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Frage geschrieben am 31.07.2010 19:57:43

Verfügungseinschränkende Auflagen bei Schenkungen oder Testamenten

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1019
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Schenkungen.
Ein Ehepaar möchte im Rahmen einer Schenkung das vorhandene Vermögen (ausschließlich Bankguthaben) an den einzigen Sohn übertragen. In dem Schenkungsvertrag soll eine Auflage eingebunden werden, die Verfügungen über die Vermögensmasse durch die „ungeliebte" Schwiegertochter unmöglich machen sollen und auch finanzielle Zuwendungen des begünstigten Sohnes an seine Frau aus diesem Vermögen verbieten (Hinweis: Sohn und Schwiegertochter haben Gütertrennung).

Ist so eine Auflage möglich und wenn ja, wie lässt sich so etwas in die Praxis umsetzen? Es wäre doch z..B. möglich, dass das Vermögen nur für den Erwerb einer Immobile verwendet werden darf und nur der begünstigte Sohn im Grundbuch eingetragen werden soll. Oder ein Auszahlplan (soll dann aber nicht versicherungsgebunden sein). Das Vermögen müsste ja dann auch treuhänderisch verwaltet werden, wenn ich das richtig einschätze.

Ich kann mir gut vorstellen, dass der Wunsch nach einer zweckgebundenen Auflage bei Schenkungen oder Nachlässen häufiger vorkommt, doch wie ist die Praktikabilität?


Antwort geschrieben am 31.07.2010 20:28:35
Rechtsanwältin Simone Sperling
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Eine Schenkung kann nach § 525 BGB mit einer Auflage versehen werden und bei Verstoß gegen eine solche Auflage kann nach § 527 BGB ein Rücktritt erfolgen, d.h. die Schenkung muss wieder herausgegeben werden.

Zur Wirksamkeit und zum Nachweis der Vereinbarung sollt die Schenkung nach § 518 BGB notariell beurkundet werden. In dem Schenkungsvertrag muss klar und deutlich die Auflage genannt werden.

Eine Testamentarische Verfügung kann auch unter eine Auflage gestellt werden. Allerdings ist dann die Kontrolle schwieriger. Es sollte hier ein Testamentsvollstrecker durch das Testament eingesetzt werden, welcher die Erfüllung der Auflage überwacht und gegebenenfalls das Geld im Sinne der Auflage verwaltet. Als Testamentsvollstrecker kann eine Person des Vertrauens, ein Anwalt etc.. benannt werden.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.07.2010 20:57:07

Sehr geehrte Frau Sperling,

vielen Dank erstmal für die schnelle Antwort.

Der Inhalt war mir aber bisher schon weitestgehend bekannt und geht am Kern meiner Frage etwas vorbei. Deshalb ein konkretes – wenn auch überspitztes – Beispiel für den Fall einer Schenkung: Wenn die selbst mittellose Schwiegertochter die Schenkung „auf den Kopf haut", können die Eltern nicht mehr viel zurück fordern. Außerdem sind sie alt und krank, wer überwacht die Einhaltung der Auflagen nach deren Ableben?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.07.2010 21:27:30

In diesem Fall empfiehlt sich die Einsetzung eines Treuhänders, mit den gleichen Aufgaben wie ein Testamentsvollstrecker. Dieser kann dann den Zweck der Schenkung überwachen und das Geld nur zu diesem Zweck freigeben. Es müsste bei der Bank ein entsprechendes Konto angelegt werden, welches den Zugriff durch den Treuhänder regelt. Ein notarieller Vertrag muss dennoch erstellt werden, damit die Auflage klar dargestellt ist und vollziehbar ist.
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