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Vereinsrecht


03.05.2012 14:20 |
Preis: ***,00 € |

Vereinsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 2 Stunden

Vereinsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgendes Problem ist in unserem Verein aufgetreten.

Seit über zehn Jahren wird in der Frühjahrsmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) der Jahresabschluss des Vorjahres, erstellt von einem Steuerberater, durch den Vorstand vorgelegt. Vorab, bereits in Kenntnis des Jahresabschluss, treten die gewählten Kassenprüfer in Aktion. Diese werden vorab nochmals daran erinnert, das geschieht ca. vier Wochen vor dem Termin der Versammlung.

Nachdem es in diesem Jahr für einen der beiden Prüfer offensichtlich sehr schwierig war, einen freien Termin zu finden, wurde die Prüfung seinerseits abgelehnt. Die Begründung dafür lautete, dass in der Einladung zur Mitgliederversammlung lediglich als Tagesordnungspunkt die Vorlage des Jahresabschluss benannt war und die Kassenprüfung und Entlastung des Vorstandes nicht explizit ausgewiesen wurde. Das war aber bislang nicht üblich und allen war bekannt, dass alle Teile unter dem Tagesordnungspunkt "Jahresabschluss" gefasst werden.

Um den Formalien Rechnung zu Tragen und zu einer Entlastung des Vorstandes zu kommen, hat sich der zweite Rechnungsprüfer bereit erklärt, seines Amtes zu walten und ein Vereinsmitglied hat dabei assistiert, um hier das Vier-Augen-Prinzip zu wahren.

Außerdem wurde die Tagesordnung in den einzelnen Tagesordnungspunkten präzisiert und nochmals allen Mitgliedern zugesendet.

Diese Vorgehensweise wurde jetzt angezweifelt.

Um die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß durchführen zu können, bitten wir um Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema:
Vereinsrecht
03.05.2012 | 15:03

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
533 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

grundsätzlich ist ein Verein berechtigt, Aufgaben an bestimmte Mitglieder zu vergeben und durch diese die Aufgaben zu erledigen.

Wenn nunmehr ein dafür beauftragtes Vereinsmitglied nicht in der Lage sein sollte, obliegt dieser Person kein Hoheitsrecht der Aufgabe, sondern der Verein ist auch jederzeit berechtigt, die Aufgaben anderweitig zu erledigen oder durch andere Personen, es sei denn, dass die Satzung dieses kategorisch ausschließt, wovon ich allerdings nicht ausgehe.

Diesbezüglich können Sie mir auch gerne einen Satzungsauszug per E-Mail zukommen lassen, den ich mir dann anschaue.

Wenn in Ihrem Fall nunmehr auch ein weiteres Kassenprüfungsmitglied den Teil des anderen übernommen hat und auch das Vier-Augen Prinzip gewahrt worden ist, ist an dieser Vorgehensweise nichts auszusetzen.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

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