Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema Vereinsrecht.
Sehr geehrte Damen und Herren Anwälte,
ich bin Mitglied eines gemeinnützigen Vereins, der Träger einer privaten
Schule ist.
in der jetzt anstehenden Mitgliederversammlung soll neben dem Abschluß des
Vereinsjahres 2009/2010, welches inhaltlich ohne Probleme ist, auch über
die Entlastung des Vorstandes 2008/2009 abgestimmt werden. Dem jetzigen
Vorstand bzw. Versammlungsleiter schwebt eine Blockentlastung vor. Die
Satzung sagt hierzu nichts aus .
Kann ich auf Einzelentlastungsabstimmung bestehen? Aus welchem
Rechtsgrund?
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Antwort geschrieben am 02.02.2011 11:26:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Entlastung kann sich auf alle Vorstandsmitglieder (Gesamtentlastung) oder nur auf bestimmte Vorstandsmitglieder (Einzelentlastung) beziehen (vgl. Entsch. d. OLG Celle NJW-RR 1994, 1545, 1546 = OLG Celle, Urteil vom 09-03-1994 - 20 U 44/93), was die wohl herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur darstellt.
Es steht in der Entscheidungsgewalt einer Mitgliederversammlung, ob sie einem Vorstand insgesamt volle Entlastung oder nur eine Teilentlastung hinsichtlich bestimmter Vorstandsmitglieder, Geschäftsbereiche oder Zeiträume erteilen will.
Ein Vereinsorgan (also hier der Vorstand bzw. einzelne Mitglieder) hat keinen mit einer Leistungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Entlastung.
Die Mitgliederversammlung ist auch frei darin, ob sie insgesamt eine volle Entlastung oder nur eine Teilentlastung hinsichtlich einzelner Geschäfte oder Geschäftsbereiche oder bestimmter Zeiträume erteilen will.
In Betracht kommt allenfalls eine negative Feststellungsklage (auf gerichtliche Feststellung, dass keine Ansprüche gegen den Vorstand bzw. einzelne Mitglieder bestehen, was einer Entlastung gleichkommt), wenn sich der Verein konkreter Ersatzansprüche gegen das Organ berühmt, also fortgesetzt anmasst.
Ein Anspruch auf Entlastung - egal, ob voll oder einzelnen - besteht damit also nicht.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.02.2011 12:12:16
Danke soweit!!
Das heisst konkret, dass ich auf das Ansinnen des jetzigen Vorstandes, die Entlastung der Vorgänger en bloc durchzuführen, einen Antrag auf Einzelentlastung stellen muss,
die Mitgliederversammlung also vor der Abstimmung über eigentliche Entlastungsfrage darüber abstimmen müsste, welche Form der Abstimmung dafür angewandt werden soll?
Das hiesse auch, ich kann eine Entlastungsabstimmung über Vorstände als einzelne nicht erzwingen, lediglich die Entscheidung über die Abstimmungsform einzel/en bloc vom Versammlungsleiter auf die MGV verlagern...?
Beste Grüße nach Stuttgart (40 km entfernt)
Danke soweit!!
Das heisst konkret, dass ich auf das Ansinnen des jetzigen Vorstandes, die Entlastung der Vorgänger en bloc durchzuführen, einen Antrag auf Einzelentlastung stellen muss,
die Mitgliederversammlung also vor der Abstimmung über eigentliche Entlastungsfrage darüber abstimmen müsste, welche Form der Abstimmung dafür angewandt werden soll?
Das hiesse auch, ich kann eine Entlastungsabstimmung über Vorstände als einzelne nicht erzwingen, lediglich die Entscheidung über die Abstimmungsform einzel/en bloc vom Versammlungsleiter auf die MGV verlagern...?
Beste Grüße nach Stuttgart (40 km entfernt)
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.02.2011 14:30:44
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Sie können zwar einen Antrag auf Einzelentlastung stellen, aber erfüllen muss die Mitgliederversammlung diesen nicht, siehe oben.
Zweckmäßig ist es aber gleichwohl, ich würde davon Gebrauch machen, um dieses konkret zur Absdtimmung zu stellen.
Ihr zweiter Satz gibt die Rechtslage zutreffend wieder.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Sie können zwar einen Antrag auf Einzelentlastung stellen, aber erfüllen muss die Mitgliederversammlung diesen nicht, siehe oben.
Zweckmäßig ist es aber gleichwohl, ich würde davon Gebrauch machen, um dieses konkret zur Absdtimmung zu stellen.
Ihr zweiter Satz gibt die Rechtslage zutreffend wieder.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hesterberg direkt

