Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Unterlassungserklärung.
Ich verkaufe bei eBay Parfums und habe nun von einem Kunden eine Negativbewertung erhalten, in der er behauptet, dass es sich bei dem Inhalt "um Fake" handeln würde. Da ich meine Parfums von vertrauenswürdigen Großhändlern beziehe, bin ich mir jedoch absolut sicher, dass es sich bei den Parfums um Originalware handelt, mithin, dass es sich bei der Bewertung um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt . Nun ist mir klar, dass es problematisch ist, gerichtlich gegen Negativbewertungen bei ebay vorzugehen, ganz abgesehen von der Verhältnismäßigkeit. Es wäre aber denkbar, dass durch ein entsprechend formulierten Anschreiben der Kunde zur Rücknahme seiner Bewertung veranlasst werden könnte.
Konkret: eine Unterlassungserklärung, in der sich der Bewertende verpflichtet,
1. die ergangene Negativbewertung gegenüber eBay zu widerrufen
2. zukünftig negative unberechtigte Bewertungen zu unterlassen.
Mein Anliegen wäre somit, das Abfassen einer rechtssicheren Erklärung, die wie gesagt durchaus auch einen gewissen Eindruck machen soll. Insbesondere interessiert mich die Frage, ob in einer solchen Unterlassungserklärung auch auf mögliche Schadensersatzansprüche hingewiesen werden darf. Tatsächlich zieht eine Negativbewertung Verkaufseinbußen nach sich, die allerdings schwer quantifizierbar sind.
Es würde mich freuen, wenn Sie mir ein Angebot unterbreiten könnten.
Antwort geschrieben am 22.06.2011 09:11:26
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatungsplattform wie folgt beantworten:
Bei einer nachweislich unwahren Aussage besteht gegenüber dem Käufer ein Anspruch auf Löschung der Bewertung (vgl. z.B. Amtsgericht Peine, Urteil vom 15.09.2004, Az: 18 C 234/04). Wahr oder unwahr können dabei nur Tatsachenbehauptungen sein, um eine solche dürfte es sich in dem von Ihnen geschildertem Fall allerdings handeln, sofern der Käufer behauptet, es handele sich nicht um Originalware. Die Unwahrheit dieser Aussage müssten Sie im Streitfall auch beweisen können, also den Nachweis führen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Lieferung entgegen der Behauptung des Käufers um Originalware handelte. Ist dieser Nachweis möglich, können Sie den Käufer natürlich entsprechend auf Unterlassung in Anspruch nehmen und von diesem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern, welche in etwa wie folgt aussehen könnte:
„.....verpflichtet sich rechtsverbindlich gegenüber ..... dazu, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von ...... festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, wörtliche oder sinngemäße Behauptungen zu unterlassen, dass es sich bei den von..... über eBay angebotenen Parfümen um einen „Fake" und somit nicht um Originalware handelt. .....verpflichtet sich ferner, die am..... zur ebay-Auktionsnummer..... entsprechend abgegebene Negativbewertung gegenüber ebay zu widerrufen bzw. löschen zu lassen."
Im Übrigen können Sie ggf. auch erst einmal noch versuchen, die streitgegenständliche Bewertung direkt von ebay selbst löschen zu lassen, dies wäre vielleicht zunächst der einfachere Weg. In den Bedingungen von Ebay heißt es insoweit: „Das Mitglied ist verpflichtet, in den von ihm abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die von den Mitgliedern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten." Verleumdungen, Bewertungen mit beleidigendem Inhalt oder sonstige unwahre Aussagen sind also durch Ebay schon selbst nicht erlaubt. Nach den eigenen AGB ist ebay insoweit verpflichtet in bestimmten Fällen negative Bewertungen von sich aus zu löschen, worunter eben auch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen fallen, welche den Verkäufer lediglich schädigen sollen.
