Vereinsrecht
03.05.2012 14:20 |
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Vereinsrecht
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Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Vereinsrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgendes Problem ist in unserem Verein aufgetreten.
Seit über zehn Jahren wird in der Frühjahrsmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) der Jahresabschluss des Vorjahres, erstellt von einem Steuerberater, durch den Vorstand vorgelegt. Vorab, bereits in Kenntnis des Jahresabschluss, treten die gewählten Kassenprüfer in Aktion. Diese werden vorab nochmals daran erinnert, das geschieht ca. vier Wochen vor dem Termin der Versammlung.
Nachdem es in diesem Jahr für einen der beiden Prüfer offensichtlich sehr schwierig war, einen freien Termin zu finden, wurde die Prüfung seinerseits abgelehnt. Die Begründung dafür lautete, dass in der Einladung zur Mitgliederversammlung lediglich als Tagesordnungspunkt die Vorlage des Jahresabschluss benannt war und die Kassenprüfung und Entlastung des Vorstandes nicht explizit ausgewiesen wurde. Das war aber bislang nicht üblich und allen war bekannt, dass alle Teile unter dem Tagesordnungspunkt "Jahresabschluss" gefasst werden.
Um den Formalien Rechnung zu Tragen und zu einer Entlastung des Vorstandes zu kommen, hat sich der zweite Rechnungsprüfer bereit erklärt, seines Amtes zu walten und ein Vereinsmitglied hat dabei assistiert, um hier das Vier-Augen-Prinzip zu wahren.
Außerdem wurde die Tagesordnung in den einzelnen Tagesordnungspunkten präzisiert und nochmals allen Mitgliedern zugesendet.
Diese Vorgehensweise wurde jetzt angezweifelt.
Um die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß durchführen zu können, bitten wir um Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
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