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Vereinsrecht / geheime oder offene Wahlen


08.05.2011 10:14 |
Preis: ***,00 € |

Vereinsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor einigen Tagen haben wir in unserem Sportverein unsere Jahreshauptversammlung durchgeführt. Es standen Neuwahlen des Verwaltungsrates incl. 1. und 2. Vorsitzender an.

Über die Vorgehensweise bei den Wahlen (ob geheim oder offen) ist in der Vereinssatzung nichts festgelegt.

Es gab für jedes Amt nur einen Kandidaten!

Der Wahlleiter fragte vor Beginn der Wahlen die Mitglieder, ob geheim oder offen gewählt werden soll? Zwei Mitglieder waren für geheime Wahlen, der Rest (41 Mitglieder) war für offene Wahlen.

Die Wahlen wurden dann geheim durchgeführt, mit dem Argument, wenn nur 1 Mitglied geheime Wahl wünscht, müsse die Wahl geheim durchgeführt werden. Ist das rechtlich so korrekt?

Wenn nicht, kann die Wahl angefochten werden? Wie lange und von wem?

Vielen Dank im Voraus für die Info.

Mit freundlichen Grüßen

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema:
Vereinsrecht Wahlen
08.05.2011 | 10:31

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
529 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

wenn in der Satzung nichts geregelt ist, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Die Rechtsprechung nimmt hierbei an, dass mangels gesetzlicher Regelungen und der Ähnlichkeit von Parteien gegenüber Vereinen auch das Parteigesetz herangezogen werden kann.

Nach § 15 PartG sind "Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt."

Daraus ergibt es, dass grundsätzlich bereits eine Stimme für eine geheime Wahl ausreicht, um eine geheime Wahl durchführen zu müssen.

Eine Anfechtung verspricht aus diesen Gründen keinen Erfolg.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

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