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Ich arbeite für einen gemeinnützigen Verein und betreue im Auftrag des Vereins eine sich selbst finanzierende Sektion. Diese Gruppe sollte neu aufgebaut werden und ursprünglich den Verein unterstützen. Diese Gruppe hat zudem Fördermittel aus öffentlicher Hand für die Gründung erhalten.
Die Mitglieder dieser Gruppe sind keine Mitglieder des Vereins. Welche Rechtsbeziehung besteht zwischen der Sektion/Gruppe und dem Verein? Der Verein will diese Gruppe nun auflösen. Wem gehören die Beiträge der Gruppe und die Ausstattung des Büros, das mit öffentlichen Mitteln und Beiträgen der Gruppenmtiglieder aufgebaut wurde?
Ich freue mich auf rasche Antwort, da mein Vertrag zum Ende des Jahres gekündigt wurde. Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 07.11.2010 14:10:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Nach Ihren Angaben handelt es sich um eine selbständige Gruppe, die vereinsähnlich aufgebaut ist.
In Abgrenzung zu einer unselbständigen Sektion sind folgende Faktoren maßgebend und zu prüfen.
- Eigene Leitung der Gruppe,
- Eigener Förderantrag, mit eigener Förderungsnummer,
- Eigene Beitragsstruktur der Gruppe,
- Eigene Organisation der Arbeitsabläufe,
- Eigene Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben.
Soweit die vorgenannten Punkte zutreffen sind, handelt es sich nicht um eine Gruppe, sondern um eine eigenständige Vereinigung oder Gesellschaft, deren Anerkennung als Förderverein noch aussteht.
Aus meiner sich sollten Sie daher Ihrer Gruppierung eine Vereinsstruktur als Förderverein auferlegen, der Ihnen eine Selbständigkeit gewährt.
Hierzu wäre als nächster Schritt die Umsetzung in Form einer Vereinssatzung und Wahl des Vorstandes und Kassenwartes.
Ist der Verein ordnungsgemäß gegründet, müssen sie nicht mehr befürchten, dass der andere Verein aufgrund des Auftragsverhältnisses auf das Vermögen der Fördergruppe zurückgreift. Allerdings haben Sie dann auch die entsprechenden Formalien, die an einen eigenständigen Verein gekoppelt sind zu erfüllen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe für den Fall einer Nachfrage weiter zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.11.2010 15:36:54
Vielen Dank für die klare Auskunft! Die genannten Punkte können alle eindeutig mit Ja geantwortet werden. Sie empfehlen für diese eigenständige Vereinigung oder Gesellschaft die Gründung eines Vereins - ist das zwingend oder gehen auch andere z.B. gemeinnützige Rechtsformen?
Vielen Dank!!
Vielen Dank für die klare Auskunft! Die genannten Punkte können alle eindeutig mit Ja geantwortet werden. Sie empfehlen für diese eigenständige Vereinigung oder Gesellschaft die Gründung eines Vereins - ist das zwingend oder gehen auch andere z.B. gemeinnützige Rechtsformen?
Vielen Dank!!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.11.2010 18:04:13
Es besteht auch die Möglichkeit eine gemeinnützige GmbH zu gründen.
Die gGmbH hat den Vorteil, dass diese von Vereinsinteressen losgelöst ist und sich für Ihr Vorhaben wohl besser eignet. Mitgliederversammlungen entfallen, die Vertretungsregelung ist eindeutig. Allerdings sollten Sie dies im Vorfeld klären, ob eine solche Rechtsform noch seitens der öffentlichen Hand forderungswürdig ist.
Sie sollten zur Umsetzung daher die öffentliche Hand informieren und alsbald die Grüdnung der gGmbH bei einem Notar in die Wege leiten.
Weitere Informationen können Sie hier nachsehen:
http://www.vnr.de/b2c/verein/5-wichtige-gruende-fuer-die-gemeinnuetzige-gmbh.html
Viel erfolg bei Ihrem Vorhaben.
Es besteht auch die Möglichkeit eine gemeinnützige GmbH zu gründen.
Die gGmbH hat den Vorteil, dass diese von Vereinsinteressen losgelöst ist und sich für Ihr Vorhaben wohl besser eignet. Mitgliederversammlungen entfallen, die Vertretungsregelung ist eindeutig. Allerdings sollten Sie dies im Vorfeld klären, ob eine solche Rechtsform noch seitens der öffentlichen Hand forderungswürdig ist.
Sie sollten zur Umsetzung daher die öffentliche Hand informieren und alsbald die Grüdnung der gGmbH bei einem Notar in die Wege leiten.
Weitere Informationen können Sie hier nachsehen:
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