Natürlich können Sie in dem Anschreiben an den Käufer, von welchem die Unterlassungserklärung gefordert werden soll, auch schon darauf hinweisen, dass Sie sich die weitere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen etwaiger Umsatzeinbußen ausdrücklich vorbehalten. Dies wäre zumindest ein weiteres Druckmittel, um den Käufer zur alsbaldigen Löschung der Bewertung zu bewegen bzw. dessen Zustimmung hierzu einzuholen. Denn sofern sich Verkäufer und Käufer nachweislich einig über die zu erfolgende Löschung sind, muss ebay diese ebenfalls von sich aus vornehmen. Der Schadensersatzanspruch selbst würde zwar dem Grunde nach bestehen, allerdings wäre dieser wie Sie schon richtig erkannt haben, in der Regel nur schwer durchsetzbar. Hierzu müssten Sie beweisen können, dass der Käufer Sie absichtlich schlecht bewertet hat und das er auch schuldhaft im Hinblick auf den Eintritt eines Schadens gehandelt hat. Darüber hinaus müssten Sie einen konkreten entgangenen Gewinn als Schaden darlegen und nachweisen können, dass dieser Verlust gerade auf die schlechte Bewertung zurückzuführen ist. Spätestens im Rahmen dieser Kausalität gibt es regelmäßig die größten Schwierigkeiten, dies überhaupt nachweisen zu können. Grundsätzlich ist aber im Ergebnis auch ein Schadensersatzanspruch denkbar.
Ansonsten sehen die ebay Grundsätze ebenfalls vor, dass eine negative Bewertung aufgrund einer rechtskräftigen vollstreckbaren Gerichtsentscheidung gelöscht werden würde. Eine derartige Klage auf Löschung der Bewertung gegen den Käufer hätte bei gerichtlicher Feststellung, dass die Bewertung nicht den Tatsachen entspricht, eher Erfolg als der sicherlich weitaus schwieriger durchzusetzende Schadensersatzanspruch. Als Druckmittel lässt sich dieser allerdings wie schon aufgezeigt aber sicherlich gut einsetzen.
Sollten Sie hier nicht selbst tätig werden wollen bzw. eine anwaltliche Vertretung wünschen, können Sie sich gern nochmals direkt an mich wenden, so dass ich Ihnen ein entsprechendes Angebot unterbreiten kann. Bis dahin hoffe ich, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.06.2011 17:28:44
Sehr geehrte Herr Joschko,
danke für die kompetente und umfangreiche Auskunft.
Ich werde Sie gerne entsprechen positiv bewerten.
Ein Nachfrage hätte ich noch und zwar was die Höhe der in der Unterlassungserklärung festzusetzende Summe beträgt. Gibt es hier irgendwelche Richtwerte?
mfg
Sehr geehrte Herr Joschko,
danke für die kompetente und umfangreiche Auskunft.
Ich werde Sie gerne entsprechen positiv bewerten.
Ein Nachfrage hätte ich noch und zwar was die Höhe der in der Unterlassungserklärung festzusetzende Summe beträgt. Gibt es hier irgendwelche Richtwerte?
mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.06.2011 05:20:57
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass Sie mit „Höhe der festzusetzenden Summe" die Vertragsstrafe meinen. Diese kann nach der insoweit sehr unterschiedlichen Rechtsprechung je nach Schwere des Verstoßes mit ca. 3000,00 € bis 5000,00 € angesetzt werden, wobei Sie diese aber im Rahmen der zunächst verlangten Unterlassungserklärung noch nicht endgültig festsetzen müssen, sondern sich wie aufgezeigt deren spätere einseitige Bestimmung vorbehalten können.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass Sie mit „Höhe der festzusetzenden Summe" die Vertragsstrafe meinen. Diese kann nach der insoweit sehr unterschiedlichen Rechtsprechung je nach Schwere des Verstoßes mit ca. 3000,00 € bis 5000,00 € angesetzt werden, wobei Sie diese aber im Rahmen der zunächst verlangten Unterlassungserklärung noch nicht endgültig festsetzen müssen, sondern sich wie aufgezeigt deren spätere einseitige Bestimmung vorbehalten können.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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