Nach den zitierten §§ der Satzung ist damit ein Ausschluss gemeint..
Begründung, wie folgt:
„Zu unserem Bedauern gehen immer wieder Beschwerden von Mitglieder ein, die auf Ihre Kleidung, auf Ihr Verhalten beim Spielen sowie nach der Runde oder einfach auf ungebührliches Benehmen Ihrerseits im gesellschaftlichen Umfeld unseres Clubs zielen.
Ihre Kleidung wird von vielen Mitgliedern im Blick auf die Gepflogenheiten unseres Clubs oft als wenig angemessen angesehen. Andererseits wird Ihr Verhalten auf der Runde vielfach als nicht etikettegerecht und ungebührlich empfunden, weil Mitspieler sich durch einen rüden Umgang und einen unangebrachten Ton in Ihrer Persönlichkeit massiv beeinträchtigt fühlen. Darüber hinaus erscheint Ihr Auftreten im gesellschaftlichen Umfeld für viele nicht selten als despektierlich, insbesondere dann, wenn Sie sich öffentlich abfällig äussern, dass z.B. ein Speisenangebot nicht Ihren persönlichen Vorstellungen entspricht.
Da punktuelle Bobachtungen einzelner Vorstandsmitglieder die an uns herangetragenen Beschwerden von Clubmitgliedern eher bestätigen, kommen wir zu der Auiffassung, dass Sie offensichtlich immer wieder grob gegen die Etikette verstoßen und mit Ihrem Gesellschaftlichen Auftreten das Ansehen des Clubs gefährden."
Die angeführten „Gründe" wären meiner Meinung gar nicht für einen Vereinsauschluss geeignet und sind auch zum Grossteil falsch.
Die Satzung des Golfclubs sieht vor, dem Mitglied zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Dies ist nicht geschehen.
Es wurde jedes einzelne Vorstandsmitglied ( 1 hat nicht unterschrieben) angeschrieben und aufgefordert, die Rechtsunwirksamkeit des Ausschlusses zu bestätigen und die unwahren Behauptungen zurückzunehmen und weiterhin zu unterlassen.
Es gab keine Antwort.
Das Mitglied ist ein sehr bekannter Einzelhändler (Elektrofachmarkt) in einer Kleinstadt, über den regelmässig positiv in der Lokalpresse berichtet wird.
Hintergrund ist ein neuer Vorstand. Mit dem jetzigen Spielführer ist dieser mal vor 3 Jahren aneinandergeraten. Das soll nun seine Rache sein.
Der neue Vorstand kommt von ausserhalb und führt sich teilweise auf, wie die Axt im Walde.
Der langjährige Pro wurde rausgeekelt, Turniersponsoren werden vergrault und vor gesammeltem Publikum angeschrien.
Fragen :
Ist folgende Vorgehensweise machbar?:
Feststellungsklage bzgl. der Rechtsunwirksamkeit.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung gegen jedes einzelne Vorstandsmitglied.
Strafanzeige wegen Übler Nachrede /Rufschädigung gegen jedes einzelne Vorstandsmitglied
Schadensersatzklage w. s.o.
Wo findet man einen geeigneten Rechtsanwalt (Münsterland).
Antwort geschrieben am 07.11.2011 18:46:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Koopstraße 20, 20144 Hamburg, Tel: 040/480678-0, Fax: 040/480678-48
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Markenrecht
Bewertungen: 142
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworte:
1. Feststellungsklage
Um die Unwirksamkeit der Kündigung der Mitgliedschaft rechtswirksam festgestellt zu bekommen, ist die Feststellungsklage der geeignete Weg. Dieses Prozessuale Instrument dient der Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, wenn eine sogenannte Leistungsklage keinen effektiven Rechtsschutz bietet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ihr Begehren ist auf die Festellung des Bestehens der Mitgliedschaft, mithin eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Ihr Rechtsschutzbedürfnis können Sie auch nicht im Wege der Leistungsklage verfolgen.
2. Unterlassungserklärung
Um die betreffenden Vorstandsmitglieder zukünftig zur Unterlassung unwahrer Behauptungen über Ihre Person zu zwingen, ist die Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer strabbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung das geeignete, außergerichtliche, Mittel.
