Frage geschrieben am 14.01.2010 19:38:50

Betreff: Verfügung über Einkommen / Einkünfte während der Ehe


Rechtsgebiet: Familienrecht
Einsatz: € 22,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 322
Fall:
Beide Ehepartner sind berufstätig, wobei der Mann über einen längeren Zeitraum das höhere Einkommen hatte, da Frau wg. Kindererziehung teilzeitbeschäftigt war. Jetzt ca. gleicher Verdienst. Ehefrau hat Wohnung in die Ehe gebracht, die aus der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen wurde. Frau will nun über die Mieteinkünfte, die über lange Zeit in das Familieneinkommen geflossen sind, nur noch alleine verfügen und für eigene Zwecke verwenden und nicht mehr - wie die übrigen Einkünfte beider Partner - in die gemeinsame Familienkasse einfließen lassen.

Wie ist das mit den Einkommen und Einkünften während der Ehe kann jeder über sein Geld verfügen oder sind die gesamten Einkommen und Verdienste aufzuteilen und sind die Partner in der Ehe verpflichtet, ihre Einkünfte offen zu legen?


Antwort geschrieben am 14.01.2010 19:54:21
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:

Grundsätzlich stehen jedem Ehegatten die von ihm erzielten Einkünfte zur persönlichen Verwendung zu. Allerdings muss jeder Ehegatte auch zum gemeinsamen Unterhalt der Familie beitragen. Auch steht jedem Ehegatten aus dem gemeinsamen Einkommen ein angemessener Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld zu, so dass ein Anspruch auf Darlegung der Einkünfte besteht - anders lässt sich der Taschengeldanspruch nicht errechnen.

Wenn die Ehefrau in der Vergangenheit die Einkünfte aus der Vermietung in den Familienunterhalt hat einfließen lassen, kann § 1360a BGB gebieten, dass diese Einkünfte auch weiterhin zu berücksichtigen sind, wenn andernfalls die Unterhaltslast einseitig zu Lasten des Ehemannes geht bzw. der Gesamtunterhalt für die Familie verringert wird.

Eine pauschale Aussage dazu ist hier aber nicht möglich - es wird vielmehr auf die konkreten Verhältnisse und Zahlen der letzten Jahre ankommen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt



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