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Frage geschrieben am 15.05.2009 09:59:02

Vereinsrecht

Rechtsgebiet: Vereinsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1521
Wir sind ein Reitverein mit ca. 210 Mitgliedern , einer Reitanlage mit Stall Reithalle und Außenplätzen. Der Stall sowie die Nutzung der Anlage wurde im Febr.2008 neu verpachtet. Dem Pächter wurden im Vertrag angeblich großzügige Nutzungszeiten für die gesamte Anlage zugesagt.

Es gibt im Verein auch langjährige Mitglieder die ihre Pferde nicht im „Vereinsstall“ sondern zu Hause oder in Nachbarställen untergebracht haben, jedoch Mitgliedsbeiträge und Anlagennutzungsgebühr bezahlen.

Diese Mitglieder haben nach dem neuen Pachtvertrag (bis auf minimale Holstunden) fast keine Möglichkeit mehr die Anlage zu nutzen (außer in den Abendstunden ab 21 Uhr) da der Pächter in seinen Nutzungszeiten Reitunterricht anbietet. Auch in den sogenannten Holstunden findet noch Einzelunterricht der Pächterin statt.

Es kam auch bereits öfters vor, daß der Pächter Mitglieder aus der Halle verwiesen hatte wenn dieser vormittags (auch dieser Zeitraum ist dem Pächter angeblich zugesagt) seine Pferde bewegen wollten.

Unsere Frage bezieht sich darauf:
Darf ein gemeinnütziger Verein einem Pächter ein umfassendes Nutzungsrecht der Anlage zusagen auch wenn dann andere Vereinsmitglieder ausgegrenzt werden, da sie fast keine Möglichkeit mehr haben die Anlage zu nutzen ?

Darf ein Pächter auf einer Vereinsanlage ein Weisungsrecht gegenüber Vereinsmitglieder ausüben wenn ihm dies im Pachtvertrag zugesichert wurde ?


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Diese Antwort ist vom 15.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 15.05.2009 13:27:44
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

1.
Eine Ausgrenzung der Vereinsmitglieder ist sicher nicht per se als fehlerhaft zu bewerten, denn der Verein hat grds. die Möglichkeit auch privatrechtliche Verträge zu schließen, die in der Folge eine Einschränkung der Ausübungsrechte der Mitglieder mit sich bringen.

In Ihrem Fall allerdings lässt die konkrete Schilderung den Schluss zu, dass die Möglichkeit Verträge zu schließen über die Maßen hinaus betrieben wurde.

Zunächst einmal hat auch Ihr Reitsportverein eine Satzung, die sich näher anschauen oder durch einen Anwalt überprüfen lassen sollten. In der Satzung dürfte der Vereinszweck niedergelegt sein. Ich unterstelle, dass der Zweck etwas mit der Ausübung von Pferdesport im weiteren Sinne zu tun hat.
Weiter ist in der Satzung in aller Regel auch hinterlegt, wie dieser Zweck erreicht werden soll.

Durch die beschriebene intensive Verpachtung, können andere Vereinsmitglieder, die Anlage kaum noch nutzen. Dies dürfte dem Vereinszweck zuwiderlaufen, da die Nutzung der Anlage etc. mit Sicherheit in erster Linie den Mitgliedern zufallen soll.

Auch aus einem anderen Grund ist die extensive Verpachtung kritisch zu sehen. Sie schreiben, Ihr Verein sei gemeinnützig. Unterstellt, auch steuerlich ist Ihr Verein als gemeinnützig anerkannt, kann sich durch die Verfehlung des Vereinszwecks eine Aberkennung des Status als gemeinnützig ergeben.

In erster Linie nämlich muss der gemeinnützige Verein auch gemeinnützige Ziele verfolgen. Ist dies nicht mehr überwiegend der Fall, verliert der Verein seine steuerliche Begünstigung.

Die Frage ob der Verein so handeln durfte, ist dennoch mit Ja zu beantworten. Dies liegt daran, dass strikt zwischen dem rechtlichen Können im Außenverhältnis, also dem Verhältnis Verein-Pächter und dem rechtlichen Dürfen im Innenverhältnis, also dem Verhältnis Verein-Vereinsmitglieder unterschieden werden muss.

Im Ergebnis kann demnach der Pachtvertrag wirksam sein und dennoch (durch den Vorstand?) eine Überschreitung der vereinsrechtlichen Grenzen vorliegen.

Für die eingetretenen Schäden ist das Organ, dass den Vertragsschluss herbeigeführt hat u.U. ersatzpflichtig.

2.
Diese Frage ist kurz und knapp mit Ja zu beantworten. Der Grund hierfür liegt in der Unterscheidung von Außen- zum Innenverhältnis. Ist dem Pächter eine derart umfassende Nutzung vertraglich zugesichert, kann er unter Umständen Vereinsmitglieder während der eigenen Nutzung der Halle verweisen.

Dies ist letztlich aber von dem geschlossenen Vertrag abhängig, so dass in jedem Fall vor dem Ergreifen rechtlicher Schritte, eine eingehende Kontrolle angeraten werden muss.

___

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M. Ziegler
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