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Frage geschrieben am 31.01.2012 17:42:56

Verfahren bei hohen Schulden vom Erblassers -bedingte Erbannahme

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 457
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Bei einer guten Bekannten von mir ist Ihr Mann an Krebs verstorben. Der Verstorbene war jahrelang als freiberuflicher/selbständiger im Auftrag eins Grossunternehmens tätig. Angeblich wegen Ungereimtheiten bei der Abrechnung forderte dass Unternehmen noch zu Lebzeiten des Verstorbenen eine Rückzahlung von Ihm von ca. 600.000 €. Inwieweit die Forderung berechtigt ist, ist der Witwe unklar. Nun fordert das Unternehmen von der Witwe diese Summe. Sie hat das Erbe Ihre Mannes bedingt (unter Vorbehalt) angenommen. Als größtes Vermögen-/Erbsmasse wurde ein Haus mit Grundstück im Wert von ca. 850.000 € bewertet.
Meine Frage:
Sollte die Forderung des Großunternehmes juristisch berechtigt sein, inweit haftet die Witwe für diese Forderungen, zumal sie auch ein Anspruch auf ihren Pflichtteil aus des Erbmasse für sich beanspruchen kann?? Das besagte Haus wurde von den eheleuten selbst bewohnt und die Witwe wohnt noch dort. 2 erwachstene Sohne könnten auch ihren Pflichtteil einfordern.
Ein Testatment wurde nicht erstellt.


Antwort geschrieben am 31.01.2012 19:30:05
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:

Vorab möchte ich Ihrer Bekannten sagen, dass Sie auf jeden Fall den Anspruch des Unternehmens gegen ihren Ehegatten auf Rechtmäßigkeit prüfen sollte.

Eine bedingte Annahme des Erbes geht in Deutschland nicht. Ich nehme jedoch an, dass der Verstorbene Deutscher war.

Ihre Bekannte und die Söhne des Erblassers können die Erbschaft annehmen oder innerhalb von 6! Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung (gesetzlicher oder testamentarischer Erbe) ausschlagen (§ 1944 BGB).

Gemäß § 1967 BGB haften die erben für die Nachlassverbindlichkeiten, mithin den Schulden des Erblassers.

Die Schulden sind somit aus dem Nachlass zu begleichen. Sollte der Nachlass nicht ausreichen, haften die Erben mit ihrem persönlichen Vermögen.

Es sei denn, es wurde die Nachlassinsolvenz beantragt.

Dies kann erfolgen, wenn der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Kenntnis erlangt (§ 1980 BGB). Ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) ist die Nachlassinsolvenz zu beantragen, anderenfalls haftet der Erbe für den Schaden, der aufgrund der Verzögerung (daraus) entsteht.

Sollten die Erben weitere Schulden vermuten, ist ein öffentliches Aufgebotsverfahren (über das Gericht) durchzuführen. Dies bezweckt die ausschließende Anmeldung aller Forderungen gegen den Nachlass (Erblasser).

Ihre Fragen:

"Sollte die Forderung des Großunternehmes juristisch berechtigt sein,..."

Ihre Bekannte sollte diese Forderung, insbesondere bei dieser Größenordnung prüfen lassen und bei Erfolgsaussicht sich gegebenenfalls dagegen gerichtlich wehren.

" ...inweit haftet die Witwe für diese Forderungen, zumal sie auch ein Anspruch auf ihren Pflichtteil aus des Erbmasse für sich beanspruchen kann??"

Die Witwe, als Erbin, haftet ohne die Nachlassinsolvenz mit dem Nachlass und ihrem Privatvermögen.

Jedoch haftet in diesem Fall die Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner (§2058 BGB).

Zur Klarstellung nochmals. Der Nachlass haftet gegenüber den Gläubigern des Erblassers. Erst wenn aus dem Nachlass die Schulden nicht beglichen werden können, haftet die Erbengemeinschaft persönlich als Gesamtschuldner.

Zur Klarstellung ist weiter auszuführen, dass sich ein Pflichtteil bzw. dessen Höhe (§ 2303 BGB) nach dem Wert des Nachlasses richtet zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 BGB). Der Wert bestimmt sich erst nach Abzug aller Schulden.

Die Witwe kann aber nur dann einen Pflichtteil geltend machen, da sie nur gesetzliche Erbin ist, wenn sie mit Ihrem Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. (§ 1371 Abs. 3 BGB)

Dieser "kleine" Pflichtteil (nicht erhöhte) steht ihr dann bei Ausschlagung neben dem Zugewinnausgleich als Forderung gegen den Nachlass, mithin den verbleibenden Erben zu.


"... Das besagte Haus wurde von den eheleuten selbst bewohnt und die Witwe wohnt noch dort...."

Möglicherweise ist die Witwe schon zur Hälfte Eigentümer, wie dies unter Ehegatten üblich ist.

Dann sollte sie eine Ausschlagung sehr genau überlegen, da sie mit dem kleinen Pflichtteil und dem Zugewinnausgleich "nur" Geldansprüche erhält und kein anteiliges Eigentum an dem Grundstück über die Erbengemeinschaft.

Die restliche Erbengemeinschaft bzw. der Nachlassgläubiger können dann (Teilungs)Zwangsversteigerung des Grundstückes betreiben.

" 2 erwachstene Sohne könnten auch ihren Pflichtteil einfordern.
Ein Testatment wurde nicht erstellt."

Die Söhne erhalten keinen Pflichtteil, da sie nicht durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Auch eine Ausschlagung des Erbes würde, anders als bei der Witwe, nicht zu einem Pflichtteil führen.

Sie sehen, die Situation ist kompliziert. Sollten Sie Details vergessen oder als unwichtig betrachtet haben, kann sich noch eine andere Rechtsfolge ergeben.

Ich empfehle aufgrund der wohl bestehenden Unklarheiten im Erbrecht dringend einen Anwalt zu Rate zu ziehen, insbesondere sollte dieser die Rechtmäßigkeit der Forderungen des Unternehmens prüfen.

-------------------
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.

Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

Strehlener Straße 12
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.01.2012 20:37:07

Vielen Dank für Ihre prombte Anwort.
Es hat sich herausgestellt: Die Witwe ist Deutsche und der verstorbene Ehemann war österreicher. Das geerbte Anwesen liegt in Österreich wo sie auch gewohnt haben. Ich gehe davon aus das es nach östereichischen Erbrecht abgehandelt wird.
Bleibt dann die Sachlage die selbe ?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.01.2012 21:23:03

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedaure, aber ich kann Sie im Österreichischen Erbrecht nicht guten Gewissens beraten.

Richtig ist, dass deutsches Erbrecht (kein Testament) wird nicht angewandt.

Falschaussagen oder Ungenauigkeiten würden Ihnen nicht weiter helfen.

Sie können den Text nochmals unter der Bedingung einstellen, das österreichisches Erbrecht zu prüfen ist.
Ob Sie hier einen entsprechend versierten Anwalt finden, kann ich nicht beurteilen.

Mit freundlichen Grüßen


Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

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