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Frage geschrieben am 03.05.2011 14:00:48

Vereinsrecht - Mitgliedschaft auf Probe

Rechtsgebiet: Vereinsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1088
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Dezember 2008 wurde ich durch Abstimmung der
Mitgliederversammlung in einen gemeinnützigen Verein aufgenommen. Der Verein hat am Ort eine Monopolstellung.
Diese Aufnahme gilt zunächst probeweise für ein Jahr.
Der entsprechende Passus der Satzung : „Die Aufnahme gilt zunächst probeweise bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres.
I n n e r h a l b (Hervorhebung d. Autors) dieser Zeit kann der Vorstand die Aufnahme widerrufen. Der Widerruf ist auf der Versammlung ohne Angabe der Gründe bekanntzugeben. Das Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch einlegen. Endgültige Beschlussfassung trifft die Mitgliederversammlung. Dieser Beschluß bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar."
Weder innerhalb des Probejahres noch nach seinem Ablauf ist der Widerruf meiner Aufnahme erfolgt. Auch eine Abstimmung der Mitgliederversammlung nach Ablauf
des Probejahres hat es nicht gegeben. Diese Abstimmung ist bei Neuaufnahmen geübte Vereinspraxis – jedoch in der Satzung nicht verankert. (s.o.)
Erst nach Ablauf des zweiten Kalenderjahres – also Dezember 2010 – hat eine Abstimmung der Mitgliederversammlung meinen Ausschluss mit einem Stimmenverhältnis von 18 zu 14
beschlossen – unter dem Rubrum : „Probezeit". Zu dieser Versammlung wurde nicht schriftlich geladen – folglich gab es auch keine öffentlich zugängliche Tagesordnung mit dem Punkt : Ausschluss. Mein Ausschluss wurde mir telefonisch mitgeteilt.
F r a g e 1 : Bin ich nach der geschilderten Sachlage ordentliches
Vereinsmitglied geworden oder nicht?
F r a g e 2 : Kann die Abstimmung nach zwei Jahren als Ausschluss gewertet werden?
Die Satzung zum Thema „Ausschluß":
„Ein Mitglied kann durch Beschluß einer Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt..." Genannt sind: Satzungsverstoß, Zahlungseinstellung, Vereinsschädigung.
„ Für den Ausschluß ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Dem Ausgeschlossenen ist der mit der Begründung versehene Beschluß durch Einschreibebrief zuzustellen. Der Beschluß ist unanfechtbar." (! )
Im Protokoll der ausschließenden Versammlung
wird kein einziger "wichtiger Grund" genannt, der zum Ausschluss lt. Satzung führen könnte.
Es finden sich nur zwei Bemerkungen: "..scheint nicht Gemeinschaftsfähig zu sein..."
"...gibt bei Problemen andern die Schuld..."
Aber selbst für diese schulmeisterlichen Verhaltensnoten fehlt es an objektivierbaren Sachverhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Franz Kowalski


Antwort geschrieben am 03.05.2011 14:13:45
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
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Sehr geehrter Fragesteller,

nach dem von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt sind Sie zunächst probeweise für ein Jahr in den Verein aufgenommen worden.
Nach Ablauf dieses Jahres und weil kein Widerspruch erfolgte, hatte sich die probeweise Mitgliedschaft in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt mit allen Rechten und Pflichten.

Um ein Mitglied aus einem Verein ausschließen zu können, muss es zunächst einen Tagungsordnungspunkt darüber geben und ordnungsgemäß geladen worden sein.
Auch gerade sie als Betroffener hätten eine Ladung erhalten müssen, sodass er dort gefasste Beschluss rechtswidrig ist (auch im Hinblick auf die nicht erfolgte 2/3 Mehrheit).

Auch hätte es im Vorfeld eine Anhörung geben müssen, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, zu möglichen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Bei der weiteren Vorgehensweise sollten Sie dem Verein schriftlich mitteilen, dass Sie den Beschluss anfechten und eine Bestätigung über die Fortdauer der Mitgliedschaft verlangen.

Sollte dies nicht geschehen, bleibt Ihnen eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.05.2011 14:39:30

Sehr geehrter Herr Hoffmeister,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Könnten Sie mir darüberhinaus noch mitteilen,
welche Gerichtsbeschlüsse anführbar sind,die die Umwandlund von Probezeit in Vollmitgliedschaft geregelt haben. Etwa: LG, OLG oder gar BGH ?
Mitfreundlichen Grüßen
Ihr Franz Kowalski
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.05.2011 14:44:36

Sehr geehrter Fragesteller,

genaue Beschlüsse oder Urteile wird es in dieser Form nicht geben, da jede Vereinssatzung anders ist und einen speziellen Sachverhalt, der in dieser Form noch nicht entschieden worden ist.

Die jeweiligen Rechtsgrundlagen befinden sich in der Satzung, die besagt, dass die Probezeit ein Jahr dauert und nur in dieser Zeit ein Widerruf möglich ist.
Die Tatsache, dass über Ihren Ausschluss, wenn auch fehlerhaft, beschlossen worden ist, zeigt deutlich, dass Sie auch nach dem Probejahr Mitglied geblieben sind.
Ein anderes Ergebnis wäre lebensfremd und der Satzung nicht zu entnehmen.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

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