Rechtsfrage, also die Auslegung des Rechts daraus und die Folgen wie im Strafprozess?
Antwort geschrieben am 01.03.2011 11:34:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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sollte es sich um die Berufung handeln, so ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die in der ersten Instanz festgestellten Tatsachen gebunden,
soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 ZPO).
Neue Tatsachen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in der ersten Instanz schuldlos nicht vorgebracht worden sind. Andernfalls ist neuer Tatsachenvortrag nicht zulässig (§ 531 ZPO).
Wenn es sich um eine Revision handelt, dann stehen die Tatsachen fest und das Gericht überprüft lediglich, ob die festgestellten Tatsachen die "Arglist" im rechtlichen Sinne begründen. Hier werden keine weiteren Zeugen mehr geladen oder gehört.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
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