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Frage geschrieben am 03.01.2011 10:34:44

Verfügungen wegen Streit

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1066
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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1.Nach einem Streit mit meiner Frau habe ich eine Wegweisungsverfügung (§ 31 Abs. 2 HSOG), ein Annäherungsverbot und Kontaktverbot (beides § 11 HSOG) und ein Betretungsverbot (§ 31 Abs.2 HSOG) schriftlich bis zum 11.1.2011 erhalten. Meine Frau ist damit einverstanden, daß ich bereits am 5.1.2011 wieder in die gemeinsame Wohnung zurückkehre. Die Polizei will jedoch keine schriftliche Aufhebung der o.g. Verfügungen ausstellen, sie sagt, die mündliche Zusage meiner Frau reicht aus. Stimmt das ? oder brauche ich doch eine schriftliche Bestätigung oder eine schriftliche Aussage meiner Frau ?
2.Kann, auch wenn meine Frau das nicht will, die Polizei eine Anzeige wegen des Vorfalls,der zu den o.g. Verfügungen führte, gegen mich erstatten ?


Antwort geschrieben am 03.01.2011 11:12:07
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Bei den von Ihnen aufgezeigten polizei- bzw. ordnungsrechtlichen Verfügungen handelt es sich um so genannte Verwaltungsakte. Diese wurden nach Ihrer Schilderung zunächst zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, hier zu dem Ihrer Frau erlassen.

Dadurch, dass Ihre Frau hier bereits in die vorzeitige Rückkehr in die gemeinsame Wohnung vor Ablauf der Verfügungsdauer am 11.01.2011 zugestimmt hat, wird die für diese Verwaltungsakte erforderliche Gefahrenlage infolge der Einwilligung Ihrer Frau nachträglich zum 05.01.2011 wegfallen. Denn im Rechtssinne ist das erforderliche Regelungsobjekt dieser Verwaltungsakte infolge der mündlichen Einwilligung Ihrer Frau dann nicht mehr vorhanden und die Verfügungen werden insoweit durch die damit verbundene Änderung der Sach- und Rechtslage zum 05.01.2011 gegenstandslos. Die mündliche, bei der Polztei aktenkundige Einwilligung Ihrer Frau ist hierfür auch ausreichend.

Die mit den Verfügungen / Verwaltungsakten für Sie verbundene rechtliche und sachliche Beschwer fällt somit weg. Dies bedeutet, dass im Rechtssinne zum 05.01.2011 von sich aus die Erledigung dieser Verwaltungsaktew eintritt. Nach § 43 Absatz 2 VwVfG werden dann diese erledigten Verwaltungsakte somit automatisch unwirksam, so dass eine gesonderte Aufhebung der Verfügungen nicht mehr erforderlich ist. Aus gleichem Grund kann dann die Polizei natürlich auch keine Anzeige mehr gegen Sie erstatten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansosnten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


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