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Guten Tag!
Gegen mich ist offenbar bei zwei Staatsanwaltschaften gleichzeitig in dem gleichen Verfahren Strafanzeige wegen Betruges erstattet worden. Im November wurde ich dazu geladen, im Dezember kam von der Staatsanwaltschaft das Schreiben, dass das Verfahren eingestellt worden ist.
Gerade eben tanzte die Polizei bei mir an und erklärte mir, ich müsse heute mittag erscheinen um in dieser Sache auszusagen, da nun die Anzeige mit Datum vom November 2010 von der anderen Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden ist.
Nun meine Frage, die Staatsanwaltschaft A hat das Verfahren ja schon eingestellt, kann da jetzt Staatsanwaltschaft B erneut wegen des gleichen Sachverhaltes ermitteln oder ist das unrechtens? Sprich, muss ich jetzt die gleichen Angaben nochmals machen und kann sein, dass jetzt doch noch ein Verfahren droht?
Über eine zeitnahe Antwort freue ich mich.
Danke.
Antwort geschrieben am 18.01.2011 12:10:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 305
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vielen Dank für die ONLINE - Anfrage(n) via frag-einen-anwalt . Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Fragen weiter wie folgt:
1.) Hat sich die Unschuld des Beschuldigten ergeben oder ist jeglicher Verdacht entfallen, so wird ihm dies in der Einstellungsverfügung bescheinigt (RiStBV 88). Ansonsten braucht der Bescheid im Allgemeinen nicht mit Gründen versehen zu werden.
2.) Ein sogenannter Strafklageverbrauch tritt durch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO nicht ein. Ein Ermittlungsverfahren kann also wieder aufgenommen werden, wenn Anlass dazu besteht. Ein Vertrauensschutz auf den Bestand einer Einstellungsverfügung besteht also nicht (Loos JZ 78, 594).
3.) Bei der anstehenden polizeilichen Venehmung sollten Sie keine Angaben zum Tatvorwurf machen.
Den Ermittlungsbeamte der Polizei sollten Sie - sofern noch nicht geschehen - das Aktenzeichen des eingestellten Verfahrens mitteilen.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Gerne können Sie mich in der Angelegenheit mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Gegebenenfalls würde ich dann bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragen und die erneute Verfahrenseinstellung anregen.
Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Kanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
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Fax: 09071-5036061
Mail: anwalt@rechthilfreich.de
Web: www.rechthilfreich.de
Blog: www.rechtaktuell.blogspot.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.01.2011 14:07:21
Vielen Dank für Ihre Antwort und Ihr Angebot. ich war soeben auf der Polizeiwache, wo mir dann gesagt wurde, das Ganze hat sich erledigt, da ja das Verfahren bereits eingestellt worden ist. Nachdem man mich aufgesucht hat und ich sagte, das sei erledigt, habe man sich "mal erkundigt"...Irgendwie muss man sich über den so genannten Rechtsstaat Deutschland mitunter schon wundern.
Vielen Dank für Ihre Antwort und Ihr Angebot. ich war soeben auf der Polizeiwache, wo mir dann gesagt wurde, das Ganze hat sich erledigt, da ja das Verfahren bereits eingestellt worden ist. Nachdem man mich aufgesucht hat und ich sagte, das sei erledigt, habe man sich "mal erkundigt"...Irgendwie muss man sich über den so genannten Rechtsstaat Deutschland mitunter schon wundern.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.01.2011 14:49:08
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
eine erfreuliche Nachricht, auch wenn sie für Sie mit Unannehmlichkeiten verbunden war. Auf Antrag müsste man Ihnen übrigens den Einstellungsgrund schriftlich mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
eine erfreuliche Nachricht, auch wenn sie für Sie mit Unannehmlichkeiten verbunden war. Auf Antrag müsste man Ihnen übrigens den Einstellungsgrund schriftlich mitteilen.
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