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Frage geschrieben am 12.11.2009 21:15:20

Vereinbarung unter Vollkaufleuten

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 879
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Ich war für eine Versicherung tätig. Hierfür erhielt ich eine kleine Grundvergütung (Bürokosten / Telefon) sowie eine entsprechende Abschlussprovision.

Da ich an der nunmehr an der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung für Versicherfachleute nicht teilnehmen konnte, wurde eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen. Diese war an eine mündliche Abmachung geknüpft.

Leider wurde dieses mündliche Versprechen nicht eingehalten. Ich habe nun selbst ein entsprechendes Schreiben verfasst- ich bitte dieses zu kommentieren bzw rechtlich auszuschmücken.

Dieses Entwurfsschreiben würde ich Ihnen per Mail zur Verfügung stellen benötige aber dieses kurzfristig wieder zurück, weil es
morgen VM noch dort eingehen müsste.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 12.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 12.11.2009 21:20:07
Rechtsanwältin Carolin Richter
Haeckelstraße 10, 01069 Dresden, Tel: 03513324175, Fax: 03513328117
Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage. Schicke Sie mir Ihr Entwurfsschreiben bitte an meine Emailadresse crcarolin@web.de. Ich werde es dann sofort bearbeiten.

Bitte teilen Sie mir noch mit, welchen Inhalt die mündliche Vereinbarung hatte.

Mit freundlichen Grüßen
C.Richter

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 12.11.2009 22:16:51

Sehr geehrter Fragesteller,

ich ergänze meine Antwort in Bezug auf Ihr Entwurfsschreiben.

Sie deuten in Ihrem Schreiben an, dass Ihre Grundvergütung aus Umstrukturierungs- bzw. Kosteneinspargründen nicht entrichtet werden kann. Zum Einen kann dies nur eine reine "Hinhaltetaktik" sein, um die Auszahlung Ihrer Vergütung zu verzögern. Zum Anderen können aber tatsächlich finanzielle Engpässe in dem Unternehmen bestehen. Da Sie derzeit noch nicht selbstständig tätig sind, gehe ich davon aus, dass Sie sich in einem Angestelltenstatus befinden. In diesem Fall können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. jedem Arbeitsamt einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen. Damit würden Sie Ihr Nettoentgelt erhalten.

Aus Ihrem Schreiben geht leider der Inhalt der Aufhebungsvereinbarung nicht hervor. Ich entnehme Ihrem Schreiben jedoch, dass das Arbeitsverhältnis mit Ihnen noch mindestens für acht Monate fortgesetzt werden sollte. In dieser Zeit haben Sie natürlich Anspruch auf Ihre Grundvergütung, die Sie in jedem Fall geltend machen sollten. Falls in der Aufhebungsvereinbarung die Frist von acht Monaten vermerkt sein sollte, dürften sich bei einem eventuellem Gerichtsverfahren auch keine Beweisschwierigkeiten ergeben. Falls dies nur mündlich abgesprochen war, müssten Sie im Zweifel Zeugen für die Frist und Gehaltsvereinbarung benennen können.

Ich empfehle Ihnen in Ihrem Schreiben auf jeden Fall den genauen Betrag anzugeben, den Sie ausgezahlt haben möchten und eine Frist zur Zahlung zu setzen. Die Formulierung kann zum Beispiel wie folgt lauten:

" Ich fordere Sie auf den Betrag in Höhe von .... € unverzüglich, jedoch bis spätestens zum .... (Max. 2 Wochen ab morgen) auf mein Ihnen bekanntes Konto zu überweisen."

Ansonsten ist Ihr Entwurf als außergerichtliches Schreiben in Ordnung. Ich empfehle Ihnen aber in jedem Fall, falls Sie auf Ihr Schreiben keine Zahlung erhalten eine Kollegin oder Kollegen vor Ort zu beauftragen. um Ihre Gehaltsforderungen geltend zu machen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben, falls Sie noch weitere Fragen haben, betätigen Sie bitte die Nachfragefunktion. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Abweichung der Sachverhaltsangaben zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen können.

Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.11.2009 22:41:03


Guten Abend, Frau Richter,

ich bin nicht angestellt sondern wie alle in der Agentur selbständig.

Der Aufhebungsvertrag wurde im beiderseitigem Einvernehmen aufgehoben. Eine vergütung ist somit nicht mehr offiziel v. d. Gesellschaft geschuldet

Die Vereinbarung auf die ich mich in diesem schreiben beziehe ist eine mündliche Abrede, bei der ich quasi als Unteragentur bei Herrn Gra arbeiten sollte und somit keine eigene Agenturnummer und somit nicht der Filialdirektion unterstehen würde. Ich hätte somit quasi gegen Rechnungstellung an Herrn Gr meine Grundvergütung und entsprechende eingereichte Produktion über Ihn abrechnen sollen.

Herr Gr hat aber niemals die "Sonderleistung" die eigentlich meine Grundvergütung hätte sein sollen erhalten und konnte diese quasi nicht an mich auskehren.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.11.2009 22:51:15

Ich empfehle Ihnen in diesem Fall, die Rechnungen für Ihre Tätigkeiten, die Sie für Ihre Grundvergütung verrichtet haben mit dem Schreiben geltend zu machen. Also in der Art, dass Sie das Schreiben mit dem Betrag, den Sie geltend machen, an die Agentur schicken und zugleich mit selber Post die Rechnungen für Ihre Tätigkeit anrechnen. Ob der gewisse Herr Gr nun Sonderleistungen erhalten hat oder nicht, ist davon unabhängig. Sie müssen Ihre Rechnungen einreichen aus denen Sie Ihre Forderungen geltend machen. Die Rechnungen sind an keine Fristen gebunden (außer Verjährungsfrist), so dass Sie sie auch noch für zurückliegende Monate einreichen können.

Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
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