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Zunächst die relevanten Satzungsgrundlagen
§ 9 Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) Dem Geschäftsführenden Vereinsvorstand
b) Den Abteilungsleitern
c) Dem Wirtschaftsführer
d) Dem Hallen - und Platzwart
e) Den 2 Beisitzern
§ 10 Der Geschäftsführende Vereinsvorstand
besteht aus:
a) Den 3 Vorsitzenden
b) Dem Kassier
c) Dem Organisationsleiter
d) Dem Schriftführer
e) Dem Pressewart
f) Dem Jugendleiter
§ 11 Der Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden. Je 2 Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Jedes Mitglied hat das Recht, den Vereinsorganen Anträge zu unterbreiten. Jedes Mitglied hat ab dem 14. Lebensjahr Stimmrecht und ist ab dem 18. Lebensjahr wählbar.
4.) Wer gegen Satzung und Richtlinien, oder das Interesse des Vereins, grob oder mehrmals verstößt, kann vorn geschäftsführenden Vereinsvorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, dies gilt auch bei Beitragsverzug. Gegen diese Entscheidung kann der Ehrenrat angerufen werden.
Zusatzbemerkung zu § 10: Die Besetzung ist schon länger als ein Jahr unvollständig. Einzelne Posten sind vakant, sich kein Kandidat für diesen Posten finden ließ? Der 3. Vorstand ist aus wichtigem Grund fristlos zurückgetreten.
Nun zur Frage:
a) Darf ein Vorstandsmitglied, das sich als Vorsitzender betrachtet und sich in einer Neuwahl in der Mitgliederversammlung explizit sich zum 1. Vorsitzenden hat wählen lassen, unter Berufung, dass er für seine alleinige Vertretung des Vereins auch die persönliche Haftung übernimmt, Handlungen im Sinne des § 26 BGB alleine vornehmen, obwohl von den anderen Mitgliedern des Vorstandes mehrmals auf das ihres Erachtens satzungswidrige Verhallen hingewiesen worden ist? Zumindest im Außenverhältnis zähle ich u. a. folgende Handlungen:
Spendenbescheinigungen, Steuererklärungen, Anträge bei Gemeinde oder Dachorganisation, Bauaufträge und Bestellungen u. ä.
b) Ist ein solches Verhalten ein Ausschlussgrund nach § 4 der Satzung, auch wenn dieser Sachverhalt den Vorstand selbst betrifft? Ist es für die Beurteilung relevant, dass zumindest bisher kein nachweislicher Schaden durch diese Handlung entstanden ist? Die Verfahrungsweise selbst, die ein solches Ausschlussverfahren durchführt, wäre zudem noch ein Problem, da ein Organmitglied von der Maßnahme betroffen wäre. M. E. kann in diesem Fall nur eine außerordentliche Mitgliederverwaltung, die von einer unparteilichen Person –also nicht durch augenblickliche Vorstand, geleitet wird, durch demokratische Abstimmung der anwesenden Mitglieder einen Beschluss herbeiführen.
c) ist der geschäftsführende Vorstand in dieser Konstellation überhaupt handlungs- und beschlussfähig?
Für eine Antwort, die möglichst konkret auf das etwas komplexe Thema eingeht, wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 31.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 31.03.2008 00:53:40
zunächst danke ich für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
a.) Die Vertretung des Vereins erfolgt durch die in der Satzung geregelte Vertretungsbefugnis. In Ihrem Fall besteht eine gemeinschaftliche Vertretung, diese ist auch im Außenverhältnis
Wirksam, § 26 Abs. 2 BGB. Abgesehen von Rechtsscheintatbeständen ist das eigenmächtige und satzungswidrige Verhalten des 1. Vorsitzenden als Auftreten eines Vertreters ohne Vertretungsmacht zu qualifizieren. Schon alleine deshalb besteht eine persönliche Haftung. Die persönliche Haftung führt jedoch nicht zur Zulässigkeit dieses Verhaltens. Jede Einzelvertretung ist als Verstoß gegen die Vertretungsregeln der Satzung zu werten.
b.) Nach meinem Ermessen stellt dieses Verhalten einen Ausschlussgrund dar. Dies ist aber in Ihrem Falle zunächst nebensächlich, da aufgrund eines fehlenden 3. Vorstandsvorsitzenden ein solcher Ausschluss ohnehin nicht erklärt werden kann. Denn ich gehe davon aus, dass der 1. Vorstandsvorsitzende nicht für seinen eigenen Ausschluss stimmen wird.
Ich mache Sie aber darauf aufmerksam, dass die Bestellung eines Vorstandes jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden kann, § 27 Abs. 2 S. 1 BGB.
c.) Rechtlich ist der Vorstand derzeit handlungsfähig. Dabei kommt es nur darauf an, dass Vorstände in vertretungsberechtigter Zahl (hier: zwei) vorhanden sind. Unerheblich ist diesbezüglich die Vakanz des dritten geschäftsführenden Vorstandspostens.
Sollte die Mitgliederversammlung die Bestellung des 1. Vorsitzenden widerrufen, ist unbedingt zumindest ein neues Vorstandsmitglied zu wählen, da der Verein mit nur einem geschäftsführenden Vorstand nicht handlungsfähig ist. Andernfalls wäre in dringenden Fällen eine gerichtliche Notbestellung erforderlich.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort eine erste Indikation gegeben zu haben.
Schließlich darf ich noch darauf hinweisen, dass diese Antwort nur einer ersten rechtlichen Orientierung dient und eine individuelle anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann. So kann das Hinzufügen oder Weglassen scheinbar unerheblicher Sachverhaltsangaben zu einer vollständig anderen rechtlichen Würdigung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.03.2008 01:21:21
Sehr geehrter Herr Lehmann,
zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort.
Nur zur absoluten Klarstellung hätte ich die konkrete Nachfrage:
Fallen die von mir genannten Beispiele in der der Außenvertretung in diesen Bereich? Sind also bei schriftlichen Angelegenheiten in diesen Fällen zwingend 2 Unterschriften erforderlich?
Im Übrigen hatte ich bei der Handlungs- bzw. Beschlussfähigkeit die unvollständige Besetzung des geschäftsführenden Vorstandes gemeint.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Lehmann,
zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort.
Nur zur absoluten Klarstellung hätte ich die konkrete Nachfrage:
Fallen die von mir genannten Beispiele in der der Außenvertretung in diesen Bereich? Sind also bei schriftlichen Angelegenheiten in diesen Fällen zwingend 2 Unterschriften erforderlich?
Im Übrigen hatte ich bei der Handlungs- bzw. Beschlussfähigkeit die unvollständige Besetzung des geschäftsführenden Vorstandes gemeint.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.03.2008 01:28:06
In allen von Ihnen genannten Beispielen ist eine Vertretung des Vereins durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erforderlich.
Wie bereits geschrieben, ist der geschäftsführende Vorstand mit zwei Mitgliedern handlungs- und beschlussfähig.
In allen von Ihnen genannten Beispielen ist eine Vertretung des Vereins durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erforderlich.
Wie bereits geschrieben, ist der geschäftsführende Vorstand mit zwei Mitgliedern handlungs- und beschlussfähig.
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