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Frage geschrieben am 16.01.2011 09:19:06

Verfahrenseinstellung nach § 153 a

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 992
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Es gab vor 3 Jahren eine Verfahrenseinstellung nach $ 153 a. Speichert die Polizei Daten ,die sie bei der Ermittlung aufgenommen hat, und von wem sind die abrufbar ? Oder werden auch diese Daten nach gewisser Zeit gelöscht ?


Antwort geschrieben am 16.01.2011 09:54:08
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die ONLINE - Anfrage(n) via frag-einen-anwalt . Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Fragen wie folgt:

1) Die Polizei darf personenbezogene Daten auch dann weiter speichern, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren z. B. nach § 153a StPO eingestellt haben.

Dies gilt dann, wenn die Speicherung der Daten des Beschuldigten künftig bei der vorbeugenden Straftatenbekämpfung von Nutzen sein kann.

Die Einstellung eines Verfahrens oder ein gerichtlicher Freispruch für sich alleine beseitigen den polizeilichen Tatverdacht also nicht automatisch; vgl.: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16.05.2002, Az.: BvR 2257/01.


2) Die Polizei muss Ihnen auf Ihren Antrag hin Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten und die Rechtsgrundlage der Datenspeicherung benennen, soweit dadurch nicht die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet wird. Insbesondere müsste sie den Empfänger benennen, wenn Daten an andere Stellen übermittelt wurden.


3) Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Für polizeiliche Dateien sind also Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen, an denen spätestens überprüft werden muss, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin zur Aufgabenerfüllung der Polizei erforderlich ist.

Hierbei sind Art und Schwere der vorgeworfenen Straftat und Intensität einer Wiederholungsgefahr angemessen zu berücksichtigen.


Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt - gerne auch mich - zunächst mit einer Anfrage bei der Polizei zu beauftragen.


Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


Kanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
D-89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061

Mail: anwalt@rechthilfreich.de
Web: www.rechthilfreich.de
Blog: www.rechtaktuell.blogspot.com

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 16.01.2011 09:55:47


Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

hier noch der Link zu der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

BVerfG, 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Verfahrenseinstellung nach § 153 a | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-01-16
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