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Frage geschrieben am 08.02.2010 23:45:12

Vereinsauflösung - Vermögen an Nachfolgerverein?

Rechtsgebiet: Vereinsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4407
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wir betreiben mit 10 Kollegen eine private Musikschule als gemeinnütziger e.V. Der Verein besteht aus genau den zehn Kollegen als Mitglieder. Durch Konflikte ist der Verein derzeit am Auseinanderbrechen. Drei Kollegen sind bereits ausgetreten, weitere werden folgen, so dass der Verein aufgelöst werden muss.

Die Satzung sieht für diesen Fall vor, dass das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung gespendet werden muss. Es ist davon auszugehen, dass sich die zehn Kollegen mangels gemeinsamer Ziele darauf einigen werden, dass jeder den Empfänger eines Zehntel des Geldes bestimmen darf.

Fünf Kollegen wollen (mit weiteren Personen) eine neue Musikschule, ebenfalls auf e.V.-Basis gründen. Sie haben großes Interesse daran, dass “ihr“ Anteil des alten Vereinsvermögens als finanzieller Grundstock für den neuen – noch zu gründenden – Verein dienen kann.


Meine konkreten Fragen dazu:

1) muss bei Vereinsauflösung das Vereinskonto unverzüglich aufgelöst werden oder was gelten hier für Fristen?

2) ist es zulässig, das Vereinsvermögen bei Auflösung zu splitten und an verschiedene gemeinnützige Einrichtungen zu spenden?

3) ist ein gemeinnütziger Verein in Gründung rechtmäßiger Empfänger von gemeinnützig abzugebenden Geldern?

4) anders gefragt: wie lange dauert es erfahrungsgemäß ab dem Gang zum Notar, bis ein gemeinnütziger Verein eingetragen ist?


Herzlichen Dank für die Beantwortung!
organux


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Diese Antwort ist vom 9.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.02.2010 00:40:10
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Die Auflösung des eingetragenen Vereins (e. V.) ist in das Vereinsregister einzutragen.

Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.

Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation (Abwicklung) stattfinden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, die Liquidatoren haben grundsätzlich die rechtliche Stellung des Vorstands.

Mit der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.

Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins ausgeantwortet werden (Sperrjahr).

Das Sperrjahr dient dem Gläubigerschutz, gleichgültig ob Gläubiger bekannt oder unbekannt sind, ob sie sich gemeldet haben oder nicht. Insbesondere unbekannte Gläubiger sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Ansprüche beim Verein innerhalb des Sperrjahres anzumelden. Verstoßen die Liquidatoren gegen die Norm, machen sie sich gegenüber Verein und Gläubigern schadensersatzpflichtig. Die Anfallberechtigten, die Vereinsvermögen vor Ablauf des Sperrjahres erhalten haben, haften dem Verein wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Der Wegfall sämtlicher Vereinsmitglieder (durch Austritt) führt nach herrschender Meinung zum Erlöschen des Vereins ohne Liquidation, weil ohne Mitglieder keine Beschlüsse mehr gefasst werden können.

Ein zu bestellender Pfleger hat für die Abwicklung des Vereinsvermögens zu sorgen.

2.
Wie oben dargestellt, ist dieses durchaus möglich, also das mehrere Anfallberechtigte in Betracht kommen.

3.
Da habe ich hier meine Zweifel, ob die Satzung dieses wirklich hergibt, also sich derart zu Gunsten der ausscheidenen Mitglieder, die einen neuen Verein mit Ihrem Anteil gründen wollen, auslegen lässt.
Anfallberechtigte sollen wohl nur außenstehende Dritte sein und nicht ehemalige Vereinsmitglieder.

Letztlich wird es auf alle Umstände ankommen, die sich zur Auslegung dieses Satzungsbestandteils heranziehen lassen, insbesondere auf die Vorgespräche im Hinblick auf diesen konkreten Inhalt.

4.
Es sind sicherlich erfahrungsgemäß einige Wochen, unter Umständen auch einige Monate einzuplanen. Eine genauere Schätzung ist mir leider nicht möglich, da die Zeitspanne von zahlreichen Faktoren abhängt wie Auslastung des Registergerichts, Notariats etc.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
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