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Seit 2 Jahren getrennt lebend nach 30 jähriger Ehe. Frau nur stundenweise berufstätig während der Ehe-also keinerlei Absicherung. Momentan keine Scheidungsabsicht.
Es geht darum, eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Eheleuten aufzusetzen, in der sich der Ehepartner verpflichtet keine Änderungen zu Ungunsten der Ehefrau am Pensionsplan vorzunehmen bzw. wenn dies mit Information an Ehefrau zu tun.
Und beide sich verpflichten die Erbfolge nicht, ohne Information des anderen zu ändern.
Aufgrund meines Alters und der Situation in der Ehe s.o. bin ich darauf angewiesen.Wie muss ein solcher Text lauten, wenn der Ehemann bereit ist, solch eine Vereinbarung (ohne Rechtsanwalt oder Notar) aufzusetzen.
Danke
Antwort geschrieben am 03.02.2012 09:32:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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Sie könnten sich privatschriftlich dazu verpflichten, eine gewisse Erbfolge zu erhalten und keine Änderungen am Pensionsplan der Ehefrau vorzunehmen.
Der genaue Wortlaut kann ohne Kenntnis der Gesamtumstände im Rahmen der hiesigen ERSTberatung nicht wiedergegeben werden, könnte aber sinngemäß in einer beiderseitigen Verpflichtungserklärung der Eheleute zu sehen sein, in der sich Beide erklären, dass
die derzeitige Erbfolge nicht geändert wird
der Pensionsplan (der dann genauer ausgeführt werden müsste) der Ehefrau beibehalten wird.
Da - wie schon geschildert - aber dazu alle Einzelheiten unbedingt geklärt werden müssen, KANN der Text nicht so wieder gegeben werden.
Nun zum berühmten ABER:
Sicherlich mag es auf den ersten Blick sinnvoll erscheinen, Kosten sparen zu wollen. Mit einer solchen rein privatschriftlichen Vereinbarung haben die Vertragsparteien aber keinerlei Sicherheiten oder einen durchsetzbaren Anspruch, so dass es möglich ist, dass dann eine Partei einseitige diese Vereinbarung abändern könnte.
Ob Ihnen dann wirklich mit einer solchen privatschriftlichen Vereinbarung tatsächlich geholfen ist, wage ich zu bezweifeln.
Daher sollte hier nicht "am falschen Ende gespart" werden und die einzig sichere Variante gewählt werden - und dieses wäre allein die notarielle Vereinbarung.
Nur mit dieser Vereinbarung kann die gewünschte Absicherung erzielt werden, so dass die Kosten dafür - die vom Gegenstandswert abhängen - also unbedingt investiert werden sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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Fax: 0441 / 26 8 92
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.02.2012 09:36:30
Herzlichen Dank.
Da mein Mann in keinster Weise bereit ist, zum Notar zu gehen, muss ich es so wagen.
Was heißt, dass der Pensionsplan genauer aufgeführt werden müsste?
Danke
Herzlichen Dank.
Da mein Mann in keinster Weise bereit ist, zum Notar zu gehen, muss ich es so wagen.
Was heißt, dass der Pensionsplan genauer aufgeführt werden müsste?
Danke
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.02.2012 09:49:28
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielleicht sollten Sie Ihrem Ehemann deutlich machen, dass eine fehlende notarielle Vereinbarung eben eine Unsicherheit auf BEIDEN Seiten beinhaltet, und es auch durchaus sein könnte, dass ER nach mehr zahlen müsste, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten abändern. Es ist also keineswegs so, dass nur eine Partei etwas zu befürchten hätte - eine solche Vereinbarung bringt für BEIDE Parteien Rechtssicherheit.
Das sollte wirklich bedacht werden.
Nur zur eigentlichen Nachfrage:
Wenn der bisherige Pensionsplan nicht abgeändet werden soll, reicht die Erklärung ... der bisherige Pensionsplan der Ehefrau wird nicht abgeändert .... so nicht aus, da ja überhaupt nicht ersichtliche ist, WIE der bisherige Plan denn nun ist.
Daher sollte deutlich gemacht werden, wie der bisherige Plan denn nun genau lautet, damit dann im Streitfall festgestellt werden kann, ob eine Abweichung/Änderung vorliegt.
Es mussen also die Grundlagen genannt werden, die dann so genau wie möglich zu bezeichnen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,
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Das sollte wirklich bedacht werden.
Nur zur eigentlichen Nachfrage:
Wenn der bisherige Pensionsplan nicht abgeändet werden soll, reicht die Erklärung ... der bisherige Pensionsplan der Ehefrau wird nicht abgeändert .... so nicht aus, da ja überhaupt nicht ersichtliche ist, WIE der bisherige Plan denn nun ist.
Daher sollte deutlich gemacht werden, wie der bisherige Plan denn nun genau lautet, damit dann im Streitfall festgestellt werden kann, ob eine Abweichung/Änderung vorliegt.
Es mussen also die Grundlagen genannt werden, die dann so genau wie möglich zu bezeichnen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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