnelle Antwort.
Sie schreiben mir unter anderem :
"Das Grundgesetz verbietet nach einheiliger Auffassung nicht, grenzüberschreitende Sachverhalte zu regeln, wie es umgekehrt auch nicht für jede Norm, für die eine ausdrückliche Regelung des territorialen Geltungsbereichs fehlt, die unbegrenzte räumliche Geltung anordnet."
Ich verstehe nicht, was Sie in diesem Zusammenhange unter "unbegrenzte räumliche Geltung" verstehen. Wohl eine Geltung auf:
a) das ganze Bundesgebiet bezogen ? Gibt es die
Bundesrepublik noch ?
b) auf ganz Deutschland bezogen ? (In welchen Grenzen ?)
c) auf das ganze Deutsche Reich bezogen ? (in den
Grenzen von welchem Jahre ?)
d) sicherlich nicht aber auf die ganze Erde bezogen ?!
Bitte konkretisieren Sie Ihre Wörter : "unbegrenzte räumliche Geltung".
Sie schreiben mir :" Das Grundgesetz ...ordnet auch nicht für jede Norm, für die eine ausdrückliche Regelung des territorialen Geltungsbereichs fehlt, die unbegrenzte räumliche Geltung an."
Es geht mir gar nicht in erster Linie darum, ob das Grundgesetz einen Reserve-Geltungsbereich anordnet für den Fall, daß für irgendeine einzelne Norm eine ausdrückliche Geltungsgebietsregelung fehlt. Oder ob das Grundgesetz dies unterläßt. Es geht mir nicht darum ob irgendeine Norm, sondern ob die wichtigste, erfüllt ist.
Es geht mir darum, ob das Grundgesetz überhaupt selbst gelten kann, ohne daß in diesem Gesetztespaket irgendwo vollumfänglich und explizit bestimmt wird, auf welchem Territorium das Grundgesetz gilt.
Meine Frage ist also :
a) Nennt das Grundgesetz derzeit explizit und vollumfänglich seinen eigenen Geltungsbereich ?
b) Kann das Grundgesetz gelten auch wenn das Grundgesetz es unterläßt seinen eigenen Geltunsgbereich explizit und vollumfänglich zu nennen ?
Und, daß das Geltungsterritorium früher, von den seitens der Sieger zur Grundgesetzerstellung Angewiesenen Deutschen sowie den Grundgesetz-Abnickern (Siegermächten) vor 1990 als wichtig erachtet wurde, zeigt sich daran, wie vor 1990 der § 23 des Grundgesetzes abgefaßt war. Er enthielt vollumfänglich und explizit den Geltungsbereich des Grundgesetzes. Sogar mit einer Zeitangabe wie lange das genannte Gebiet dem Grundgesetz unterworfen sein soll. ("...gilt zunächst...")
Eine Denkmöglichkeit ist es, daß "die Macht" bewußt und aus bestimmten verdeckten Absichten heraus (z.B. zukünftig geplante Gebietsforderungen) die Streichung des Geltungsterritoriums vorgenommen hat. Damit würde das Thema Geltungsterritorium absichtlich und unauffällig offen gehalten.
Auch der weiterhin vorhandene § 146 GG weißt darauf hin, daß noch große Veränderungen beabsichtigt sind.
Ein unerwünschter Nachteil (Nebenwirkung) des Offenhaltens der Frage des Geltungsterritoriums wäre nun, wenn dadurch das Grundgesetz nicht (mehr) gelten würde. Doch solange keiner der betroffenen Menschen:
a) das merkt und
b) zusätzlich gegenüber der Struktur, die sich uns als legaler Staat geriert Konsequenzen zieht, die dieser nicht ertragen kann, solange ginge es erstmal weiter wie bisher. Sozusagen erlaubten wir Bürger gemeinschaftlich und unbewußt es "der Macht" mit diesem Trick einfach fortzufahren.
