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Frage geschrieben am 19.12.2010 07:38:15

Verfahrensregeln bei Versetzungsklage

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1192
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vor kurzem eine Versetzungsklage mit der Bitte auf eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht eingereicht. Es wurde vom Gericht jetzt auch schon kurzfristig ein Termin als Anhörungstermin im Verfahren der einstweiligen Verfügung und gleichzeitig als Gütetermin für die Versetzungsklage anberaumt.

Zugrundliegender Sachverhalt ist, dass ich nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit von meiner bisherigen Leitungsfunktion entbunden und auf eine einfache Sachbearbeiterstelle versetzt werden soll.

Hierzu zwei Fragen:
1.) Ein Termin beim Arbeitsgericht ist ja grundsätzlich öffentlich. Kann ich während des Gerichtstermins den Ausschluß der Öffentlichkeit verlangen, wenn meine Krankheitsdiagnose zum Thema wird ?
Kann das Gericht verlangen, dass ich meine Krankheitsdiagnose im Verfahren benenne oder ist das freiwillig, wenn ich meine, dass dies meine Position stärken kann ?
Kann ich bei freiwilliger Angabe meiner Krankheitsdiagnose darauf bestehen, dass dies nicht ins Gerichtsprotokoll aufgenommen wird, sondern vertraulich behandelt ?

2) Kann ich einem Vergleich im Gütetermin unter dem Vorbehalt einer Bedenkfrist von beispielsweise zwei Wochen zustimmen ? (Ohne Bedenkfrist will ich einem Vergleich keinesfalls zustimmen, d.h. ansonsten lehne ich ihn ab.) Kann ich dies dem Gericht vor dem Termin verbindlich mitteilen, um einen"Zwangsvergleich" schon im Vorfeld zu verhindern ?
(Bei Gerichten ist nach meiner Erfahrung ein Vergleich wegen der Arbeitsüberlastung sehr geschätzt und bisweilen wird da auch sehr darauf gedrängt.)

Danke für baldige Antwort !







Sehr geehrter Fragesteller,

ich schließe mich meinem Kollegen an. Der Einsatz in Höhe von 20,00 Euro ist zu wenig. Bei Erhöhung des Einsatzes stehe ich ihnen auch mittels einer Direktanfrage zur Verfügung.

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 19.12.2010 10:17:52

Sehr geehrte Fragestellerin,

da ich mein obiges Schreiben fehlerhaft in das Atwortfeld eingegeben habe, sehe ich mich nunmehr veranlsst, die Frage zu beantworten und entschuldige mich bei den anderen Kollegen.

Es gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit. Eine Ausnahme könnte sich in Ihrem Fall aus § 171 b GVG ergeben.Danach kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten zur Sprache kommmt, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn die von der Person, deren Lebensbereich betroffen wird, beantragt wird.

Ja, Sie können einem Vergleich unter einer Bedenkzeit zustimmen. Sind Sie sich über einen Vergleichsabschluss nicht sicher oder wollen Sie noch weiteren Rechtsrat einholen, können Sie sich ein Widerrufsrecht einräumen lassen. Widerrufen Sie dann innerhalb der Frist den Vergleich, wird der Arbeitsgerichtsprozess fortgesetzt.

Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht vor dem Termin einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Aber in der Regel sind Sie schon dadurch hinreichend geschützt, dass Sie der Vorsitzende fargen wird - wenn sie keinen anwaltlichen Beistand haben - ob Sie den Vergleich auf Widerruf schließen wollen oder nicht.

Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt.

Jedoch wird es möglicher Weise in Ihrem Fall gerade auf die Art und den Grad der Krankheit ankommen.


Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.

Hochachtungsvoll

Kirli
Rechtsanwalt


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