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Frage geschrieben am 14.01.2011 07:02:12

Vereinsrecht

Rechtsgebiet: Vereinsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1207
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Unser Turnverein steht vor der Auflösung etwa 30
Erwachsene Mitglieder und 20 Kinder
Vermögen 5000 € die Empfänger bei Auflösung sind
lt.Statuten bestimmt.
Ein Nachbarverein wäre bereit uns zu übernehmen
kann in diesem Falle das Vermögen mitgenommen
werden und eine Beitragsfreiheit der übernommenen
Mitglieder für eine gewisse Zeit vereinbart werden?


Antwort geschrieben am 14.01.2011 08:40:39
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Mit der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen - das ist korrekt.

Problem ist dabei allerdings folgendes:

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins "ausgeantwortet" (= ausgezahlt, übertragen) werden.

Das Sperrjahr dient dem Gläubigerschutz. Verstoßen die Liquidatoren gegen die Norm, machen sie sich gegenüber Verein und Gläubigern schadensersatzpflichtig.

Eine reine Auflösung wird daher nicht unbedingt zielführend sein, wenn man die Übernahme und die Vermögensübertragung schneller haben möchte.

Das Bürgerliche Gesetzbuch beinhaltet zwar die für das Vereinsrecht wesentlichen Bestimmungen, eine ausdrückliche bzw. eigenständige Regelung betreffend den Zusammenschluss oder die Fusion von Vereinen enthält es jedoch nicht.
Gleichwohl kann mit Hilfe der Bestimmungen des Vereinsrechts des BGB ein Zusammenschluß von
Vereinen angestrebt und vollzogen werden.

Das Umwandlungsgesetz bietet überdies mit der Möglichkeit der Verschmelzung (durch Aufnahme oder durch Neugründung) eine besondere, spezialgesetzlich
geregelte Form des Zusammenschlusses eingetragener Vereine.

Grundsätzlich kann der Zusammenschluß zweier oder mehrerer eingetragener Vereine auf zweierlei Weise geschehen:

- Durch Aufnahme (Ein Verein nimmt sämtliche Mitglieder anderer Vereine, die sich in diesem Zusammenhang auflösen, als neue Mitglieder auf bei Übernahme des Vereinsvermögens der sich auflösenden Vereine)

oder

- durch Neugründung (Sämtliche, den Zusammenschluß anstrebende Vereine lösen sich auf bei gleichzeitiger Neugründung eines neuen Vereins durch sämtliche Mitglieder der sich auflösenden Vereine und Übertragung der Vermögen der sich auflösenden Vereine auf den neuen Verein)

Auch hier gilt aber das Speerjahr.

Besser wäre daher ein Vorgehen nach dem Umwandlungsgesetz:

Bei der Verschmelzung durch Neugründung wird das Vermögen zweier oder mehrerer eingetragener Vereine (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf
einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten eingetragenen Verein übertragen.

Die Verschmelzung hat dabei drei Wesensmerkmale:

1. Sofortiger Übergang des Vermögens einschließlich Verbindlichkeiten des übertragenden Vereins; eine gesonderte Ausantwortung des Vereinsvermögens oder das Erfordernis der Beachtung des Sperrjahres gemäß § 51 BGB entfällt.

2. Der bzw. die übertragende(n) Rechtsträger erlöschen mit Eintragung der Umwandlung
in das Vereinsregister ohne weitere Liquidation.

3. Die Mitglieder des oder der übertragenden Rechtsträger erhalten Mitgliedschaftsrechte/
werden Mitglieder des übernehmenden/neuen Rechtsträgers.

Die Beitragsfreiheit wäre daher aber Sache des übernehmenden Vereins, wäre also mit ihm auszuhandeln.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

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