Solange kein Bürger aufgrund des evtl. ungültigen Grundgesetzes seine Steuerzahlung verweigert kommt "die Macht" mit dieser Haltung durch. Erkennt ein Steuerpflichtiger die Auswirkungen des fehlenden Geltungsterritoriums seine Steuerpflicht betreffend ist die sich hier als Staat gerierende Struktur entweder gezwungen ihre Exsistenz aufzugeben, oder aber ein Geltungsterritorium zu nennen und so erst die Gültigkeit des GG (wieder-)herzustellen. Und damit die Maske vom Gesicht zu nehmen.
In dieses Gesicht würde ich gern einmal schauen.
Es tauchten für den Fall der Wiederherstellung der Gültigkeit des GG sofort weitere Fragen auf, die ich hier zunächst bewußt weglasse.
Zusammenfassende Frage, wobei mich jedoch auch die oben gennanten Aspekte auch interessieren :
Ist das Grundgesetz in seiner Gültigkeit in Frage gestellt, weil es für sich bzw. seine wesentlichen Teile(im Unterschied zu vor 1990) kein Gültigkeitsterritorium explizit und vollumfänglich festlegt ?
Ein schönes Wochenende wünschend
Gruß
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich unterlasse weiterhin hier jede Namensnennung, um die mir vom System empfohlene Anonymität zu erhalten.
Dank Ihnen für Ihre schnelle Antwort.
Sie schreiben mir unter anderem :
"Das Grundgesetz verbietet nach einheiliger Auffassung nicht, grenzüberschreitende Sachverhalte zu regeln, wie es umgekehrt auch nicht für jede Norm, für die eine ausdrückliche Regelung des territorialen Geltungsbereichs fehlt, die unbegrenzte räumliche Geltung anordnet."
Ich verstehe nicht, was Sie in diesem Zusammenhange unter "unbegrenzte räumliche Geltung" verstehen. Wohl eine Geltung auf:
a) das ganze Bundesgebiet bezogen ? Gibt es die
Bundesrepublik noch ?
b) auf ganz Deutschland bezogen ? (In welchen Grenzen ?)
c) auf das ganze Deutsche Reich bezogen ? (in den
Grenzen von welchem Jahre ?)
d) sicherlich nicht aber auf die ganze Erde bezogen ?!
Bitte konkretisieren Sie Ihre Wörter : "unbegrenzte räumliche Geltung".
Sie schreiben mir :" Das Grundgesetz ...ordnet auch nicht für jede Norm, für die eine ausdrückliche Regelung des territorialen Geltungsbereichs fehlt, die unbegrenzte räumliche Geltung an."
Es geht mir gar nicht in erster Linie darum, ob das Grundgesetz einen Reserve-Geltungsbereich anordnet für den Fall, daß für irgendeine einzelne Norm eine ausdrückliche Geltungsgebietsregelung fehlt. Oder ob das Grundgesetz dies unterläßt. Es geht mir nicht darum ob irgendeine Norm, sondern ob die wichtigste, erfüllt ist.
Es geht mir darum, ob das Grundgesetz überhaupt selbst gelten kann, ohne daß in diesem Gesetztespaket irgendwo vollumfänglich und explizit bestimmt wird, auf welchem Territorium das Grundgesetz gilt.
Meine Frage ist also :
a) Nennt das Grundgesetz derzeit explizit und vollumfänglich seinen eigenen Geltungsbereich ?
b) Kann das Grundgesetz gelten auch wenn das Grundgesetz es unterläßt seinen eigenen Geltunsgbereich explizit und vollumfänglich zu nennen ?
Und, daß das Geltungsterritorium früher, von den seitens der Sieger zur Grundgesetzerstellung Angewiesenen Deutschen sowie den Grundgesetz-Abnickern (Siegermächten) vor 1990 als wichtig erachtet wurde, zeigt sich daran, wie vor 1990 der § 23 des Grundgesetzes abgefaßt war. Er enthielt vollumfänglich und explizit den Geltungsbereich des Grundgesetzes. Sogar mit einer Zeitangabe wie lange das genannte Gebiet dem Grundgesetz unterworfen sein soll. ("...gilt zunächst...")