Mit der Abmahnung werden die betreffenden Personen aufgefpordert, ihr rechtswidriges Verhalten zukünftig zu unterlassen und sich hierzu entsprechend zu verpflichten. Gleichzeitig wird ihnen Gelegenheit gegeben, dieses Versprechen durch eine sogenannte Vertragsstrafe zu untermauern (strafbewehrt). Wird die Erklärung nicht abgegeben, müssten Sie Ihren Anspruch auf Unterlassung der unwahren Äußerungen im Wege der sog. Unterlassungklage geltend machen.
3. Strafanzeige
Durch die Strafanzeige veranlassen Sie die Strafverfolgungsbehörden, den Vorwurf einer strafbahren Handlung (Beleidigung) aufzuklären und ggf. mit den Mitteln des Strafrechts zu sanktionieren. Die von Ihnen geschilderten Äußerungen könnten, wenn Sie unwahr sind, den Tatbestand der Verleumdung (§ 187 StGB) erfüllen, der mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geeahndet wird.
Nach der Vorschrift ist der Tatbestand erfüllt, wenn jemand "wider besseren Wissens in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (...) geeignet ist." Das geschilderte Verhalten ist durchaus geeignet, Sie verächtlich zu machen. Wenn diese Schilderung nicht wahr ist, wäre der Tatbestand der Norm erfüllt.
4. Geeigneter Rechtsanwalt
Einen geeigneten Anwalt können Sie über diese Plattform, über den Button "Anwaltssuche" oder über Ihre örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer suchen. In der Regel empfiehlt es sich aber im Bekanntenkreis, nach einem Rechtsanwalt zu fragen, dann können Sie sicher sein, dass Sie die Empfehlung aus Erste Hand erhalten. Die in dieser Sache einschlägigen Rechtsfragen bedürfen auch keines ausgewiesenen Spezialisten. Wichtig ist, dass Sie einen Kollegen oder eine Kollegin finden, die nachweislich engagiert und zielgerichtet arbeiten. Derartige Bewertungen erhalten Sie in der Regel nur über die Mandanten.
Ich hoffe die Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt
Koopstraße 20
20144 Hamburg
Tel.: 040/480678-0
Email: mail@rechtsanwalt-bartels.de
www.rechtsanwalt-bartels.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.11.2011 19:00:48
Sehr geehrter Herr Anwalt
Habe ich es richtig verstanden, dass die Massnahmen gegen jedes einzelne Vorstandsmitglied vorgenommen werden können und nicht gegen den Vorstand insgesamt?
Was könnte man als Schadenserastz veranschlagen?
Sehr geehrter Herr Anwalt
Habe ich es richtig verstanden, dass die Massnahmen gegen jedes einzelne Vorstandsmitglied vorgenommen werden können und nicht gegen den Vorstand insgesamt?
Was könnte man als Schadenserastz veranschlagen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.11.2011 19:41:33
Sehr geehrter Fragesteller,
die Feststellungsklage ist gegen den Verein zu richten, vertreten durch den Vorstand.
Die Unterlassungsansprüche besteht gegen die jeweiligen Personen deren Äußerungen Sie beanstanden.
Die strafrechtlichen Ermittlungen würden sich gegen jeden einzelnen Täter einer Verleumdung richten.
Als Schadensersatz wegen der Verleumdungen kommt Schmerzensgeld in Betracht. In Anbetrachte der von Ihnen geschilderten Umstände halte ich einen Betrag von höchstens 250,00 EUR als angemessen aber auch ausreichend.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
die Feststellungsklage ist gegen den Verein zu richten, vertreten durch den Vorstand.
Die Unterlassungsansprüche besteht gegen die jeweiligen Personen deren Äußerungen Sie beanstanden.
Die strafrechtlichen Ermittlungen würden sich gegen jeden einzelnen Täter einer Verleumdung richten.
Als Schadensersatz wegen der Verleumdungen kommt Schmerzensgeld in Betracht. In Anbetrachte der von Ihnen geschilderten Umstände halte ich einen Betrag von höchstens 250,00 EUR als angemessen aber auch ausreichend.
Mit freundlichen Grüßen
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