Frage geschrieben am 28.10.2008 15:59:54
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Vereinsrecht; Wahlen
Rechtsgebiet: Vereinsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6203Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Zählen Stimmzettel mit Enthaltung zu den abgegebenen Stimmen?
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Antwort geschrieben am 28.10.2008 16:30:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
Renatastr. 40, 80634 München, Tel: 089/30758845, Fax: 089/30767894
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 540
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nach der gesetzlichen Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB zählen bei einer Abstimmung im Wege der mündlichen Beschlussfassung nur die Stimmen der zur Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder.
Dabei sind aber auch Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, wie nicht erschienene Mitglieder zu behandeln. Nach herrschender Rechtsprechung kommt es beim Mehrheitsbeschluss nämlich auf die Zahl der abgegebenen Stimmen an (Bundesgerichtshof BGHZ 83, 35), eine Enthaltung kann aber weder als Zustimmung noch als Ablehnung gewertet werden.
Etwas anderes kann sich allerdings aus der Vereinssatzung ergeben, wenn hierin eine abweichende Regelung getroffen wurde, dies ist gemäß § 41 BGB zulässig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Die zitierten Vorschriften finden Sie unter dem nachfolgend benannten Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.10.2008 17:48:42
Vielen Dank,
Ihre Antwort war schon sehr hilfreich.
Nur:
Sie schreiben "Abstimmung im Wege der mündlichen Beschlussfassung".
Gilt der Grundsatz auch bei einer schriftlichen, geheimen Wahl?
Vielen Dank,
Ihre Antwort war schon sehr hilfreich.
Nur:
Sie schreiben "Abstimmung im Wege der mündlichen Beschlussfassung".
Gilt der Grundsatz auch bei einer schriftlichen, geheimen Wahl?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.10.2008 18:07:55
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, bei einer schriftlichen Beschlussfassung im Rahmen einer Mitgliederversammlung zählen die Stimmzettel mit den Enthaltungen nicht mit zu den abgegebenen Stimmen im Sinne des § 32 Abs. 1 BGB. Insofern war meine Formulierung etwas zu eng gefasst und deshalb wohl missverständlich.
Insofern korrigiere und ergänze ich wie folgt:
„nach der gesetzlichen Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB zählen bei einer Abstimmung im Wege der Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung nur die Stimmen der erschienenen Vereinsmitglieder.“
Bei einer schriftlichen Abstimmung OHNE Mitgliederversammlung müssen dagegen gemäß § 32 Abs. 2 BGB alle Mitglieder zustimmen, bei Enthaltungen kommt kein gültiger Beschluss zustande.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, bei einer schriftlichen Beschlussfassung im Rahmen einer Mitgliederversammlung zählen die Stimmzettel mit den Enthaltungen nicht mit zu den abgegebenen Stimmen im Sinne des § 32 Abs. 1 BGB. Insofern war meine Formulierung etwas zu eng gefasst und deshalb wohl missverständlich.
Insofern korrigiere und ergänze ich wie folgt:
„nach der gesetzlichen Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB zählen bei einer Abstimmung im Wege der Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung nur die Stimmen der erschienenen Vereinsmitglieder.“
Bei einer schriftlichen Abstimmung OHNE Mitgliederversammlung müssen dagegen gemäß § 32 Abs. 2 BGB alle Mitglieder zustimmen, bei Enthaltungen kommt kein gültiger Beschluss zustande.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
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