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Frage geschrieben am 22.11.2011 16:26:39

Vereinfachte Vernichtung einer falschen Marken Uhr

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

vor einigen Wochen habe ich eine Markenuhr im Internet bestellt, die von Zoll beschlagnahmt wurde. Der Gebrauch war privat vorgesehen.

Folgendes Schreiben habe ich erhalten.

....wir müssen Sie daher dringend auffordern, der Vernichtung einer Fälschung durch den Zoll zuzustimmen. Durch eine entsprechende außergerichtliche Beendigung der Angelegenheit ersparen Sie sich erhebliche Kosten (etwaige Rechtsverfolgung, Schadensersatz,etc.) Bitte senden Sie die beigefügte Erklärung datiert und unterschrieben sowohl an uns, als auch an die Zollbehörde zurück.

Inhalt der Erklärung:

Zollbeleg: xxxxxxxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erkläre ich mich mit der vereinfachten Vernichtung der gefälschten Ware gemäß Art.11 VO(EG) 1383/03 einverstanden.

MfG

................................

... Dies war alles!

Frage:

gibt es ein Problem, wenn ich dies unterschreibe ( z.B. das im nachhinein noch Kosten von Anwälten, Zoll etc.) auf mich zu kommen, oder ist die Angelegenheit dann somit erledigt?

oder anders gefragt, soll ich diese Einwilligung unterschreiben, oder muss daran noch etwas geändert werden vom Wortlaut - oder hinzu gefügt werden, dass ich für weitere Kosten nicht aufkommen brauch etc....?

Kommt dieses Schreiben einer Abmahnung gleich?

Danke für Ihre Antwort

MfG




Antwort geschrieben am 22.11.2011 18:30:48
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

der Anspruch auf Vernichtung stützt sich auf § 18 MarkenG, wonach Plagiate grundsätzlich der Vernichtung freigegeben sind.

Der Antragssteller (in diesem Falle das im Markenrecht verletzte Unternehmen) hat jedoch die Vernichtungs- und Lagerkosten zu tragen (OLG Köln, Urteil vom 18.08.2005, Az.: 6 U 48/05).

Wenn Sie dies Erklärung unterschreiben, welcher nichts hinzuzufügen ist, sind Sie von etwaigen Abmahnkosten und Unterlassungsansprüchen soweit sicher, wenn Sie auch gleichzeitig das betroffene Unternehmen möglichst unverzüglich anschreiben und selbstständig eine Unterlassungserklärung abgeben, um einer Abmahnung zu entgehen.

In dieser sollte drinstehen, dass Sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber dennoch verbindlich erklären, es in der Zukunft unterlassen, Rechtsverletzungen durch den Kauf von Plagiaten zu begehen.

Wenn Sie dies getan haben sollten, brauchen Sie keine weiteren Kosten zu fürchten.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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