ich bin Kassenwart eines Kreisverbandes eines eingetragenen Vereins, der in Bundes- Länder- und Kreisverbände aufgeteilt ist. In der Satzung unseres Landesverbandes steht:
3. Zweck und Aufgaben
a. Zweck: Der Landesverband will vordringlich den Mitgliedern die Möglichkeit zum Erwerb des Facharbeiterbriefes für … im Sinne der …Verordnung eröffnen
b. Aufgaben des Landesverbandes sind daher:
den Zusammenschluss von Berufs… als kameradschaftliche Gemeinschaft zu intensivieren
und die Mitglieder im Interesse der allgemeinen …sicherheit und beruflichen Fortbildung zu fördern (die …ersetzen die Bezeichnung die ich aufgrund der Anonymität vermeiden will)
15. Kreisverbände
Kreisverbände arbeiten als selbständige Gliederungen des Landesverbandes im Rahmen dieser Satzung.
Beim Auflösen eines Kreisverbandes fällt dessen frei verfügbares Vermögen dem Landesverband zu.
In der Satzung des Bundesverbandes steht, dass im Falle der Auflösung des BV das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung mildtätiger Zwecke fällt.
Unser Kreisverband besteht aus noch etwa 30 Mitgliedern. Die Jahresbeiträge werden direkt an den Bundesverband geleistet.
Wir planen mittel- oder langfristig die Auflösung unseres Kreisverbandes wegen fehlender Mitgliederbeteiligun. Es geht nun um die Verwendung des Vermögens. Durch verschiedene Vereinsaktionen haben wir einen größeren Geldbetrag fest angelegt und etwa 800,00 Euro auf dem laufenden Konto. Der Bezug zu den übergeordneten Verbänden ist kaum vorhanden, so dass wir nicht einsehen, die von uns erwirtschafteten Beträge bei Auflösung einfach dem Landesverband zu überlassen.
Jetzt besteht die Frage: welche Möglichkeiten bestehen, das Geld noch für die Mitglieder des Kreisverbandes zu verwenden, ist auf irgendeinem Weg eine Auszahlung möglich? Was bestehen sonst für Möglichkeiten? Verwendung in Form von Mitgliedergeschenken, Vereinsfesten oder – ausflügen? Gibt es Höchstbeträge an die man sich halten muss? Kann ein gewisser Betrag möglicherweise gespendet werden, sind wir da an einen Empfängerkreis gebunden?
Mir wäre es am liebsten, das Geld den Mitgliedern auszahlen zu können, da große Feste etc. wohl nicht mehr zustande kommen, können Sie mir eine Möglichkeit nennen?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 27.04.2011 22:31:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung sowie unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt beantworten:
Die Verwendung des Vereinsvermögens muss lediglich im Zeitraum des Bestehens im Rahmen des Vereinszweckes erfolgen. Nicht vom Vereinszweck gedeckt ist eine Auszahlung des Vermögens an die Mitglieder zur freien Verfügung. Dies wäre daher nicht zulässig.
Die Ausgaben können aber andererseits alles betreffen, was noch unter den Vereinszweck zu fassen ist. Dies könnte z.B. eine finanzielle Unterstützung anderer Berufsverbände oder anderer Interessengemeinschaften sein, die der selben Berufsgruppe angehören.
Angemessene Mitgliederpräsente sowie andere Unternehmungen sind ebenfalls möglich, sofern sich die Ausgaben jeweils in angemessenen Grenzen halten. Ein vollständiger Verbrauch des Vermögens ist dabei nicht empfehlenswert. Gesetzliche Höchstgrenzen bestehen nicht, vielmehr ist die ordnungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens stets eine Frage des Angemessenheit. Die Verwendung von größeren Teilen des Vereinsvermögens muss zudem im Rahmen eines Haushaltsplanes im Rahmen einer ( ggf. ausserordentlichen ) Mitgliederversammlung zur Abstimmung gestellt und beschlossen werden.
Zur weiteren abschliessenden Prüfung wäre die Kenntnis der Satzung notwendig. Ich hoffe aber, im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zunächst weitergeholfen zu haben und wünsche noch einen angenehmen Abend.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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