Als dieser nun zur ersten Sitzung des Rates der Tageseinrichtung im neuen Kindergartenjahr (begonnen am 01.08.10) diesen Monat einladen und daran auch teilnehmen wollte, klärte ihn die Leiterin der KiTa darüber auf, dass ihrer Ansicht nach seine Amtszeit mit dem Ende des Kindergartenjahres - also zum 31.07.10 - quasi automatisch beendet worden sei.
Im Gesetz selbst findet sich keine konkrete Regelung dazu, wie sich der Rat der Tageseinrichtung überhaupt zusammen setzt, wie der Vorsitzende gewählt wird und wie lange seine Amtszeit andauert. § 9 Abs. 2 Satz 2 des KiBiZ NRW sieht lediglich vor, dass das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung von Elternversammlung, Elternbeirat und des Rates der Kindertageseinrichtung vom Träger der Einrichtung im Einvernehmen mit den Eltern festgelegt wird.
Eine solche offizielle "Festlegung" gibt es aber in unserer KiTa nicht.
Fragen:
1. Was gilt hier also, wenn es eine solche Festlegung nicht gibt?
a) Ist der Vorsitzende dann automatisch zum Ende des Kindergartenjahres nicht mehr Vorsitzender? Nach welchen Vorschriften oder Entscheidungen?
b) Oder ist er nicht - wie in anderen Gremien üblich - solange Vorsitzender bis ein neuer gewählt wird? Nach welchen Vorschriften oder Entscheidungen?
2. Wenn 1. b zutrifft: Müsste er dann nicht entsprechend auch zur ersten Sitzung im neuen Kindergartenjahr noch einladen und auch an der Sitzung teilnehmen (dürfen) bis in dieser Sitzung dann ein neuer Vorsitzender gewählt wird?
3. Wenn 1. b. zutrifft: Was ist wenn dies einfach übergangen wird, die erste Sitzung des Rates der Tageseinrichtung (vom Träger der Einrichtung) einberufen und in dieser neu gewählt wird?
a) Wäre dann diese Einberufung und Wahl nicht unrechtmäßig?
b) Was für Rechtsmittel könnten hiergegen eingelegt werden?
Es ist nicht so, dass der (alte) Vorsitzende hier an seinem Amt klebt, wir wundern uns nur, dass wenn dies so offensichtlich ständig praktiziert wird, damit die KiTa ja regelmäßig drei Monate im Jahr quasi ohne Vorsitzenden des Rates der Tageseinrichtung ist, weil die erste Sitzung (mit Neuwahl) im KiGa-Jahr meist erst Ende Oktober einberufen wird. Und das wundert uns schon sehr, weil es ja fast schon einer Umgehung der in § 9 KiBiZ NW vorgeschriebenen Elternmitwirkung ist.
Vielen Dank für Ihre Antwort schon im Voraus!
Antwort geschrieben am 12.10.2010 22:44:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. Aus dem Gesetz und auch aus der DVOKiBiz ergibt sich nicht, dass automatisch eine bestimmte Amtsperiode für den Elternbeirat oder den Rat der Einrichtung besteht. Diese Details sollen in einer Geschäftsordnung nach § 9 II S. 2 KiBiZ geregelt werden. Solange es eine solche GO nicht gibt, bleiben der einmal gewählte Beirat und der Einrichtungsrat im Amt, solange hier keine Neuwahl erfolgt.
Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass es ohne Regelung per Gesetz oder anderweitiger Rechtsnorm kein Gewohnheitsrecht gibt. Das Gesetz sieht eine GO vor und solange es diese nicht gibt, bleibt der bisherige Vorstand bis zur wahl eines neuen im Amt.
2. Daraus folgt, dass der alte Vorsitzende auch zur ersten Sitzung des neuen Jahres einlädt und im Amt bleibt, bis ein neuer Vorsitzender gewählt ist.
3. a. Die Wahl wäre in der Tat unrechtmäßig. Die Beschlüsse könnten angefochten werden.
b. Rechtsmittel wäre eine Feststellungsklage wobei das Sozialgericht zuständig sein dürfte. Dies müsste man aber nochmals ergänzend prüfen, weil auch hierzu keine gesetzlichen Regelungen bestehen.
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Wöhler direkt