Eine Denkmöglichkeit ist es, daß "die Macht" bewußt und aus bestimmten verdeckten Absichten heraus (z.B. zukünftig geplante Gebietsforderungen) die Streichung des Geltungsterritoriums vorgenommen hat. Damit würde das Thema Geltungsterritorium absichtlich und unauffällig offen gehalten.
Auch der weiterhin vorhandene § 146 GG weißt darauf hin, daß noch große Veränderungen beabsichtigt sind.
Ein unerwünschter Nachteil (Nebenwirkung) des Offenhaltens der Frage des Geltungsterritoriums wäre nun, wenn dadurch das Grundgesetz nicht (mehr) gelten würde. Doch solange keiner der betroffenen Menschen:
a) das merkt und
b) zusätzlich gegenüber der Struktur, die sich uns als legaler Staat geriert Konsequenzen zieht, die dieser nicht ertragen kann, solange ginge es erstmal weiter wie bisher. Sozusagen erlaubten wir Bürger gemeinschaftlich und unbewußt es "der Macht" mit diesem Trick einfach fortzufahren.
Solange kein Bürger aufgrund des evtl. ungültigen Grundgesetzes seine Steuerzahlung verweigert kommt "die Macht" mit dieser Haltung durch. Erkennt ein Steuerpflichtiger die Auswirkungen des fehlenden Geltungsterritoriums seine Steuerpflicht betreffend ist die sich hier als Staat gerierende Struktur entweder gezwungen ihre Exsistenz aufzugeben, oder aber ein Geltungsterritorium zu nennen und so erst die Gültigkeit des GG (wieder-)herzustellen. Und damit die Maske vom Gesicht zu nehmen.
In dieses Gesicht würde ich gern einmal schauen.
Es tauchten für den Fall der Wiederherstellung der Gültigkeit des GG sofort weitere Fragen auf, die ich hier zunächst bewußt weglasse.
Zusammenfassende Frage, wobei mich jedoch auch die oben gennanten Aspekte auch interessieren :
Ist das Grundgesetz in seiner Gültigkeit in Frage gestellt, weil es für sich bzw. seine wesentlichen Teile(im Unterschied zu vor 1990) kein Gültigkeitsterritorium explizit und vollumfänglich festlegt ?
Ein schönes Wochenende wünschend
Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.02.2008 14:00:41
Vielen Dank für Ihre umfangreiche Nachfrage.
Teilweise wird angenommen, dass die BRD keinen Geltungsbereich mehr hat:
„Mit der Errichtung der Bundesrepublik wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet,
sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert.“
„Die BRD ist also nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches.“
„Sie, (die BRD) beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des
Grundgesetzes.“
„Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den im Art. 23 GG genannten Ländern.“
Im Einigungsvertrag von 1990 ist im Art. 2 festgehalten, dass Artikel 23 Grundgesetz
aufgehoben wird.
Allerdings geht aus der Präambel des GG mittelbar hervor, welche Länder zu Deutschland gehören bzw. zu deren Staatsgebiet gehören und das Grundgesetz für das deutsche Volk gilt. also Bewohner der Bundesländer: Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk. Für die Bildung und die Grenzen der neuen Bundesländer ist das Ländereinführungsgesetz maßgebend.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Vielen Dank für Ihre umfangreiche Nachfrage.
Teilweise wird angenommen, dass die BRD keinen Geltungsbereich mehr hat:
„Mit der Errichtung der Bundesrepublik wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet,
sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert.“
„Die BRD ist also nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches.“
„Sie, (die BRD) beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des
Grundgesetzes.“
„Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den im Art. 23 GG genannten Ländern.“
Im Einigungsvertrag von 1990 ist im Art. 2 festgehalten, dass Artikel 23 Grundgesetz
aufgehoben wird.
Allerdings geht aus der Präambel des GG mittelbar hervor, welche Länder zu Deutschland gehören bzw. zu deren Staatsgebiet gehören und das Grundgesetz für das deutsche Volk gilt. also Bewohner der Bundesländer: Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk. Für die Bildung und die Grenzen der neuen Bundesländer ist das Ländereinführungsgesetz maßgebend.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
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